Artikel erschienen am 23.12.2016
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Brexit-Votum

Steuerfolgen für Unternehmen

Von Andy Butterworth, London | Dr. iur. Eckhard Groß, Bielefeld

Mit der Ankündigung niedrigster Gewinnsteuersätze will die britische Premierministerin May offenbar die Gemüter beruhigen; ein „Wunschkonzert“ für Unternehmen im Vereinigten Königreich (nachfolgend UK) kann sie für die Brexit-Verhandlungen jedoch nicht versprechen. Der Brexit ist für die europäischen Unternehmen eine Herausforderung. Der vorliegende Bericht gibt die britische Sichtweise wieder, die Andy Butterworth (BDO UK) in dem Artikel „United Kingdom, Brexit – The Tax Implications“ darstellt.

1. Zölle

Die EU erhebt keine Binnenzölle. Für Einfuhren besteht ein einheitlicher Zolltarif. Nach vollzogenem Brexit (nachfolgend „Brexit“) wird UK zum Drittstaat und Warenexporte von UK in die EU unterliegen damit grundsätzlich dem EU-einheitlichen Zolltarif. Im Gegenzug könnte der Import von Gütern aus der EU nach UK mit Zöllen belegt werden. Etwaige Präferenzen müssen den Austrittsverhandlungen vorbehalten bleiben.

Unternehmen in UK profitieren nach dem Austritt grundsätzlich nicht mehr von den 34 Handelsabkommen der EU. Die an die Abkommen gebundenen 53 Staaten könnten Importe aus UK mit Einfuhrzöllen belegen; umgekehrt könnte UK entsprechende Einfuhrzölle einführen – mit entsprechenden Kostenfolgen für Unternehmen und Verbraucher in UK. Nicht zuletzt können Zollformalitäten und von der EU abweichende Zollwertvorschriften Funktion und Vorteilhaftigkeit von Wertschöpfungsketten beeinträchtigen.

Unternehmer in UK werden während der Verhandlungen und nach dem Brexit prüfen müssen, ob

  • Importe aus der EU oder aus Drittstaaten vorteilhafter sind,
  • der Lieferant bei langfristigen Lieferverträgen leicht austauschbar ist bzw. ob Zollkosten in der Absatzkalkulation aufgefangen werden können,
  • bei Importen von halbfertigen Erzeugnissen und Rohstoffen aus Drittländern eine Lagerhaltung in der EU oder in UK vorteilhafter ist,
  • es Sinn macht, die Produktion in einen EU-Staat zu verlagern bzw. an zwei Orten (EU/UK) zu produzieren.

2. Umsatzsteuer (VAT)

Die finanziellen Steuerfolgen innergemeinschaftlicher Lieferungen und Erwerbe konnten bisher in den Steuervoranmeldungen des Sitzlandes abgebildet werden. Wird UK zum Drittstaat, entsteht bei Importen Einfuhr­umsatzsteuer, die erst mit der folgenden Voranmeldung zur Erstattung angemeldet werden kann. Es wird zu einem „cash flow delay“ kommen.

Im Exportland fällt grundsätzlich keine Umsatzsteuer an, wenn ordnungsgemäße Ausfuhrbelege vorgelegt werden können.

3. Gewinnbesteuerung

a) Generelle Überlegungen

Die Körperschaftsteuer ist Angelegenheit von UK und kein EU-Recht. Allerdings haben EU-Mitglieder die im EU-Vertrag festgelegten Prinzipien bei ihrer Gesetzgebung zu beachten.

Im Hinblick auf die Umsetzung des BEPS-Maßnahmenkatalogs der OECD (Verringerung der Möglichkeiten multinationaler Unternehmen zur Steuervermeidung und Schaffung größerer Transparenz) hat UK bisher eine führende Rolle eingenommen. Angesichts des Brexit ist nun damit zu rechnen, dass weitere Gesetzgebungsmaßnahmen vorerst zurückgestellt werden, um Nachteile für UK nach dem Brexit zu vermeiden. Bei einer Weiterführung dieses Projekts nach dem Brexit ist davon auszugehen, dass UK lediglich die Empfehlungen der OECD aus dem BEPS-Programm umsetzen wird, nicht aber weitergehende Elemente aus dem von der EU beschlossenen Maßnahmenpaket.

Um das Land für ausländische Investitionen attraktiver zu machen, bestehen wohl Überlegungen, den britischen Körperschaftsteuersatz weiter zu reduzieren.

Bisher blockiert UK das EU-Vorhaben einer Harmonisierung der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer. Mit dem Brexit wird die EU ihr Vorhaben wohl schneller vorantreiben, was für UK eine weitere Herausforderung zum Handeln sein könnte.

b) Repatriierung von Gewinnen

Dividenden aus Beteiligungen in EU-Staaten sind derzeit unter Geltung der Mutter-Tochter-Richtlinie von der Quellensteuer befreit. Nach dem Brexit entscheiden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen UK und anderen EU-Staaten über die Höhe eines etwaigen Quellensteuereinbehalts. Für die Standortwahl eines UK-Investors wird der Einbehalt zukünftig bedeutsam sein.

Wenige EU-Staaten erheben grundsätzlich keine Quellensteuern auf Dividenden (Bulgarien, Zypern, Estland, Finnland, Litauen, Malta, Slowakei). Andere Staaten machen die Befreiung von der Quellensteuer von der Höhe der Beteiligung abhängig (meist ab 10 %, so in Belgien, Dänemark, Frankreich, Ungarn, Niederlande, Polen, Slowenien, Spanien, Schweden). Die restlichen EU-Staaten erheben Quellensteuern zwischen 5 % und 15 %, abhängig von der Höhe der Beteiligung. Zu letzteren gehört Deutschland mit 5 % ab 10 % Beteiligung.

Schließlich kann es zu Nachteilen einer Mutter-UK-Gesellschaft bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen kommen, wenn die Dividende – z. B. aus den USA – über eine EU-Gesellschaft gezahlt wird.

c) Auswirkungen auf die Reorganisation von Unternehmensgruppen in Europa

Unternehmensgruppen können derzeit noch von den EU-Vorgaben zur steuerneutralen Umstrukturierung ihrer europäischen Unternehmungen profitieren. Diese Regelungen sind in britisches Recht umgesetzt worden.

Nach dem Brexit könnte die britische Regierung versuchen, diese Regelungen beizubehalten, damit UK als Standort für internationale Holdinggesellschaften weiterhin konkurrenzfähig bleibt. Dieses wäre aber nur dann möglich, wenn die anderen EU-Staaten UK weiterhin in ihre Steuerbefreiungsvorschriften einschließen, womit nicht zu rechnen ist. Zukünftig würde somit die Reorganisation von Unternehmensgruppen, die sich auf UK und die EU erstrecken, Steuern auslösen.

Daher kann es für UK-Unternehmen, die ein EU-Unternehmen kaufen oder ihre bestehende europäische Unternehmensgruppe umstrukturieren wollen, sinnvoll sein, dieses noch kurzfristig durchzuführen.

d) Auswirkungen auf Verrechnungspreise zwischen UK- und EU-Unternehmen

Wesentliche unmittelbare Auswirkungen auf die UK-Regelungen zu den Verrechnungspreisen ergeben sich durch den Brexit nicht, da diesen keine EU-Vorschriften zugrunde liegen sondern die Verrechnungspreis-Richtlinien der OECD.

Allerdings können sich indirekt Auswirkungen des Brexit auf die Angemessenheit der Verrechnungspreise mit verbundenen Unternehmen ergeben, so z. B. im Hinblick auf die Währungsschwankungen des GBP nach dem Referendum. Eine Überprüfung ist insbesondere bei folgenden Gestaltungen erforderlich:

  • Die Unternehmensgruppe verwendet feste Vergütungen oder Marktpreise in einer anderen Währung als GBP.
  • Die Verrechnungspreise basieren auf vergleichbaren Fremdpreisen in einer anderen Währung als GBP.
  • Die Verbindlichkeiten der UK-Gesellschaft gegenüber verbundenen Unternehmen valutieren nicht in GBP.

e) Wie sollten sich UK-Unternehmen auf die Änderungen vorbereiten?

Die Unternehmen sollten folgende Fragestellungen im Hinblick auf die steuerliche Situation ihrer Gruppe klären:

  • Kann die bestehende Gruppenstruktur unter Berücksichtigung der geltenden Doppelbesteuerungsabkommen Quellensteuer auslösen?
  • Rechtfertigt die Höhe der möglichen Quellensteuern eine Umstrukturierung der Gruppe?
  • Sind z. B. hinsichtlich der Quellensteuer auf Zinszahlungen Änderungen der Finanzierungsvereinbarungen zwischen Gruppenunternehmen innerhalb der EU erforderlich?
  • Besteht ein Spielraum, um wesentliche Werte aus EU-Tochterunternehmen vor dem Brexit durch Dividendenzahlungen herauszuziehen?
  • Können alle Verrechnungspreisrichtlinien unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Veränderungen aufgrund des Referendums und nach den aufgrund des Brexit erforderlichen Unternehmensänderungen gültig bleiben?
  • Ist es sinnvoller, zukünftig ausländische Betriebstätten anstatt ausländischer Tochterunternehmen zu unterhalten?

Schlussfolgerungen

Während der Austrittsverhandlungen kommt es darauf an, dass sich die Unternehmen auf mögliche Szenarien vorbereiten, auch um etwaige Strukturänderungen rechtzeitig vornehmen zu können. Offene Umsatzsteuerthemen mit UK-Finanzämtern sollten vor Beendigung der Austrittsverhandlungen abgeschlossen werden. Dasselbe gilt für Strukturänderungen einer Unternehmensgruppe, solange die EU-Fusionsrichtlinie noch anwendbar ist.

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