Artikel erschienen am 23.01.2018
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Körperschaftsteuer: § 8c KStG vor der Abschaffung?

Von Michael Bökamp, LL.M., Herford

Man kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) mit Urteil vom 12.05.2017 (Az. 2 BvL 2/11) wahrlich als Paukenschlag bezeichnen. Wenige hatten damit gerechnet, dass das BVerfG die Regelungen des § 8c Abs. 1 S. 1 KStG zum Verlustuntergang bei Gesellschafterwechseln von 25 % bis 50 % innerhalb von fünf Jahren als verfassungswidrig beurteilen und eine rückwirkende Gesetzesänderung bis zum 31.12.2018 fordern wird. Die Regelung nach § 8c Abs. 1 S. 1 KStG ist bis zum 31.12.2015 nach Auffassung des BVerfG nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vereinbar. Nach dem Urteil des BVerfG stellte sich für viele Unternehmer die Frage, was mit Anteilsübertragungen > 50 % ist und ob der neue § 8d KStG ab dem 01.01.2016 eine Art Heilung des § 8c KStG für Zeiträume nach dem 31.12.2015 darstellt.

Seit 2008 besteht die gesetzliche Regelung nach § 8c Abs. 1 S. 1 KStG, dass bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen zwischen 25 % bis 50 % innerhalb von fünf Jahren mögliche Verlustvorträge quotal untergehen. Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile übertragen, gehen die Verluste in Gänze unter, § 8c Abs. 1 S. 2 KStG. Eine solche gesetzliche Regelung erschwert im Grunde die Gesundung einer Verlust-Gesellschaft, da potenzielle Investoren von einer Beteiligung abgeschreckt werden.

Der Gesetzgeber hat diese missliche Lage schon vor einer Weile erkannt und mehrfach versucht, Abhilfe zu schaffen. Die Gesetzeserweiterungen in Form der eingeführten Konzernklausel, Stille-Reserven-Klausel und der Sanierungsklausel waren allerdings nicht wirklich von Erfolg gekrönt und z. T. sogar europarechtswidrig. Mit Einführung des § 8d KStG zum 01.01.2016 hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Verluste doch nicht nach § 8c KStG untergehen, soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und ein entsprechender Antrag gestellt wird. Wie die Finanzverwaltung und vor allem die Praxis mit der exakten Antragstellung nach § 8d KStG umgehen, ist aufgrund der erstmaligen Erfassung in den Veranlagungen 2016 erst in Ansätzen zu erkennen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob Anträge nach § 8d KStG nach der aktuellen Rechtsprechung des BVerfG zu § 8c KStG überhaupt noch sinnvoll sind und ob Unternehmen hierzu überhaupt geraten werden sollte.

Mit Vorlagenbeschluss vom 18.10.2017 hat das Finanzgericht Hamburg (Az 2 K 245/17) dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 8c KStG bei Anteilsübertragungen von > 50 % ebenfalls verfassungswidrig sei. Die ursprüngliche Vorlage der Prüfung durch das BVerfG erfolgte ebenfalls durch das Finanzgericht Hamburg. Der neue Vorlagenbeschluss wird daher mit fast der identischen Argumentation des ursprünglichen Vorlagenbeschlusses begründet und durch die Urteilsbegründung des BVerfG zu § 8c Abs. 1 S. 1 KStG untermauert.

Es bleibt abzuwarten, wie das BVerfG bei der erneuten Vorlage des FG Hamburg urteilen wird. Aufgrund der ursprünglichen Argumentation des BVerfG ist allerdings mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer ähnlichen Ausurteilung durch das BVerfG zu rechnen, da gerade der vollständige Verlustuntergang massiv gegen das Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstößt.

Aktuell betroffene Fälle sollten daher unbedingt offen gehalten werden. Ob die Einführung des § 8d KStG ein praxisorientierter Lösungsansatz sein wird, ist m. E. nach fraglich, da die Antragshürden sehr hoch liegen und nachgelagerte Problemfelder bereits jetzt deutlich erkennbar sind. Eine nachträgliche Antragstellung nach § 8d KStG oder eine Antragsrücknahme sieht das Gesetz aktuell nicht vor. Daher muss der Antrag zwingend mit Abgabe der Steuererklärungen gestellt werden. Es ist daher genauestens abzuwägen, ob Anträge nach § 8d KStG gestellt werden sollen oder ob auf die aktuelle und ggf. zukünftige Rechtsprechung zu § 8c KStG abgestellt werden sollte.

Bild: Fotolia/bakhtiarzein

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