Artikel erschienen am 12.12.2014
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Unternehmensnachfolge

Stolperstein Schenkungsvertrag – wichtige Aspekte bei der Vertragsgestaltung

Von Maik Pörschke, Bielefeld

Bei der Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie wird das Unternehmen zu Lebzeiten des Unternehmers vielfach unentgeltlich auf den oder die Nachfolger übertragen. Während die notarielle Form des Schenkungsvertrags gesetzlich vorgeschrieben ist, unterliegt der Inhalt des Schenkungsvertrags grundsätzlich keinen ausdrücklichen Vorgaben. Der Inhalt der Regelungen ist dennoch von großer praktischer Bedeutung und so sollte jeder Schenkungsvertrag entsprechend sorgfältig vorbereitet werden. Nachfolgend sind einige wichtige Aspekte aufgeführt, die bei Erstellung des Schenkungsvertrags berücksichtigt werden sollten.

1. Vertragliche Rückforderungsrecht

Eine Schenkung ist, von Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich unwiderruflich. Umso wichtiger ist es, bei der Formulierung des Schenkungsvertrages Parameter festzulegen, die dem Schenker den Zugriff auf das Geschenk wieder ermöglichen. Die Rahmenbedingungen einer Schenkung können sich bis zum Tod des Schenkers grundlegend ändern. So können atypische oder unerwünschte Ereignisse auftreten wie der Fall, dass der Beschenkte vor dem Schenker stirbt. Weitere Fälle sind beispielsweise eine abredewidrige Verwendung des Geschenks, eine Veräußerung oder Belastung des geschenkten Vermögens ohne Zustimmung des Schenkers, eine Zwangsvollstreckung in das geschenkte Vermögen oder der vermögensrechtliche Zugriff des Ehegatten des Beschenkten auf die Wertzuwächse der Schenkung bei Berechnung des Zugewinnausgleichs im Scheidungs- oder Todesfall. Zudem können sich die steuerlichen Umstände, die im Zeitpunkt der Schenkung maßgeblich waren, ändern.

Die Konsequenzen dieser Ereignisse sind vielfältig und reichen von einer Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer bis hin zum Zugriff missliebiger Erben oder fremder Dritter auf den Schenkungsgegenstand. Gesetzlich bestehen kaum Möglichkeiten, eine Schenkung in solchen Ausnahmesituationen rückgängig zu machen. Deshalb sollten vorsorglich vertragliche Rückforderungsrechte im Schenkungsvertrag vereinbart werden. Nur dann kann der Schenkgegenstand bei Eintritt bestimmter Ereignisse wieder entzogen bzw. die Schenkung rückabgewickelt werden. Art und Umfang der Rückforderungsrechte des Schenkers müssen präzise formuliert werden.

Es ist empfehlenswert, wegen zunehmend unsicherer Entwicklungen des Steuerrechts sog. Steuerklauseln mit aufzunehmen. Einerseits ermöglichen diese den Widerruf, sofern sich nach der Schenkung durch gesetzliche Änderungen Erleichterungen für die Übertragung des jeweiligen Vermögens ergeben sollten. Andererseits ist dadurch eine Rückabwicklung möglich, sofern erbschaftsteuerliche Begünstigungen ganz oder teilweise entfallen. Schließlich sollte auch die praktische Rückabwicklung nach Eintritt des Rückforderungsfalls möglichst genau geregelt werden. Dies betrifft insbesondere den Herausgabeanspruch des Schenkers und die Regelungen zum Wertersatz sowie zu gezogenen Erträgen bzw. geleisteten Aufwendungen.

2. Auflagen zur Versorgung des Unternehmers

Mit der lebzeitigen Unternehmensnachfolge verfolgt der Schenker oftmals das primäre Ziel, die Unternehmens-fortführung sicherzustellen. Allerdings soll sie sekundär vermehrt auch der Sicherstellung der Versorgung des Übergebers und/oder seiner nahen Angehörigen dienen. Grundsätzlich führt die lebzeitige Schenkung dazu, dass der Schenker die Verwertungs- und Verfügungsbefugnis für den übertragenen Gegenstand verliert. Zur finanziellen Absicherung des Ruhestands des Schenkers können Auflagen als schenkungsvertragliches Gestaltungsmittel genutzt werden.

Eine Möglichkeit der Altersversorgung des Schenkers besteht in der Vereinbarung von Leistungsauflagen. Diese verpflichtet den Beschenkten zu Geld- oder Sachleistungen, die dem Schenker oder einem Dritten zugutekommen. Beispiele für Leistungsauflagen sind die Zahlung einer Leibrente, Gleichstellungsgelder an die Geschwister oder die Übernahme einer Schuld. Eine alternative oder ergänzende Möglichkeit bieten zudem sog. Nutzungs- oder Duldungsauflagen. Hier behält sich der Schenker ein Nutzungsrecht am verschenkten Gegenstand vor oder verlangt von dem Beschenkten, dass dieser einem Dritten ein Nutzungsrecht einräumt. Beispiele solcher Nutzungs- bzw. Duldungsauflagen sind ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht oder ein Nießbrauchsvorbehalt.

Grundsätzlich können Leistungs- bzw. Nutzungs- und Duldungsauflagen verschiedenartig ausgestaltet werden. Beispielsweise kann die Verschaffung des Nießbrauchsrechts entgeltlich, unentgeltlich oder teilweise entgeltlich erfolgen. Zudem kann z. B. die Rentenzahlung zeitlich begrenzt, von unbestimmter Dauer oder auf Lebenszeit vereinbart werden. Sofern neben der Vorsorge auch noch Kontrollmöglichkeiten im Unternehmen erhalten werden sollen, kann sich der Schenker schenkungsvertraglich offen halten, in der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen beispielsweise per Beratervertrag weiter mitzuarbeiten. Dann sollte auch die entsprechende An-passung des Gesellschaftsvertrages bedacht werden.

3. Pflichtteilsanrechnung bzw. -verzicht

Prinzipiell kann die Erbfolge nach eigenen Vorstellungen und Wünschen geregelt werden. Das deutsche Erbrecht sichert jedoch denjenigen nahen Verwandten (Ehegatten und Abkömmlingen des Erblassers), welche durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind, eine gesetzliche Mindestbeteiligung (sog. Pflichtteil) am Nachlass zu. Der Pflichtteilsanspruch ist ein sofort fälliger Geldleistungsanspruch. Der eingesetzte Erbe könnte zur Erfüllung der Pflichtteilsansprüche des gesetzlichen Erben gezwungen sein, Vermögensgegenstände zu veräußern, Gewinne zu entnehmen bzw. im Extremfall auch das Unternehmen selbst zu liquidieren. Daneben bereitet die für den Pflichtteil notwendige Bewertung der Schenkung im Unternehmensbereich erhebliche Probleme. Es empfiehlt sich deshalb, schenkungsvertragliche Regelungen über eine Pflichtteilsanrechnung bzw. einen Pflichtteilsverzicht zu treffen. Dies ist insbesondere auch zur Wahrung des Familienfriedens und zur Vermeidung späterer Streitigkeiten ratsam.

Eine Variante schenkungsvertraglicher Regelungen sieht die Anrechnung des Wertes der Schenkung auf den künftigen Pflichtteil des Erben vor, denn durch eine lebzeitige Zuwendung können Pflichtteilsergänzungsansprüche ausgelöst werden. Eine sehr häufig genutzte und gegenüber der Pflichtteilsanrechnung zu empfehlende Variante beinhaltet hingegen den vollständigen Verzicht auf den Pflichteilsanspruch des Beschenkten nach dem Tod des Schenkers. Der lebzeitige Pflichtteilsverzicht muss in notarieller Form erfolgen und stellt sicher, dass der Beschenkte nach dem Tod des Schenkers keine Pflichtteilsansprüche mehr geltend machen kann. Alternativ kann man zudem überlegen, einen sog. gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren, d. h., dass bestimmte Gegenstände bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs als nicht zum Nachlass gehörend angesehen werden sollen und damit für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ausscheiden. Daher wird der gegenständlich beschränkte Pflichtteilsverzicht (z. B. der Geschwister des Beschenkten bzw. des Ehegatten des Schenkers) häufig im Zusammenhang mit Übertragungen von Gesellschaftsbeteiligungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an einen Abkömmling beurkundet.

Fazit

Ein ausgewogener und sorgfältig formulierter Schenkungsvertrag sichert den Bestand des übertragenen Unternehmens vor einer Vielzahl von Unwägbarkeiten nach der Schenkung. Der Schenker erhält die Gewähr dafür, im Notfall noch einmal nachkorrigieren zu können. Die Reichweite der Einflussnahme des Schenkers ist im Einzelfall unterschiedlich ausgestaltbar.

Foto: panthermedia/Suphakit Wongsanit

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