Artikel erschienen am 08.12.2016
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Die Finanzierung der gesetzlichen Krankenkassen

Der Gesundheitsfonds

Von Hartwig Brodde, Wolfenbüttel

In Deutschland werden rund 70 Millionen Versicherte von einer gesetzlichen Krankenkasse versorgt. Das entspricht rund 90 % der Bevölkerung. Die Anzahl der gesetzlichen Krankenkassen hat sich im Laufe der Jahre ständig reduziert. Waren es 1970 noch 1 815 Krankenkassen, hatte sich 1990 die Anzahl bereits auf 1 147 reduziert. Im Jahr 2000 waren es noch 420. Heute gibt es nur noch 118 Kassen (Stand: 01.01.2016).

Die Finanzierung der gesetzlichen Kranken­ver­siche­rung (GKV) wurde mit der Ein­führung des Gesund­heits­fonds im Jahr 2009 neu ge­stal­tet. Seit dem 01.01.2009 legen die am Gesund­heits­fonds beteiligten Kranken­kassen – die land­wirt­schaft­lichen Kranken­kassen nehmen hieran nicht teil – ihre Beiträge nicht mehr selbst fest. Statt­dessen gilt für alle gesetzlich Versicherten grund­sätzlich der gleiche Beitrags­satz. Aktuell beträgt dieser Beitrags­satz 14,6 %.

Die gesetzliche Krankenversicherung finanziert sich durch diese Beiträge, einen Bundeszuschuss sowie sonstige Einnahmen. Grundsätzlich werden die Beiträge von den Mitgliedern der Krankenkassen und den Arbeitgebern, den Rentenversicherungsträgern und sonstigen Stellen einkommensabhängig getragen. Gezahlt werden diese Beträge zwar an die jeweilige Krankenkasse, von dort werden sie jedoch unmittelbar an den Gesundheitsfonds weitergeleitet, welcher vom Bundesversicherungsamt verwaltet wird. Die Bundeszuschüsse werden aus Steuergeldern finanziert und ebenfalls an den Gesundheitsfonds gezahlt.

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bemessen sich nach einem Prozentsatz (aktuell 14,6 %) der beitragspflichtigen Bruttoeinnahmen. Davon tragen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber jeweils die Hälfte. Bei Pflichtversicherten handelt es sich bei den beitragspflichtigen Bruttoeinnahmen um das Arbeitsentgelt, Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, sog. Versorgungsbezüge (z. B. Betriebsrenten) sowie weitere Arbeitseinkommen. Bei freiwillig Versicherten ist beu der Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Der Begriff der „gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ umfasst alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind, und zwar ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Freiwillig Versicherte zahlen dementsprechend zusätzlich Beiträge aus sonstigen Einnahmen wie z. B. Einnahmen aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung. Sowohl bei pflichtversicherten als auch bei freiwillig versicherten Mitgliedern werden die Einkünfte insgesamt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Diese liegt im Jahr 2016 bei 4 237,50 Euro.

Der jährliche Bundeszuschuss wird aus Steuermitteln pauschal für sog. versicherungsfremde Leistungen gezahlt (z. B. beitragsfreie Familienversicherung von Kindern und Ehegatten oder Leistungen für Mutterschaft und Schwangerschaft). Seit 2012 betrug der Bundeszuschuss 14 Mrd. Euro. Zur Konsolidierung des Bundeshaushalts wurde der Bundeszuschuss 2013 auf 11,5 Mrd. Euro, 2014 auf 10,5 Mrd. und 2015 auf 11,5 Mrd. Euro vorübergehend abgesenkt. Ab 2016 beträgt der Bundeszuschuss wieder 14 Mrd. Euro und ist ab 2017 auf jährlich 14,5 Mrd. Euro festgeschrieben (Haushaltsbegleitgesetz 2014).

Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesundheitsfonds eine einheitliche Grundpauschale pro Versicherten. Diese Grundpauschale beträgt einheitlich für alle gesetzlichen Krankenkassen zzt. 242,92 Euro je Versicherten. Zusätzlich erhalten die Krankenkassen alters-, geschlechts- und risikoadjustierte Zu- und Abschläge zur Deckung ihrer standardisierten Leistungsausgaben. Hierdurch wird die unterschiedliche Risikostruktur der Versicherten berücksichtigt. Krankenkassen mit älteren und kranken Versicherten erhalten dementsprechend mehr Finanzmittel als Krankenkassen mit einer Vielzahl an jungen und gesunden Versicherten. Darüber hinaus erhalten alle Krankenkassen weitere Zuweisungen zur Deckung der sonstigen standardisierten Ausgaben (z. B. Verwaltungsausgaben, Satzungs- und Ermessensleistungen). Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Krankenkassen nicht dadurch im Wettbewerb benachteiligt werden, dass sie viele chronisch Kranke oder Mitglieder mit niedrigem Einkommen und geringen Beitragszahlungen versichern.

Krankenkassen können Prämien auszahlen, wenn sie Überschüsse erzielen. Reichen die Zuweisungen, die ihnen über den Gesundheitsfonds zur Verfügung stehen, nicht aus, müssen sie einen kassenindividuellen, einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben, welcher bei den Krankenkassen verbleibt und nicht an den Gesundheitsfonds weitergeleitet wird.

Foto: Info Praxisteam, Fotolia/Eisenhans

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