Artikel erschienen am 14.02.2023
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Insolvenzgründe erkennen und einordnen

Ein einfacher Leitfaden, um schwerwiegende Fehler zu vermeiden

Von Dr. iur. LL.M. Julius Beck, Stuttgart | Dr. iur. LL.M. (Corp. Restruc.) Nicolas Kreuzmann, Stuttgart

Wie aber erkennt die Geschäftsführung rechtzeitig, ob und wann eine Insolvenz im rechtlichen Sinne droht, oder möglicherweise schon vorliegt?

An den Eintritt der Insolvenzreife – zwingende Insolvenzgründe sind die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung – sind einschneidende gesetzliche Folgen geknüpft. Treten Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, wird für Geschäftsleiter von juristischen Personen ohne persönlich haftenden Gesellschafter (also z.B. GmbH, AG und GmbH & Co. KG) die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO ausgelöst. Verstöße hiergegen führen zu zivilrechtlicher persönlicher Haftung und können auch eine Strafbarkeit auslösen.

Zahlungsunfähigkeit – Liquidität ist zentral

Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) ist der in der Praxis mit Abstand wichtigste Insolvenzgrund. Sie tritt ein, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Verbindlichkeiten aus den liquiden Mitteln zu begleichen. Es werden dazu die vorhandenen liquiden Mittel den fälligen Verbindlichkeiten gegenübergestellt. Maßgeblich ist der jeweilige Stichtag sowie der darauffolgende Zeitraum von 3 Wochen (stichtagsbezogene Zeitraumbetrachtung).

Gängige Methode ist die Aufstellung eines Liquiditätsstatus und einer Liquiditätsplanung. Im Liquiditätsstatus werden täglich für mindestens die nächsten 3 Wochen die jeweils vorhandenen liquiden Mitteln den jeweils fälligen Verbindlichkeiten gegenübergestellt. Als liquide Mittel zählen alle verfügbaren Zahlungsmittel wie Bargeld, Bankguthaben, aber auch ein nicht ausgeschöpfter Kontokorrentkredit. Auch kurzfristig liquidierbare Vermögenswerte können berücksichtigt werden (z.B. handelbare Wertpapiere, Fertigerzeugnisse, Forderungen gegen Dritte), solange ein kurzfristiger Zahlungseingang (etwa innerhalb eines Monats) erwartet werden kann. Als fällige Verbindlichkeiten zählen alle fälligen Zahlungspflichten (nicht aber Pflichten zur Lieferung, Leistung, Duldung oder Unterlassung). Bei streitigen Verbindlichkeiten kommt es auf das objektive Bestehen oder Nichtbestehen an. Als fällige Verbindlichkeiten zu betrachten sind solche, die rechtlich durchsetzbar, also nicht betagt oder mit einer Einrede (z.B. Mangel, Zurückbehaltungsrecht) behaftet, sind. Nicht als fällig gelten auch Verbindlichkeiten, die nicht ernsthaft eingefordert sind, bei denen also keine Gläubigerhandlung feststeht, „aus der sich der Wille vom Schuldner Erfüllung zu verlangen im Allgemeinen ergibt“ (z.B. faktische Stundung). Aber Vorsicht: durch eine Rechnungsstellung gibt der Gläubiger zu erkennen, dass er die Forderung ernsthaft einfordert, dazu bedarf es keiner Mahnung.

Eine Zahlungsunfähigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn nicht mindestens 90 Prozent der zu berücksichtigen Verbindlichkeiten gedeckt werden können. Die Deckungslücke darf also nicht größer als 10 Prozent sein. Ansonsten spricht man von einer Zahlungsstockung, die noch keine Zahlungsunfähigkeit darstellt. Eine Zahlungsstockung wird auch dann angenommen, wenn eine Deckungslücke von mehr als 10 Prozent innerhalb von 3 Wochen wieder auf unter 10 Prozent reduziert werden kann, also wenn die notwendigen liquiden Mittel beschafft werden können, um mehr als 90 Prozent der fälligen Verbindlichkeiten zu decken.

Bei der Liquiditätsplanung handelt es sich um eine Prognose (üblicherweise auf Wochenbasis rollierend für die nächsten 13 Wochen). Hierbei sind die Aktiva I (verfügbare liquide Mittel) und die Aktiva II (kurzfristige Zahlungseingänge innerhalb der nächsten drei Wochen) den Passiva I (fällige Verbindlichkeiten) und Passiva II (kurzfristig fällig werdende Verbindlichkeiten innerhalb der nächsten drei Wochen) gegenüberzustellen. Aus der Liquiditätsplanung lässt sich ableiten, ob (a) eine Unterdeckung vorliegt oder demnächst entsteht und (b) ob Deckungslücken nachhaltig wieder geschlossen werden können und damit Zahlungsunfähigkeit abgewendet oder überwunden werden kann. Ist eine Zahlungsunfähigkeit eingetreten, ist ihre Beseitigung nur durch eine allgemeine Aufnahme der Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger möglich, es reicht also nicht aus, einzelne Gläubiger zu befriedigen. Dies kann durch die Beschaffung neuer liquider Mittel oder die Verringerung der fälligen Verbindlichkeiten (Stundungsvereinbarung, Ratenzahlungen) erfolgen.

Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit löst die Insolvenzantragspflicht aus und die Geschäftsführung hat gemäß § 15a Abs.1 InsO längstens drei Wochen Zeit Insolvenzantrag zu stellen. Diese Drei-Wochen-Frist ist eine Höchstfrist, die nur ausgeschöpft werden darf, wenn nicht bereits absehbar ist, dass die Zahlungsunfähigkeit innerhalb der drei Wochen nicht nachhaltig beseitigt werden kann. Ansonsten ist der Insolvenzantrag unverzüglich zu stellen. Neben der Insolvenzantragspflicht wird durch den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die persönliche Haftung der Geschäftsleiter für verbotene Auszahlungen nach § 15b InsO ausgelöst.

Überschuldung – Liquidität ist zentral

Die Überschuldung nach § 19 InsO ist ebenfalls zwingender Insolvenzgrund. Insolvenzrechtliche Überschuldung liegt vor, wenn das vorhandene Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (Überschuldungsstatus) und wenn die Fortführung des Unternehmens in den nächsten 4 Monaten nicht überwiegend wahrscheinlich ist (Fortbestehensprognose).

Im Überschuldungsstatus ist das vorhandene Vermögen zu tatsächlichen Werten (nicht zu Buchwerten) den vorhandenen Verbindlichkeiten gegenüberzustellen. Ausgangspunkt dabei ist meist die letzte verfügbare Bilanz. Dabei können stille Reserven aufgedeckt werden. Regelmäßig sind aber auch erhebliche Abschläge auf Anlage- und Umlaufvermögen vorzunehmen. Entscheidend ist der tatsächliche Marktwert der einzelnen Vermögensgegenstände im Abwicklungsszenario. Die Verbindlichkeiten sind vollständig
inklusive Abwicklungskosten anzusetzen. Darlehensverbindlichkeiten, für die ein qualifizierter Rangrücktritt vereinbart wurde (oft bei Gesellschafterdarlehen), müssen nicht passiviert werden.

Insolvenzrechtliche Überschuldung ist ausgeschlossen, wenn eine positive Fortbestehensprognose besteht, wenn also das Unternehmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fortgeführt werden kann. Das setzt voraus, dass im Prognosezeitraum keine Zahlungsunfähigkeit eintritt, das Unternehmen also durchfinanziert ist. Es ist also eine Liquiditätsplanung erforderlich, die sich aus einer integrierten Unternehmensplanung (GuV, Bilanz und Cashflow bauen aufeinander auf und wirken aufeinander ein) ableitet. Hierbei dürfen Sanierungseffekte (auf Grundlage eines Sanierungsgutachtens) eingeplant werden, wenn ihr Eintritt überwiegend wahrscheinlich ist. Der Prognosezeitraum beträgt derzeit und bis einschließlich zum 31.12.2023 4 Monate, danach voraussichtlich 12 Monate.

Auch der Eintritt von Überschuldung löst eine Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO aus. Die Höchstfrist beträgt hierbei derzeit und bis einschließlich zum 31.12.2023 8 Wochen, danach voraussichtlich 6 Wochen.

Drohende Zahlungsunfähigkeit – früher Zugang zu gesetzlich erleichterter Sanierung

Die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) ist kein zwingender Insolvenzgrund. Der Schuldner kann freiwillig den Weg in ein Insolvenzverfahren wählen, etwa weil sich die angestrebten Sanierungsmaßnahmen nur dort oder jedenfalls kostengünstiger, schneller oder rechtssicherer innerhalb eines Insolvenzverfahrens umsetzen lassen (erleichterter Personalabbau, Gestaltung bestehender Verträge, Schutz vor Haftung für Altverbindlichkeiten). Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist zudem Voraussetzung für die Umsetzung von Sanierungsvorhaben nach dem StaRUG (sogenannter präventiver Restrukturierungsrahmen). Auch das StaRUG bietet gesetzliche Erleichterung zur schnelleren und rechtssichereren Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen, etwa die Abstimmung über Restrukturierungspläne nach dem Mehrheitsprinzip und damit die Möglichkeit, einzelne Beteiligte zu überstimmen und rechtlich zu binden. Anders als in einem „frei“ verhandelten Sanierungsvergleich ist dann keine Einstimmigkeit erforderlich. Dadurch sollen Sanierungslösungen erleichtert werden.

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner in den nächsten 24 Monaten voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen. Kurz gesagt, wenn in den nächsten 24 Monaten voraussichtlich Zahlungsunfähigkeit eintritt. Auch hierbei ist eine Liquiditätsprognose maßgeblich, die aus einer inte-
grierten Unternehmensplanung abzuleiten ist.

Fazit:
Je eher umso besser und ohne Zahlen geht es nicht!

Entscheidender Faktor ist die Liquidität und eine realistische Liquiditätsplanung, am besten über mindestens 4 Monate. Je eher (künftige) Engpässe erkannt werden, umso größer ist der Handlungsspielraum. Das ist nur möglich, wenn das Unternehmen über ein funktionierendes Controlling/Treasury verfügt. Es sollte also immer eine aussagekräftige Unternehmensplanung vorliegen und diese nötigenfalls angepasst werden. Auch für den Zugang zu gesetzlichen Sanierungserleichterungen wie etwa dem präventiven Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG oder Eigenverwaltung/Schutzschirm im Insolvenzverfahren ist eine sauber aufbereitete Zahlengrundlage erforderlich, da hier die entsprechenden Planungen bereits mit der Antragstellung einzureichen sind. Ein sorgfältiger Blick auf die Liquidität, gegebenenfalls unter Hinzuziehung externer Sachverständiger, ist zugleich der wirksamste Schutz für Geschäftsleiter vor persönlicher Haftung.

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