Internationales Design
Von Dipl.-Ing. Joachim Gerstein, HannoverEingetragenes Design – effizienter Schutz für die Produktgestaltung
Produktdesign spielt nicht nur für hochwertige Konsumgüter eine große Rolle. Auch technische Produkte nutzen oftmals individualisierende Gestaltungen zur Profilierung vor Mitbewerbern und zur Programmdifferenzierung. Hinzu kommt, dass nach einer VDMA-Studie „Produktpiraterie 2016“ im Maschinen- und Anlagenbau 70 % der befragten Unternehmen von Produktpiraterie betroffen sind, wobei die Nachahmung des äußeren Erscheinungsbildes (Design) mit 47 % den zweiten Platz hinter dem Komponentennachbau einnimmt.
Die Anmeldung und ungeprüfte Eintragung eines Designs führt auf vergleichsweise preiswerte und einfache Weise zu einem z. B. in Europa bis zu 25-jährigen Schutz vor Nachahmungen. Hierzu müssen lediglich Darstellungen des Designs – z. B. als Umrissdarstellung, Computer-Rendering oder Fotos – hinterlegt werden. Voraussetzung der Schutzfähigkeit ist die Neuheit des Designs und die Eigenart bzw. in den USA der „Originalität“. Auf eine „Ästhetik“ oder „Schöpfungshöhe“ kommt es nicht an. Das Produkt muss sich nur durch charakteristische Designmerkmale von bekannten Produkten unterscheiden lassen.
Internationale Registrierung
In einigen Ländern, wie Japan und den USA, waren Designanmeldungen nur relativ aufwendig national und ausschließlich mit Umrissdarstellungen möglich. Durch den Beitritt dieser beiden Länder zu dem Haager Musterabkommen kann nun mit einer einzigen internationalen Registrierung für bis zu 66 Länder / Regionen einschließlich der Europäischen Union Designschutz erreicht werden. Dabei können nicht nur Umrissdarstellungen, sondern auch Computer-Renderings und Fotos hinterlegt werden. Damit kann der Schutzbereich oftmals konkreter definiert und besser vom bestehenden Formenschatz abgegrenzt werden. Zudem ist nur eine einzige Designanmeldung bei der WIPO (World Intellectual Property Organisation) in Genf nötig.
Durchsetzung von Designrechten
Die Prüfung einer Designverletzung erfordert einen relativ simplen Vergleich der charakteristischen Merkmale des eingetragenen Designs mit dem Nachahmerprodukt. Obwohl ein europäisches und deutsches Design ungeprüft eingetragen ist, wird die Schutzfähigkeit vermutet und muss vom Designinhaber nicht bewiesen werden. Im Rechtsstreit muss der Nachahmer beweisen, dass es an der Neuheit und Eigenart fehlt. Daher ist ein eingetragenes Design für den Inhaber ein „scharfes Schwert“, das auch mit einer einstweiligen Verfügung oder über die Grenzbeschlagnahme zügig durchsetzbar ist.
Grenzen des Designschutzes
Der Europäische Gerichtshof wird in Kürze im Fall C-395/16 klarstellen, ob Designschutz auch für solche Produkte gewährt wird, die ausschließlich durch ihre technische Funktion bestimmt sind. Zudem ist zu beachten, dass die für den Endnutzer nicht sichtbaren Merkmale von Ersatzteilen und die Merkmale von passgenauen Schnittstellen nicht schutzfähig sind. Bei der Entwicklung technischer Produkte können oftmals jedoch individualisierende Gestaltungsmerkmale gewählt werden, die trotzdem Designschutz ermöglichen.
Fazit
Bereits bei der Produktentwicklung sollte Augenmerk auf charakteristische Designmerkmale gelegt werden, die das Produkt nicht nur vom Mitbewerber differenzieren, sondern auch Designschutz begründen. Damit lässt sich auf vergleichsweise preiswerte Weise auch global ein effizienter Schutz vor Nachahmungen erzielen. Es muss nur rechtzeitig eine Designanmeldung durchgeführt werden, bevor das Produkt veröffentlicht wird.
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