Aktuelle Brennpunkte in Betriebsprüfungen
Von Maik Pörschke, BielefeldNach aktuellen Erfahrungen aus laufenden Betriebsprüfungen, die sich auch in einer Fachdiskussion mit Vertretern der Finanzverwaltung bestätigt haben, stehen verschiedene Aktivierungs- und Bewertungsfragen im Fokus der Betriebsprüfung.
Angesichts der Entwicklung zur Industrie 4.0 wird sich die Betriebsprüfung zukünftig mit der Aktivierung von immateriellen Wirtschaftsgütern beschäftigen. Aus den seinerzeit geführten Diskussionen im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung von ERP-Software wissen wir, dass erhebliche Mehrergebnisse aus der Aktivierung von Software resultieren können. Zwar hat das BMF-Schreiben vom 18.11.2005 in einigen Fällen Klarheit über die steuerliche Behandlung von Software schaffen können. Viele Fragen sind jedoch weiterhin ungeklärt. Im Hinblick auf Begriffe wie Customizing, Modifications und Extensions ist zu prüfen, ob durch tief greifende oder umfangreiche Änderungen der Software (sog. Wesensänderung) von der Herstellung eines immateriellen Wirtschaftsgutes auszugehen ist. Selbst erstellte immaterielle Wirtschaftsgüter unterliegen dem Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG und führen damit zu sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben. Auch die grundlegende Veränderung der Nutzungsmöglichkeiten bzw. des Funktionsumfangs der Software können die Annahme einer „Eigenherstellung“ im Einzelfall rechtfertigen.
Die bisherige Diskussion zeigt, dass bereits im Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt eine steuerliche Prüfung vorgenommen werden sollte, ob ein selbst geschaffenes immaterielles Wirtschaftsgut vorliegt oder ob es sich um einen aktivierungspflichtigen Anschaffungsvorgang handelt. Durch die rechtzeitige Befassung mit der Thematik können die zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Software auch genutzt werden. Liegen aktivierungspflichtige Anschaffungskosten vor, ist häufig auch der eigene Personalaufwand zu berücksichtigen. Es empfiehlt sich eine Nachweisvorsorge durch entsprechende Aufzeichnungen und Dokumentationen.
Durch das aktuelle BMF-Schreiben vom 16.07.2014 zur Teilwertabschreibung, voraussichtlich dauernden Wertminderung und dem Wertaufholungsgebot dürfte ein weiterer Prüfungsschwerpunkt erkennbar werden. Wird mit steuerlicher Wirkung eine Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen, so sind die konkreten Gründe für die dauernde Wertminderung darzulegen und zu beweisen. Pauschale Angaben zu gesunkenen Preisen akzeptiert die Finanzverwaltung häufig nicht.
Beispielsweise wird der Teilwert einer Forderung durch die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Schuldners beeinflusst. Ist das Ausfallrisiko einer Forderung über das allgemeine Kreditrisiko hinaus erhöht und damit eine Wertberichtigung vorzunehmen, sollten die Gründe hierfür ebenfalls dokumentiert werden. Der Nachweis einer ordnungsgemäßen Bearbeitung des Forderungskontos (Mahnung, Zwangsvollstreckung etc.) dürfte vorteilhaft für etwaige Diskussionen mit der Betriebsprüfung sein.
Darüber hinaus ist aufgrund des Wertaufholungsgebots des § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4, 2. HS EStG jährlich das Fortbestehen der Wertminderung nachzuweisen, sodass sich ebenfalls eine entsprechende Beweisvorsorge empfiehlt. Lediglich bei Wertminderungen aufgrund technischen Fortschritts dürfte eine Dauerhaftigkeit offensichtlich sein.
Fazit
Nur eine gute Vorbereitung auf die steuerliche Außenprüfung vermag zu helfen, unerwartete Steuernachzahlungen zu vermeiden. Die Identifizierung von zukünftigen Prüfungsthemen ist hierfür unerlässlich.