Artikel erschienen am 01.05.2012
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Kinder, Kinder…

Von Ulrike Andrulat, Wolfenbüttel

Kinder sind wichtig! Sie sind unsere Zukunft! Das hat aufgrund der demografischen Entwicklung auch die Politik erkannt (siehe die aktuelle Diskussion um das Betreu­ungs­geld). Man möchte die Geburte­nrate erhöhen, indem man in winzig kleinen Schritten und Summen, leider auf häufig sehr büro­kratischem Wege, den Eltern Erleich­te­rungen anbietet. Auch im Steuer­recht spielt dieses Thema eine große Rolle. Das fängt schon mit der Geburt an. Paare, die einen Kinder­wunsch haben, der sich jedoch nicht erfüllte, nahmen medizinische Hilfe in Anspruch und ließen sich z. B. künstlich befruchten. Die daraus ent­stehenden hohen Kosten wurden zunächst steuerlich nicht anerkannt. Deren Abzugs­fähigkeit wurde jedoch vor dem BFH mit Erfolg erstritten. Mein erstes Thema beschäftigt sich mit der Frage, ob auch die Adoptions­kosten steuerlich abzugs­fähig sind.

Aber es gibt auch positive steuerliche Entwicklungen, die der Gesetz­geber anbietet und die nicht so bekannt sind. Es handelt sich dabei um Kranken- und Pflege­ver­sicherungs­bei­träge, die Kinder zum Beispiel im Rahmen eines Aus­bildungs­verhältnis­ses selbst tragen, die aber von den Eltern steuerlich geltend gemacht werden können. Damit beschäftige ich mich im zweiten Thema.

Sind die Kosten für die Adoption eines Kindes steuerlich abzugsfähig?

Es kommt immer wieder vor, dass sich der Kinderwunsch auf natürlichem Wege nicht erfüllen lässt. Die Gründe dafür können sowohl bei der Frau als auch bei dem Mann liegen. In vielen Fällen kann den Paaren medizinisch durch soge­nannte In-Vitro-Fertilisation (IVF) oder durch heterologe Insemination (Befruchtung mit dem Samen eines fremden Mannes) geholfen werden. Der BFH hat in seinen Urteilen vom 10.05.2007 und 16.12.2010 (Az. VI R 43/10) entschieden, dass es sich hierbei um Krankheitskosten handelt, die als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Hierzu haben wir in den Service-Seiten Gesundheit, Ausgabe 2011, Seite 96 ff. bereits ausführlich Stellung genommen.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte in seinem Urteil vom 10.10.2011 (Az. 6 K 1880/10) darüber zu entscheiden, ob Adoptionskosten ebenfalls als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Das vor Gericht klagende Ehepaar konnte aus Gründen der primären Sterilität keine leiblichen Kinder zeugen und lehnte aus ethischen und gesundheitlichen Gründen künstliche Befruchtungsmethoden ab. Sie nahmen Bezug auf die bereits erwähnten BFH-Urteile zur künstlichen Befruchtung und beantragten, die Adoptionskosten in Höhe von 8 500,00 Euro ebenfalls als außergewöhnliche Belastung geltend machen zu können.

Das Finanzgericht erwiderte jedoch, dass eine Vo­raussetzung für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung das Merkmal der Zwangsläufigkeit sei. Dies läge bei Adoptionskosten nicht vor. Im Unterschied zur künstlichen Befruchtung gäbe es im Falle der Adoption keine auf ein Krankheitsbild des Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung. Zwar ist auch die Unfruchtbarkeit eines Mannes keine Krankheit, aber unmittelbare Folge einer Krankheit. Die künstliche Befruchtung ersetzt die infolge der Krankheit behinderte Körperfunktion. Dies sei zwangsläufig und damit eine außergewöhnliche Belastung.

Das Finanzgericht lehnte somit den Abzug der Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung ab.

Das Ehepaar gab sich mit diesem Urteil nicht zufrieden und hat Revision eingelegt. Diese wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache unter dem Aktenzeichen VI R 60/11 beim BFH zugelassen. Also, nicht aufgeben!

Krankenversicherungsbeiträge eines Kindes sind steuerlich abzugsfähig!

In der Ausgabe Service-Seiten Gesundheit des Jahres 2010 (S. 90 ff.) habe ich ausführlich zum Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung Stellung genommen.

Danach sind ab 01. 01. 2010 Beiträge zur Krankenversicherung betragsmäßig unbegrenzt als Sonderausgaben abziehbar, soweit es sich um Zahlungen an gesetzliche Kranken­kassen handelt bzw. die Zahlungen an private Kranken­ver­siche­rungen auf einen Teil­betrag entfallen, der dem Leistungs­niveau der gesetzlichen Kranken­kasse entspricht (die soge­nannte Basis­versorgung). Das hat ab 2010 zu einer spürbaren Steuer­entlastung geführt.

Interessant und nicht immer ausreichend beachtet ist eine weitere Abzugsmöglichkeit, die sich aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG ergibt. Demnach sind die vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen zusätzlich abzugsfähig. Kinder, im Sinne dieser Vorschrift, sind der Nachwuchs, für den es entweder einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld gibt.

Hierzu gehören auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die Kindern, die sich in einer Ausbildung befinden, von deren Ausbildungsvergütung abgezogen werden. Es besteht ein Wahlrecht, ob diese als Sonderausgaben bei den Eltern oder im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Kindes geltend gemacht werden sollen.

Da sich hieraus sehr interessante steuerliche Gestaltungen ergeben können, sah sich die OFD Magdeburg in ihrer Verfügung vom 03.11.2011 (Az. S 2221-118-St 224) veranlasst, auf folgende Punkte hinzuweisen:

  • Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes können insgesamt nur einmal steuerlich geltend gemacht werden. Beantragen die Eltern den Abzug der Beiträge, die das Kind wirtschaftlich getragen hat, in voller Höhe als Sonderausgaben, scheidet ein Sonderausgabenabzug dieser Beiträge beim Kind aus.
  • Der Abzug der Beträge darf allerdings nach nachvollziehbaren Kriterien zwischen Eltern und Kind aufgeteilt werden.
  • Für den Sonderausgabenabzug kommt es nicht darauf an, ob die Eltern tatsächlich die Versicherungsbeiträge bezahlt haben. Es ist ausreichend, wenn die allgemeine Unterhaltsverpflichtung der Eltern durch Sachleistungen – wie Unterhalt und Verpflegung – erfüllt wurde.
  • Die eigenen Einkünfte des Kindes kürzen den Sonder­ausgaben­abzug nicht.

Kranken- und Pflege­versicherungs­beiträge der Kinder, egal ob von den Eltern oder den Kindern selbst entrichtet, können also wahlweise als Sonder­aus­gaben bei den Eltern oder aber bei dem Kind abgezogen werden. In der Praxis wird in der Regel der Sonder­ausgaben­abzug bei den Eltern deutlich günstiger sein, da die Steuer­belastung auf die Aus­bildungs­ver­gütung der Kinder entweder sehr gering oder gar nicht gegeben ist. Hier lohnt es sich, genau zu rechnen!

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