Artikel erschienen am 20.05.2014
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Wenn der Staat beim Heilen hilft

Von Dipl.-Kfm. Jörg Bode, Braunschweig

Über die tatsächliche Auswirkung und Absetzbarkeit von Krankheitskosten bestehen häufig falsche Vorstellungen. Die dem einzelnen Steuerpflichtigen entstehenden Aufwendungen, werden zwar angesetzt, aber der Ansatz hat oftmals keine steuerliche Auswirkung.

Neben den als Sonderausgaben ansetzbaren Krankenversicherungsbeiträgen, die im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen anzusetzen sind, können Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG steuerlich geltend gemacht werden.

Allerdings gibt es eine zumutbare Eigenbelastung, die in vielen Fällen dazu führt, dass der Ansatz ohne steuerliche Auswirkung ist.

Die zumutbare Eigenbelastung richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte und dem Familienstand.

Einem verheirateten Ehepaar mit zwei Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 40 000 Euro entstehen Krankheitskosten in Höhe von 3 000 Euro. Die Erstattung der Krankenversicherung beträgt 1 000 Euro. Das Ehepaar kann 2 000 Euro in ihrer Steuererklärung ansetzen. Davon wird die zumutbare Eigenbelastung in Höhe von 1 600 Euro (4 % von 40 000 Euro) abgezogen. Der in der Einkommen-steuererklärung als außergewöhnliche Belastung abziehbare Betrag liegt bei 400 Euro. Die Steuerentlastung beträgt bei einem angenommenen Steuersatz von 30 % 120 Euro.

Ändert sich der Gesamtbetrag der Einkünfte auf 65 000 Euro liegt unter den gleichen Voraussetzungen wie im obigen Beispiel die steuerliche Auswirkung bei 0 Euro.

Arbeitgeberzuwendungen

Auch der Arbeitgeber kann steuerfreie Zuwendungen an den Arbeitnehmer in Krankheitsfällen zahlen. Der Grundsatz besagt, dass eine Unterstützung dann zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer durch eine Notsituation finanziell belastet ist. Als eine solche Notsituation gilt auch ein Krankheitsfall. Der Arbeitgeber hat sich von der finanziellen Bedürftigkeit des Arbeitnehmers zu überzeugen. Eine Zuwendung von bis zu 600 Euro kann vom Arbeitgeber ohne Prüfung der Bedürftigkeit gezahlt werden. Die üblichen Krankheitsfälle sind z. B. Zahnersatz, Lesebrille aufgrund einer Sehschwäche, Krankenhausaufenthalte etc.

Benötigt der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit eine spezielle Sehhilfe, ist die Übernahme dieser Kosten durch den Arbeitgeber im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse veranlasst und die Kosten können auch mehr als 600 Euro betragen, ohne dass die Zuwendung steuerpflichtig ist.

Ebenso können unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für Vorsorgeuntersuchungen (Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Stoffwechselerkrankungen sowie zur Krebsvorsorge) von leitenden Angestellten im überwiegenden betrieblichen Interesse von der Besteuerung ausgenommen werden, wenn der Arbeitgeber diese Kosten trägt.

Weiterhin kann der Arbeitgeber Leistungen mit dem Ziel der Erhaltung der Gesundheit der Arbeitnehmer übernehmen. Diese müssen den in §§ 20 und 20a SGB V beschriebenen Leistungen entsprechen und sind bis zu einem Betrag von 500 Euro je Arbeitnehmer im Kalenderjahr steuerfrei. Hierunter fallen z. B. Rückenschulungen für Mitarbeiter mit Bildschirmarbeitsplätzen, Angebote zur Tabakentwöhnung oder Entspannungskurse.

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer Erholungsbeihilfen als Zuschuss für einen Urlaub oder eine Kur gewähren. Sofern die Beihilfe nicht im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse steht (z. B. als Zuschuss zur Abwehr oder Beseitigung einer bereits eingetretenen typischen Berufskrankheit), ist die Erholungsbeihilfe mit einem Steuersatz von 25 % pauschal zu versteuern. Die Pauschalierung ist möglich, soweit die im Jahr gezahlten Beihilfen den Betrag von 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für den Ehe- oder Lebenspartner und für jedes Kind 52 Euro nicht übersteigen. Welche Art von Urlaub der Arbeitnehmer verbringt, ist für die Inanspruchnahme der Pauschalierung nicht von Bedeutung.

Gesamtbetrag der Einkünftebis
15 340 Euro
bis
51 130 Euro
über
51 130 Euro
Stpfl. ohne Kinder 5 % 6 % 7 %
Stpfl. ohne Kinder verheiratet 4 % 5 % 6 %
Stpfl. mit 1 bis 2 Kindern 2 % 3 % 4 %
Stpfl. mit 3 oder mehr Kindern 1 % 2 % 3 %

Fazit

Die Finanzverwaltung hat Regelungen zur Gewährung der aufgeführten Arbeitgeberzuwendungen aufgestellt. Eine Abweichung von den Regularien der Finanzverwaltung kann zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen, der dann auch sozialversicherungspflichtig ist.

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