Artikel erschienen am 26.02.2026
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Deutschland im Krisenmodus - systematische Früherkennung statt ständiger Alarm

Von Janina Poppe, Hamburg
Janina Poppe
Janina Poppe
Wirtschaftsprüferin, Partnerin

Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement nach § 1 StaRUG

Mit dem Inkrafttreten des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) besteht seit dem 1. Januar 2021 eine rechtsformübergreifende Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement für Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmensträger. Zielsetzung der in § 1 StaRUG enthaltenen Regelung ist ein möglichst frühzeitiges Erkennen fortbestandsgefährdender Entwicklungen, damit rechtzeitig Gegenmaßnahmen (Sanierungsmaßnahmen) eingeleitet werden können und eine Insolvenz des Unternehmens im besten Fall vermieden werden kann.

Zur Ausgestaltung der Krisenfrüherkennung und des Krisenmanagements finden sich in § 1 StaRUG jedoch keine konkreten Vorgaben.

Dies zum Anlass genommen, stellt der Beitrag die Anforderungen des § 1 StaRUG dar und gibt Hinweise zu deren Ausgestaltung. Der Beitrag geht dabei insbesondere auf die Bedeutung der Unternehmensplanung für die Krisenfrüherkennung und das Krisenmanagement ein und gibt Anstöße, wie der Aufbau und die Ausgestaltung in der Praxis erfolgen kann. Dies insbes. vor dem Hintergrund, dass der Fachausschuss Sanierung und Insolvenz (FAS) des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. am 28. Februar 2025 den Entwurf eines Standards „Ausgestaltung der Krisenfrüherkennung und des Krisenmanagements nach § 1 StaRUG (IDW ES 16)“ veröffentlicht hat.

Bestandsgefährdende Risiken

Die Krisenfrüherkennung nach § 1 StaRUG soll dazu dienen, „Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können“, frühzeitig zu erkennen. Neben der Pflicht zur Früherkennung von den Fortbestand des Unternehmens gefährdenden Entwicklungen, sieht das Gesetz Reaktionspflichten zur Ergreifung von geeigneten Gegenmaßnahmen vor. Zudem besteht eine Informationspflicht gegenüber dem für die Überwachung des Unternehmens zuständigen Organs (bspw. Aufsichtsrat).

Bestandsgefährdende Entwicklungen sind solche, die eine Insolvenzgefahr begründen oder erhöhen. Die Ursachen können vielfältig sein, wie bspw.:

-       Unfähigkeit, bestehende Verbindlichkeiten bei ihrer Fälligkeit zu bedienen

-       Erwirtschaften (nachhaltig) negativer betrieblicher Cashflows

-       Disruptionen im Geschäftsmodell

-       Wegfall von wichtigen Kunden- und Absatzmärkten, u.a. durch sich verändernde Kundenbedürfnisse

Krisen treten in den seltensten Fällen unvermittelt auf und sind selten das Ergebnis einzelner isolierter Entwicklungen. So gehen bspw. der Insolvenzreife (als letztem Krisenstadium) in aller Regel Fehlentwicklungen in den ihr vorgelagerten Phasen voraus. Der typischer Krisenverlauf ist dadurch gekennzeichnet, dass mit zunehmender Intensität der Krise die zu ergreifenden Handlungsoptionen abnehmen und weder ausreichend Zeit noch Liquidität zur Verfügung stehen, um die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen.

 

Grundlage der Früherkennung ist die Identifikation und Bewertung von Risiken

Ein funktionierendes Früherkennungssystem erfordert in einem ersten Schritt die Identifikation möglicher Risiken, denen sich das Unternehmen ausgesetzt sieht. Hierbei geht es nicht um die Erfassung möglichst vieler, sondern nur der für die Unternehmensentwicklung wesentlichen Risiken. Dazu zählen nicht allein ökonomische Risiken, sondern auch Risiken, die sich aus den gesellschaftlichen, politischen, sozialen und ökologischen Rahmenbedingungen des Unternehmens ergeben.

Für die Beantwortung der Frage, ob die identifizierten Risiken - einzeln oder in ihrem Zusammenwirken - den Fortbestand des Unternehmens gefährden, sind diese mit ihren Auswirkungen auf die Liquidität sowie auf Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Eigenkapital zu beurteilen. Die Aussage, ob eine fortbestandsgefährdende Entwicklung vorliegt, wird damit regelmäßig nur auf Basis einer (integrierten) Unternehmensplanung beurteilt werden können, weshalb die Unternehmensplanung zentraler Bestandteil der Krisenfrüherkennung und des Krisenmanagements ist.

Verzahnung von Risikofrüherkennung und Unternehmensplanung erfordert einen in die Unternehmensorganisation integrierten Prozess

Die Erstellung einer Unternehmensplanung erfordert grundsätzlich ein planvolles und strukturiertes Vorgehen. Dafür ist in der Unternehmensorganisation ein Prozess zu definieren und dokumentieren, der sicherstellt, dass die in dem ersten Schritt identifizierten und bewerteten Risiken mit ihren Auswirkungen auch Eingang in die Unternehmensplanung finden.

Der Prozess erfordert neben der Bestimmung von personellen und zeitlichen Verantwortlichkeiten („wer macht was bis wann“), die Festlegung von Berichtsterminen („wann wird berichtet“), Berichtsformaten („wie wird berichtet“) und Kommunikationswegen („an wen wird berichtet“).

Durch den festzulegenden Prozess sind zudem regelmäßige Soll-Ist-Vergleiche vorzusehen, um die geplante mit der tatsächlich eingetretenen Entwicklung abzugleichen. Aus dieser Analyse können Hinweise auf nachteilige Entwicklungen und erforderliche Handlungsbedarfe abgeleitet werden. So können sich z.B. aus einer Analyse der Abweichungen in der Liquiditätsentwicklung, Hinweise auf ein geändertes Zahlungsverhalten der Kunden aufgrund sich verschlechternder Bonität ergeben oder Schwächen im Prozess des Forderungsmanagements aufdecken.

Der Planungszeitraum sollte mindestens den Zeitraum der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und somit 24 Monate umfassen.

Planungsebene bildet grundsätzlich die Einzelgesellschaft, wobei die aus einem Konzernverbund resultierenden wirtschaftlichen und finanziellen Interdependenzen (bspw. Cash-Pool) bei der Planung zu berücksichtigen sind.

Aufgrund des prognostischen Charakters der Planung kommt der Dokumentation eine besondere Bedeutung zu

Bei einer späteren Beurteilung ist nicht die nachträglich festgestellte tatsächliche Entwicklung der Maßstab, sondern die damalige (ex-ante) Sicht des Geschäftsführers. Diese muss innerhalb eines gewissen Beurteilungsspielraums nachvollziehbar sein.

Der Dokumentation der der Unternehmensplanung zugrunde gelegten Annahmen und Prämissen sowie zur Ausgestaltung der Krisenfrüherkennung und des Krisenmanagements kommt daher eine besondere Bedeutung zu und ist dringend anzuraten.

Keine Ausnahme von der Pflicht nach § 1 StaRUG für kleine und mittlere Unternehmen

Die Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement trifft die Geschäftsleiter aller haftungsbeschränkten Rechtsformen, unabhängig von der Unternehmensgröße. Demnach sind auch kleine und mittlere Unternehmen von der Verpflichtung erfasst. Die Ausgestaltung ist jedoch an die Größe, Komplexität und das Geschäftsmodell des Unternehmens anzupassen, wonach bei kleineren und mittleren Unternehmen regelmäßig weniger komplexe organisatorische Vorkehrungen erforderlich sein werden, um die Anforderungen des § 1 StaRUG zu erfüllen.

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