Artikel erschienen am 08.04.2019
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Bei der umsatzsteuerlichen Organschaft ist höchste Vorsicht geboten

Kein Verlass auf eindeutigen Gesetzeswortlaut

Von Lutz Scholz, Bielefeld

Nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut können nur juristische Personen (regelmäßig GmbHs) Organgesellschaften in einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein. Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs sowie aufgrund einer Änderung des Verwaltungserlasses gelten jedoch für Umsätze ab dem 01.01.2019 auch Personengesellschaften – entgegen dem Gesetzeswortlaut – als organgesellschaftsfähig. Nun heißt es für die Unternehmer zu prüfen und rechtzeitig die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Risiken zu vermeiden!

Finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung

Eine umsatzsteuerliche Organschaft ist gegeben, wenn (bislang) eine Kapitalgesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen gleich welcher Rechtsform (sog. Organträger) eingegliedert ist. Für die finanzielle Eingliederung ist dabei die entscheidende Anteilsmehrheit an der Organgesellschaft maßgeblich, die es dem Organträger ermöglicht, durch Mehrheitsbeschlüsse seinen Willen in der Organgesellschaft durchzusetzen. Für die wirtschaftliche Eingliederung bedarf es einer engen wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft. Die organisatorische Eingliederung setzt die tatsächliche Beherrschung der Organgesellschaft in der laufenden Geschäftsführung durch den Organträger voraus, was bei einer personellen Verflechtung der Geschäftsführungen (regelmäßig durch Personenidentität) gegeben ist.

Eine umsatzsteuerliche Organschaft kann unabhängig von einer körperschaftsteuerlichen oder gewerbesteuer­lichen Organschaft bestehen, da die Organschaftsvoraus­setzungen nicht identisch sind.

Folgen einer umsatzsteuerlichen Organschaft

Die Folgen einer Organschaft sind, dass Unternehmer und damit einziger Umsatzsteuerschuldner nur noch der Organträger ist. Sämtliche Umsätze der Organge­sellschaft werden dem Organträger zugerechnet, der die Umsatzsteuer schuldet. Leistungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft sind nur noch nicht steuerbare Innenumsätze und lösen keine Umsatzsteuer mehr aus.

Wichtig ist, dass die umsatzsteuerliche Organschaft ohne weiteres Zutun automatisch eintritt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Beispielsweise kann die Neubesetzung eines Geschäftsführerpostens zu einer organisatorischen Eingliederung führen und dadurch – ohne dass dies bezweckt oder bedacht worden war – eine umsatzsteuerliche Organschaft auslösen.

Derzeit gibt es zwar Bestrebungen, dass eine umsatz­steuerliche Organschaft nur noch auf aus­drücklichen Antrag ent­stehen soll, es ist aber noch nicht absehbar, ob und wann eine solche Gesetzes­änder­ung eintreten könnte.

Aus einer unentdeckten Organschaft ergeben sich auch bislang schon erhebliche Steuer- und Haftungsrisiken. Insbesondere bei der Insolvenz der unentdeckten Organgesellschaft können deren Umsätze aus Zeiten vor der Insolvenz noch für mehrere Jahre rückwirkend dem unentdeckten Organträger zugerechnet werden und erhebliche Umsatzsteuerlasten auslösen.

Erweiterung auf Personengesellschaften

Durch die geänderte Rechtsprechung und einen geänderten Verwaltungserlass können nunmehr auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein!

Hierfür ist erforderlich, dass der Organträger unmittelbar oder mittelbar Alleingesellschafter der Personen­ge­sellschaft ist. Schwierig zu identifizieren sind dabei die Anwendungsfälle, bei denen der Organträger über weitere Gesellschaften, die ebenfalls Organgesellschaften sind, mittelbar zu 100 % an der Personengesellschaft be­teiligt ist.

Beispiel: A ist 20 %-Kommanditist der A-GmbH & Co. KG. Weiterer Kommanditist ist die B-GmbH, deren Allein-Gesellschafter­ge­schäfts­führer A ist. Auch bei der Komplementär-GmbH ist A einziger Gesell­schafter-Geschäfts­führer.

Die A-GmbH & Co. KG ist Organgesellschaft des Organträgers A, dem sämtliche Umsätze der A-GmbH & Co. KG zugerechnet werden.

Es bedarf aber nicht zwingend eines Konzerns oder einer Gruppe für die Anwendung der Regelungen einer umsatz­steuer­lichen Organ­schaft. Auch die Über­lassung/ Vermietung von Wirtschafts­gütern durch den Allein­gesellschafter an „seine“ Personengesellschaft – eine gerade bei mittel­­ständischen Unter­nehmen ins­be­­son­dere zur Haftungs­begrenzung häufig an­zu­tref­fende Konstellation – kann eine umsatz­steuer­liche Organ­schaft begründen.

Beispiel: A ist Alleingesellschafter der A-GmbH & Co. KG. A vermietet der Personengesellschaft unter Ausweis von Umsatzsteuer ein Grundstück (Sonder­betriebs­vermögen).

Die A-GmbH & Co. KG ist Organgesellschaft des A.

Auf den Alleingesellschafter, der gerade nicht für Verbindlichkeiten der Personengesellschaft einstehen will, wird dadurch die Umsatzsteuerverbindlichkeit der Organgesellschaft übergeleitet.

Geltung der geänderten Gesetzesanwendung

Die Finanzverwaltung hat eine Übergangsfrist ein­ge­räumt, ab der die neue Erlasslage zwingend greift. Danach ist die Ausweitung der umsatzsteuerlichen Organschaft auf Personen­ge­sell­schaf­ten für alle Umsätze, die ab dem 01.01.2019 ausgeführt werden, an­zu­wenden.

Dies hat zu Folge, dass ein Umsatz, der am 31.12.2018 noch der Personengesellschaft zugerechnet und die darauf anfallende Umsatzsteuer von dieser im Rahmen der Umsatzsteuer­voranmeldung angemeldet wurde, einen Tag später bereits von dem Organträger, selbst wenn es sich hierbei um eine natürliche Person handeln sollte, behandelt werden muss.

Vor diesem Hintergrund sollten dringend Maßnahmen ergriffen werden, um die eigenen Strukturen zu prüfen, Organschaftsverhältnisse zu identi­fi­zieren und wenn nötig, geeignete Gegen­maß­nahmen zu treffen.

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