Artikel erschienen am 27.12.2014
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Schwarzarbeit: Sofortmeldung gewinnt an Brisanz

Von Thorsten Heidemann, Bielefeld

Für Wirtschaftsbereiche, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht, haben Arbeitgeber eine Sofortmeldung spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung abzugeben. Diese Regelung aus dem Aktionsprogramm „Recht und Ordnung auf dem Arbeitsmarkt“, mit dem die Bundesregierung der Schwarzarbeit den Kampf angesagt hatte, entwickelt sich mehr und mehr zu einer Bußgeldfalle.

Schon seit dem 01.01.2009 sind die Arbeitgeber bestimmter Branchen verpflichtet, Sofortmeldungen zu erstatten. Sie melden bei Einstellung eines neuen Mitarbeiters den Tag des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme und nicht erst – wie sonst üblich – mit der ersten Lohn- oder Gehaltsabrechnung. Es handelt sich um eine zusätzliche Meldung an die Deutsche Rentenversicherung (DSRV) und entbindet nicht von der regulären Anmeldung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Annahmestelle der Sozialversicherungsträger, nämlich über die individuelle Krankenkasse des Beschäftigten.

Die Arbeitnehmer in den Wirtschaftszweigen, in denen die Pflicht zur Sofortmeldung besteht, sind verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweis-ersatz bei der Arbeit mitzuführen. Hierüber müssen die Arbeitgeber sie nachweislich und schriftlich aufklären; der Nachweis ist aufzubewahren.

Die Sofortmeldung ist ein Instrument zur Verbesserung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung. Die Meldungen werden bei der DSRV gespeichert und den Behörden der Zollverwaltung in einem Online-Abrufverfahren zur Verfügung gestellt. Bei Vor-Ort-Prüfungen durch den Zoll soll insbesondere die Ausrede nicht mehr möglich sein, der angetroffene Beschäftigte sei erst an diesem Tage eingestellt worden und die Anmeldung würde noch folgen. Um dies auszuschließen, muss für jeden angetroffenen Beschäftigten in den betreffenden Wirtschaftsbereichen eine Sofortmeldung vorliegen. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte (Minijobber). Eine fehlende Sofortmeldung bei der Prüfung gilt als Indiz für eine illegale Beschäftigung.

Bei Feststellung einer Ordnungswidrigkeit oder Verletzung der Mitwirkungspflichten sind folgende Bußgelder vorgesehen:

  • Wer als Arbeitgeber die Sofortmeldung nicht rechtzeitig übermittelt: bis zu 25 000 Euro.
  • Wer als Arbeitnehmer gegen die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren verstößt: bis zu 5 000 Euro.

In jüngster Zeit wird aber auch durch die Dienststellen des Zolls vermehrt ein Datenabgleich vorgenommen, bei dem alle durchgeführten Beschäftigungsverhältnisse – egal, ob aktuell oder aus der Vergangenheit – auf das Vorhandensein der entsprechenden Sofortmeldungen geprüft werden. Sollten entsprechende Sofortmeldungen fehlen, wird gegen den Arbeitgeber persönlich ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit eingeleitet. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens wird nicht nur eine schriftliche Stellungnahme, sondern auch eine Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitgebers zum Zwecke der Bußgeldbemessung eingefordert! Der systematische und flächendeckende Datenabgleich Anmeldung/Sofortmeldung legt den Vergleich nahe, dass hier durch die Zollbehörden wie mit einem Schleppnetz jeder Verstoß gegen die Meldepflicht aufgefischt wird, um eine möglichst hohe Ausbeute an Bußgeldern zu erzielen. Die Tatsache, dass reguläre Anmeldungen abgegeben und Beiträge abgeführt wurden, bleibt völlig außer Betracht.

So werden auch Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit gegen Arbeitgeber eingeleitet, die vollumfänglich und termingerecht allen Arbeitgeberpflichten nachkommen, aber lediglich über ihre Verpflichtung zur Abgabe der Sofortmeldung nicht hinreichend informiert sind.

Von der Pflicht, Sofortmeldungen abzugeben, sind alle Arbeitgeber betroffen, die folgenden Wirtschaftsbereichen zuzuordnen sind:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundene
  • Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Fleischwirtschaft.

Über die Zugehörigkeit zu einer dieser Branchen entscheiden die tatsächlichen Verhältnisse im Betrieb, d. h. der Betriebszweck oder die wirtschaftliche Tätigkeit des überwiegenden Teils der Beschäftigten.

Zur Prüfung, ob ein Unternehmen als zu einer dieser Branchen zugehörig betrachtet werden muss, stehen auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung Bund umfassende Erläuterungen zu den einzelnen Gewerbezweigen zur Verfügung. Im Zweifelsfall kann auch eine Statusfeststellung durch eine Krankenkasse eingefordert werden. Versäumnisse der Vergangenheit können nicht durch nachträgliche Sofortmeldungen geheilt werden, aber künftigen Ordnungswidrigkeiten und damit verbundenen Bußgeldern sollte unbedingt vorgebeugt werden, denn Unkenntnis schützt vor Bußgeld nicht!

Foto: PantherMedia/Yvonne Prancl

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