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Restrukturierung mittels Schutzschirm, Eigenverwaltung und Insolvenzplan

Von Manuel Sack, Braunschweig | Thorsten Hunsalzer, Hannover

Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), welches am 01.03.2012 in Kraft trat, ein modernes, kalkulierbares und flexibles Sanierungsinstrument geschaffen. Anlass für das Gesetz waren der Wunsch nach einem im europäischen Wirtschaftsraum wettbewerbsfähigen Restrukturierungsverfahren sowie eine von der Unternehmerschaft geforderte Modernisierung des Insolvenzrechts und insbesondere eine Entstigmatisierung der Insolvenz als Pleite.

Als Restrukturierungswerkzeuge stehen seitdem die vorläufige Eigenverwaltung gemäß § 270a Insolvenzordnung (InsO) sowie deren Spezialfall des Schutzschirms gemäß § 270b InsO bereit. Hierdurch wurden auch die Eigenverwaltung im eröffneten Insolvenzverfahren gemäß § 270 ff. InsO und das Insolvenzplanverfahren gemäß §§ 217 ff. InsO gestärkt, welche sich schon länger im Werkzeugkasten des Sanierers befanden, jedoch vor dem ESUG nur selten zum Einsatz kamen.

Profiteure des verwalterlosen Verfahrens sind die Unternehmer, die weiterhin die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis behalten. Daneben haben aber auch die Gläubiger durch Schaffung klarer Mitwirkungsrechte und die regelmäßig zu erwartenden höheren Insolvenzquoten einen Nutzen vom Eigenverwaltungsverfahren.

Unternehmensanalyse

Zu Beginn einer jeden Restrukturierung steht eine Beratung durch einen in Sanierungs- und Insolvenzangelegenheiten fachkundigen Berater. Gemeinsam mit diesem wird analysiert, in welchem Krisenstadium (strategische Fehlentwicklung, Ertragskrise, Liquiditätskrise) sich das Unternehmen befindet und welche Sanierungsmöglichkeiten bestehen. Je früher der Berater aufgesucht wird, desto zahlreicher sind die Handlungsoptionen. Am Ende der Analyse steht eine Handlungsempfehlung, wie außergerichtliche Vergleichsverhandlungen, Finanzierungsgespräche oder die Wahl des Verfahrens Schutzschirm oder vorläufige Eigenverwaltung.

Vorbereitung der Sanierung

Die Anforderungen an den Antrag sowohl im Schutzschirmverfahren als auch im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren sind sehr komplex. Um den Auskunfts- und Formerfordernissen zu genügen, ist eine professionelle Zusammenwirkung von Restrukturierungsberater, Unternehmer, der Buchhaltung und des Steuerberaters des Unternehmers erforderlich. Dies gilt vor allem dann, wenn Eile geboten ist, weil bereits eine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist und eine Insolvenzantragspflicht besteht.

Während das vorläufige Eigenverwaltungsverfahren auch bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung möglich ist, steht der Schutzschirm nur Unternehmen zur Verfügung, die lediglich drohend zahlungsunfähig und/oder überschuldet und sanierungsfähig sind und dies durch eine Bescheinigung einer hierfür geeigneten Person nachweisen. Da die Erstellung dieser Bescheinigung einige Zeit in Anspruch nimmt, sollte ein Auftrag schnell erteilt und der Bescheiniger mit allen erforderlichen Informationen und aktuellen Buchhaltungsdaten ausgestattet werden.

Im Regelverfahren, in dem bereits eine vertiefte Krise vorliegt, ist häufig das Vertrauen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters in das Beraterteam des Schuldners – wie insbesondere dessen Steuerberater und Rechtsanwalt – nicht mehr gegeben. Der Unternehmer verliert dann neben seiner Handlungsfähigkeit auch die ihm vertrauten und teils langjährigen Berater. In der Eigenverwaltung werden diese Berater jedoch weiter beschäftigt und deren Erfahrungen und Kenntnisse über das Unternehmen weiter genutzt. Für den Fall, dass der Unternehmer über keine eigenen Berater oder Kontakte verfügt, kann der Restrukturierungsberater aus seinem Netzwerk geeignete Personen akquirieren.

Damit der Unternehmer für seine Eigenverwaltung das nötige Vertrauen erhält, wird ihm vom Gericht eine Aufsichtsperson in Form des vorläufigen Sachwalters beiseite gestellt. Dieser prüft das Vorliegen von Insolvenzgründen, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und die Geschäftsführung. Stellt er Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, hat er dieses mitzuteilen. Verwaltungs- und Verfügungsrechte erhält der Sachwalter als reine Aufsichtsperson im Gegensatz zu einem vorläufigen Insolvenzverwalter nicht.
Im Schutzschirmverfahren kann sich der Unternehmer den Sachwalter selbst aussuchen. Sein Vorschlag ist für das Insolvenzgericht bindend, es sei denn, die vorgeschlagene Person ist offensichtlich für die Übernahme des Amtes nicht geeignet. Erfahrungsgemäß folgt das Gericht dem Vorschlag auch bei der vorläufigen Eigenverwaltung, zumindest dann, wenn der vorgeschlagene Sachwalter durch das zuständige Insolvenzgericht regelmäßig als Insolvenzverwalter bestellt wird.

Bereits für kleine Kapitalgesellschaften gemäß § 267 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) ist ein vorläufiger Gläubigerausschuss zu bilden, wenn zwei der drei Kriterien

  • Bilanzsumme von mindestens 6 Mio. Euro
  • Jahresumsatz von mindestens 12 Mio. Euro und / oder
  • mindestens durchschnittlich 50 Arbeitnehmer

erfüllt sind.

Für den Gläubigerausschuss werden geeignete Personen gesucht und diese für das Sanierungskonzept gewonnen. Da der Gläubigerausschuss bei Einstimmigkeit einen anderen vorläufigen Sachwalter bestellen lassen kann, sollte auch das Einverständnis des vorläufigen Gläubigerausschusses über die Person des vorgeschlagenen Sachwalters eingeholt werden.

Spätestens dann, wenn der Sachwalter und falls erforderlich oder vorteilhaft die Gläubigerausschussmitglieder zusammengestellt wurden, nehmen der Unternehmer und sein Sanierungsberater persönlichen Kontakt zum Insolvenzrichter auf, um das Sanierungskonzept vorzustellen und das Vertrauen des Gerichts zu erlangen. Auf spezielle Wünsche des Gerichts, kann in diesem Stadium noch flexibel reagiert werden und sodann der Antrag auf Zulassung der Eigenverwaltung und des Insolvenzantrags eingereicht werden.

Vorläufige Eigenverwaltung und Schutzschirm

Aufgrund zulässigen Antrags ordnet das Insolvenzgericht den Schutzschirm bzw. die vorläufige Eigenverwaltung an. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner werden untersagt. Das Vertretungsorgan des schuldnerischen Unternehmens behält die Verfügungs- und Verwaltungsmacht und ist weiterhin Ansprechpartner für Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter. Die Geschäftsleitung hat sich jedoch an die insolvenzrechtlichen Maßstäbe zu halten und darf Gläubiger nicht schädigen und insbesondere keine Ausgaben tätigen, die nicht betriebsnotwendig sind. Da die Haftungsgefahren für einen in Insolvenzsachen unkundigen Geschäftsführer vielfältig sind, bedarf es während des gesamten Verfahrens der Unterstützung durch den Restrukturierungsberater.

Während der vorläufigen Eigenverwaltung und des Schutzschirms werden die geplanten Sanierungsmaßnahmen umgesetzt. Vorteilhaft stellt sich in dieser Phase vor allem die positive Außendarstellung durch den Verfahrenstyp dar und zwar beim Schutzschirm noch mehr als bei der vorläufigen Eigenverwaltung. So wird das Schutzschirmverfahren von Verfahrensbeteiligten teilweise überhaupt nicht als ein Insolvenzeröffnungsverfahren wahrgenommen. Dies ist auch dadurch bedingt, dass die Anordnung des Schutzschirms und der vorläufigen Eigenverwaltung durch das Insolvenzgericht anders als die vorläufige Insolvenzverwaltung i. d. R. nicht veröffentlicht werden. Durch das vorfinanzierte Insolvenzgeld für längstens drei Monate erfolgt ein erheblicher Liquiditätsvorteil. Sieht das Sanierungskonzept einen Insolvenzplan vor, wird dessen Ausarbeitung unmittelbar begonnen. Im Schutzschirmverfahren bestimmt das Gericht eine maximal drei­monatige Frist zur Vorlage des Plans. Sieht das Sanierungskonzept vor, dass das Unternehmen nur durch Unterstützung von außen fortgeführt werden soll oder kann, wird umgehend nach geeigneten Investoren gesucht.

Eröffnetes Eigenverwaltungsverfahren

Im Regelfall wird nach maximal drei Monaten das Insolvenzverfahren als Eigenverwaltungsverfahren eröffnet. Auch hiernach bleibt das Vertretungsorgan der schuldnerischen Gesellschaft selbst verfügungsbefugt und übernimmt mit Hilfe des Restrukturierungsberaters die Rolle des Insolvenzverwalters. Die Führung der Insolvenztabelle und die Geltendmachung etwaiger Anfechtungs- und Haftungsansprüche werden allerdings auf den Sachwalter übertragen.

Die vor der Verfahrenseröffnung begonnene Sanierung wird weiter umgesetzt. Zusätzlich besteht nun die Möglichkeit der Kündigung unwirtschaftlicher Miet-, Pacht-, Leasing- und sonstiger Verträge mit sofortiger Wirkung oder einer maximalen Kündigungsfrist von
3 Monaten unabhängig von einer vereinbarten Laufzeit. Auch Arbeitsverhältnisse können unabhängig von Betriebszugehörigkeiten mit maximaler Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Zudem kann die Sozialauswahl durch einen mit dem Betriebsrat auszuhandelnden Interessenausgleich mit Namensliste vereinfacht werden. Das Sozialplanvolumen ist im Insolvenzverfahren zudem gesetzlich gedeckelt.

Insolvenzplan

Mittels Insolvenzplan kann sich der Unternehmer mit seinen Gläubigern über die Bewältigung der Krise einvernehmlich einigen, wobei es ausreicht, dass die Mehrheiten der verschiedenen Gläubigergruppen zustimmen. Dem Unternehmen wird dadurch die Liquidität belassen, die es für eine dauerhafte Fortführung des Betriebes benötigt. Dem Unternehmer bleibt das nunmehr sanierte Unternehmen erhalten. Neben der Entschuldung können auch die Enthaftung von Gesellschaftern und Geschäftsführern vereinbart werden. Für die Gläubiger bedeutet das Insolvenzplanverfahren höhere und frühere Insolvenzquotenzahlungen und den Erhalt des Vertragspartners und dessen Ansprechpartner für zukünftige Geschäfte. Durch eine frühe Sanierung steigt auch die Chance, dass sämtliche Arbeitsplätze erhalten bleiben und Führungskräfte und Schlüsselmitarbeiter für das Unternehmen gesichert werden können.

Bild: Thomas Gasparini

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