Artikel erschienen am 10.04.2019
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Behaltensregelungen im Rahmen der Unternehmensnachfolge

Von Frank Pankoke, LL.M., Bielefeld | Thorsten Vree, Hannover

Wie bereits zuvor macht auch das seit dem 01.07.2016 geltende Erbschaftsteuergesetz die endgültige Gewährung der Verschonung von begünstigtem Unternehmensvermögen von der Einhaltung bestimmter Fort­führungsbedingungen abhängig. Führt der Erwerber den erhaltenen Betrieb oder die erhaltene Gesellschaftsbeteiligung nicht oder nicht vollständig fort, droht die Nachversteuerung des erworbenen Vermögens. Auch wenn oder gerade weil auf das Verhalten des Erwerbers abgestellt wird, muss auch der Schenker abgesichert werden, ist dieser doch im Rahmen der vorwegge­nommenen Erbfolge auch Steuerschuldner gegenüber dem Finanzamt.

Dem Erwerber von begünstigtem Vermögen bis 26 Mio. Euro steht eine Verschonung von 85 % oder 100 % dann endgültig zu, wenn das erworbene Vermögen für die Dauer von min. fünf bzw. sieben Jahren nach dem Erwerb in vergleichbarem Umfang fortgeführt wird. Davon ist auszugehen, wenn das Vermögen weder veräußert noch aufgegeben wird, keine wesent­lichen Betriebsgrundlagen veräußert und der Veräußerungserlös nicht begünstigt reinvestiert wird, keine sog. Überentnahmen getätigt werden und die Mindestlohnsumme einge­halten wird. Während die Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes oder einer Gesellschafts­beteiligung noch verhältnismäßig einfach zu kontrollieren ist, dürfte das im Hinblick auf die Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen auf Gesellschaftsebene deutlich schwerer fallen.

Geschäftsleitung muss involviert werden

Wird bspw. eine als wesentliche Betriebs­grundlage qualifizierte Maschine eines zuvor begünstigt übertragenen Unternehmens aus betrieblichen Gründen veräußert, liegt bereits eine schädliche Verfügung vor. Das gilt selbst dann, wenn der Veräußerungserlös anschließend als Liquiditätsreserve vorgehalten wird. Er­forderlich ist vielmehr, dass der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten in begünstigtes Vermögen reinvestiert wird.

Ungeachtet dessen ist der Verstoß dem Finanz­amt ohne Rücksicht auf die konkreten steuerlichen Auswirkungen innerhalb eines Monats anzuzeigen. Haben die Entscheider im Unternehmen keine entsprechende Kenntnis und sind nicht hinreichend sensibilisiert, laufen Schenker und Beschenkter Gefahr, ohne eigenes Zutun von der Nachversteuerung erfasst zu werden.

Überentnahmen können auch ungewollt entstehen

Weiter soll verhindert werden, dass der Er­werber innerhalb der maßgeblichen Behaltensfrist mehr aus dem erworbenen Unternehmens­vermögen entnimmt bzw. ausschütten lässt, als er eingelegt hat und ihm Gewinne zugerechnet werden, wobei eine sog. Überentnahme von 150 000 Euro unschädlich ist.

Da nicht auf einzelne Jahre, sondern auf das Ende der Behaltensfrist abgestellt wird, hat es sich in der Praxis bewährt, die Entnahmen, Einlagen und Gewinne laufend aufzuzeichnen. Eine schädliche Überentnahme kann schließlich vor Ablauf des Betrachtungszeitraums noch ausgeglichen werden. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn bspw. eine steuerliche Betriebsprüfung Geschäftsvorfälle als Entnahme oder verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert oder den dem Erwerber zuzurechnenden
Gewinn reduziert.

Nachversteuerungsrisiko muss kalkuliert werden

Lässt sich ein Verstoß gegen die Behaltens­regelungen nicht vermeiden und betrifft die schädliche Verfügung nur einen Teil des begünstigten Vermögens, werden im Übrigen der Verschonungsabschlag und gegebenenfalls der Abzugsbetrag weiterhin gewährt. Darüber hinaus gilt der Grundsatz: Je später die schädliche Verfügung erfolgt, desto geringer fällt die Nachversteuerung aus. Ein schädliches Er­eignis im fünften Jahr nach der Übertragung lässt bei der Regelverschonung den Verschonungs­abschlag um nur noch ein Fünftel entfallen.

Laufende Nachschau notwendig

Mit der Übertragung allein endet nicht die vorweggenommene Erbfolge. Ein nachhaltiges Nachfolgekonzept schließt die Beobachtung der vom Gesetzgeber auferlegten Fortführungsbedingungen ein und ermöglicht frühzeitige Gegenmaßnahmen.

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