Artikel erschienen am 15.02.2023
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Einheitspatent – Was bitte bringt uns das?

Der Durchbruch für den europaweiten Schutz von Innovationen oder doch nur ein weiterer Menübaustein?

Von Stefan von Siegroth, Stuttgart, Nagold

Siebzehn auf einen Streich!

Für die gegenwärtig 17 EU-Staaten, die am einheitlichen Patentsystem teilnehmen wollen, tritt dann das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung (Einheitspatent) neben das bekannte Europäische Patent (EP-Patent, „Bündelpatent"), das nach seiner Erteilung in ein Bündel nationaler Patente zerfällt. Rechtsgrundlage ist die EU-Verordnung Nr. 1257/2012, die den Mechanismus der verstärkten Zusammenarbeit nutzt, wonach eine Teilmenge der EU-Staaten gemeinsame Regelungen einführen kann.

Beziehungsstatus: „Es ist kompliziert"

Ein Patentanmelder wird zukünftig weitere Entscheidungen hinsichtlich der Reichweite seiner Patente treffen müssen. Das EP-Patent wie auch das Einheitspatent beruhen auf einem gemeinsamen zentralisierten Erteilungsverfahren, in dieser Hinsicht ändert sich wenig. Wenn ein Patent zur Erteilung ansteht, man sich also auf der Zielgeraden wähnt, muss der gewünschte regionale Schutzumfang definiert werden. Ein EP-Patent kann einen Schutz in nicht weniger als 38 Staaten begründen, hiervon umfasst sind die 27 EU-Staaten, wobei über gesonderte Abkommen Schutz sogar außerhalb Europas (Kambodscha, Marokko und Tunesien) erlangt werden kann.

Nachteilig an diesem System ist, dass für die gewählten Staaten jeweils individuelle Schritte erforderlich sind. Dies erklärt auch die hohen Kosten für einen lückenlosen Schutz in Europa, die insbesondere auf Übersetzungen und die Einbeziehung nationaler Vertreter zurückgehen. Anders verhält es sich beispielsweise in den USA, in Zusammenhang mit einer Patenterteilung sind dort nur wenige Schritte erforderlich. Ein Gutteil des Aufwands kann durch das Einheitspatent vermieden werden, dies fügt jedoch dem ohnehin schon komplexen System eine weitere Ebene hinzu.

Europa ist nicht gleich Europa

Mit einem EP-Patent kann Patentschutz in den EU-Staaten und darüber hinaus erlangt werden. Ein Anmelder kann nun mit dem Einheitspatent 17 der 27 EU-Staaten durch ein einziges Patent abdecken. Damit entfällt für diese 17 Staaten die aufwendige individuelle Prozedur. Eine Koexistenz von Einheitspatent (17 EU-Staaten) und EP-Patent (andere Staaten aus dem EP Patentsystem) ist möglich. Der Königsweg wäre ein EU-weites Einheitspatent. Jedoch werden beispielsweise Spanien und Polen auf absehbare Zeit nicht teilnehmen. Mitgliedstaaten wie Deutschland, Frankreich, Italien und die Benelux-Staaten sind jedoch mit von der Partie.

Zahle vier, kriege siebzehn

Ein weiteres gewichtiges Argument ist die Höhe der Jahresgebühren. Diese orientieren sich beim Einheitspatent an der Summe der individuellen Gebühren von vier relevanten Staaten. Dies erklärt die Faustregel, wonach ein Einheitspatent interessant wird, wenn man stattdessen Patentschutz in zumindest drei oder vier Staaten anstreben würde, die mit dem Einheitspatent abgedeckt wären.

Die kumulierten Jahresgebühren für die Maximallebensdauer eines Einheitspatents betragen nach derzeitigem Stand etwa 35.000 Euro. Patentschutz in den 17 Staaten nach dem alten System wäre ungleich teurer. Dieser Vorteil ist jedoch im internationalen Vergleich immer noch ein gewichtiger Hemmschuh, so liegen die maximalen Aufrechterhaltungsgebühren für ein US-Patent aktuell bei ca. 13.500 US-Dollar.

EP-Patente werden selten in sämtlichen möglichen Staaten auch in Kraft gesetzt. Eher wählen Patentinhaber eine überschaubare Anzahl an Staaten aus, um die EU und die Peripherie wirtschaftlich vertretbar abzudecken. Zur Frage, ob sich das neue Patentsystem lohnt, könnte sich der Brexit als Handicap erweisen. Der Schutz eines EP-Patents in Deutschland, Frankreich und Großbritannien ist eine durchaus übliche Konstellation. Großbritannien als EU-Mitglied wäre dann womöglich die kritische Masse gewesen, die den Weg in das neue System ebnet.

Sofern jedoch das Hauptaugenmerk auf den EU-Binnenmarkt gerichtet ist, gibt es nun mit dem Einheitspatent eine beachtenswerte Alternative zum Bündelpatent. Vieles dürfte davon abhängen, ob sich weitere Mitgliedstaaten der EU dem neuen System anschließen, und wie sich die Gebühren für die Aufrechterhaltung entwickeln.

Recht haben und Recht durchsetzen

Das einheitliche Patentsystem verknüpft das Einheitspatent untrennbar mit einer neuen Gerichtsbarkeit. Nach der Erteilung unterliegt das klassische EP-Patent bisher der jeweiligen nationalen Gerichtsbarkeit. Es ist also zumindest theoretisch möglich, dass identische Verletzungshandlungen in unterschiedlichen Staaten unterschiedlich beurteilt werden.

Der Pfad der nationalen Gerichtsbarkeit wird mit dem Einheitspatent zwingend verlassen. Mit dem Einheitlichen Patentgericht wird eine neue Institution geschaffen, die für Einheitspatente ausschließlich zuständig wird. Bezüglich bestehender und zukünftiger Bündelpatente begründet sich eine Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts für diejenigen Staaten, die auch mit dem Einheitspatent hätten erreicht werden können. Sofern man sich also bewusst gegen das Einheitspatent entscheidet, führt dies nicht automatisch weg vom Einheitlichen Patentgericht. Bis auf Weiteres kann die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts für Bündelpatente im Wege eines sogenannten Opt-out ausgeschlossen werden.

Bedenken hinsichtlich der Qualifikation der Spruchkörper beim Einheitlichen Patentgericht haben sich angesichts der jüngst veröffentlichten Berufungslisten der Richter als unbegründet erwiesen. Tatsächlich wird ein Gutteil der etablierten nationalen Richterschaft in Patentsachen eine Tätigkeit beim Einheitlichen Patentgericht aufnehmen.

Hopp oder top?

Bei der Abwägung des Für und Wider muss beachtet werden, dass das Einheitspatent auch ein einheitliches Schicksal hat. Man kann also bei fortgeschrittener Patentlebensdauer das Portfolio nicht ausdünnen, um das Patent nur in wichtigen Staaten am Leben zu halten. Bei Angriffen auf den Rechtsbestand wird einheitlich entschieden, sodass eine etwaige Vernichtung das gesamte Einheitspatent beträfe.

Es gibt viele Wege nach Rom – und einige Weggabelungen

Das europäische Patentsystem war schon vor dem Einheitspatent und dem einheitlichen Patentgericht ein vielschichtiges Konstrukt. Das Einheitspatent reduziert hinsichtlich der 17 Teilnehmerstaaten die Komplexität, fügt jedoch an anderer Stelle mit der neuen Gerichtsbarkeit und neuen Konstellationen Komplexität hinzu.

Es gibt leider wenige Faustregeln, die eindeutig für oder gegen die Teilnahme am einheitlichen Patentsystem sprechen. Umgekehrt gewinnen nationale Schutzrechte wie das Deutsche Patent zumindest für einen Übergangszeitraum als Back-up an Wert.

Eine Chance des Systems ist die mögliche Dynamik, die weitere EU-Staaten anlocken kann. Sofern sich die geplanten Jahresgebühren moderat entwickeln, könnte sich langfristig ein „De-facto“-EU-Patent entwickeln. Der Rahmen dafür wäre gegeben.

Wenn Entscheidungen über die Reichweite eines EP-Patents anstehen, sollte man die neuen Optionen präsent haben. Im Zweifel wäre fallweise zu entscheiden. Angesichts der langfristigen Implikationen sollte dieser Aufwand nicht gescheut werden. Dies gilt zumindest solange, bis sich im neuen System eine Routine entwickelt hat.

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