Artikel erschienen am 26.04.2023
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Unterstützung des Arbeitnehmers bei Krankheits- und Gesundheitskosten durch den Arbeitgeber

Welche steuerfreien Zuwendungen kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zukommen lassen?

Von Dipl.-Kfm. Jörg Bode, Braunschweig | Alexander Balalaev, Braunschweig

Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG.

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer im Rahmen der Gesundheitsförderung, neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zu 500 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei zukommen lassen. Die Intention des Gesetzgebers ist, dass die die Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber gestärkt und die Ausfallwahrscheinlichkeit des Arbeitnehmers durch Krankheit minimiert wird. Allerdings wird die Steuerbefreiung konkret definiert und lässt keinen Raum für Interpretationen zu. Die Steuerfreiheit orientiert sich am Sozialgesetzbuch V – es werden hauptsächlich Präventionsmaßnahmen begünstigt. Darunter fallen neben Kursen für gesunde Ernährung, Rückengymnastik und Suchtpräventionen auch Kurse für die Stressbewältigung. Diese Angebote müssen allerdings seit dem 01.01.2019 eine bestimmte Zertifizierung besitzen, sonst verlieren sie ihren steuerfreien Charakter. Die Zertifizierung wird von den gesetzlichen Krankenkassen vergeben. Ausgeschlossen sind die Beiträge des Arbeitgebers für Sportvereine und Fitnessstudios. Wie so oft ist der Grundgedanke – die Förderung – ein guter Gedanke, der aber durch erhöhte Anforderungen torpediert wird.


Förderung der „Work-Life-Balance“.

Für die meisten Arbeitnehmer hat die Vereinbarung zwischen Familie und Beruf einen hohen Stellenwert. Der Arbeitgeber kann seit dem 01.01.2015 seinen Arbeitnehmern steuerfreie Serviceleistungen zu besseren Vereinbarkeit anbieten. Darunter fallen die Beratung und Vermittlung von Betreuungsleistungen für Kinder und pflegebedürftige Angehörige. Ein Höchstbetrag ist bis dato nicht definiert. Außerdem kann der Arbeitnehmer jährlich bis zu 600 Euro vom Arbeitgeber für die kurzfristige Betreuung von Kindern die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben (im Falle einer Behinderung gilt die Grenze bis zum 25. Lebensjahr) erhalten. Vo­raussetzung ist, dass die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist und diese Zahlung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Es darf also keine Lohnumwandlung stattfinden.
Davon abzugrenzen ist der Kindergartenzuschuss nach § 3 Nr. 33 EStG. Der Arbeitgeber kann die Kosten für eine auswärtige Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder, steuer-und sozialabgabenfrei erstatten. Vo­raussetzung ist, dass die Kostennachweise im Original aufbewahrt werden.

„Erholungsbeihilfe“

Im Prinzip ist diese Art der Förderung relativ simpel. Sofern der Arbeitnehmer einen Erholungsurlaub nimmt, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer 156 Euro, für den Ehegatten zusätzlich 104 Euro und für jedes Kind 52  Euro zu wenden. Aus Sicht des Arbeitgebers ist die Zahlung nur teilweise befreit, die Zuwendung unterliegt einer pauschalen Versteuerung mit 25 %, Hinzu kommt, dass die Erholungsbeihilfe im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erholungsurlaub ausgezahlt wird, sprich vorher oder nachher.

Unterstützung in Krankheits- und Notfällen

Beihilfen im Krankheits- oder Unglückfall sind bis zu einem Betrag von 600 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei. Eine Voraussetzung ist, das der Arbeitgeber aus eigenen Mitteln eine Hilfs- oder Unterstützungskasse errichtet, die von ihm rechtlich unabhängig ist und ausreichend selbständig agiert oder die Erstattung aus Beiträgen erfolgt, die der Arbeitgeber z. B. dem Betriebsrat überlässt. In Ausnahmefällen kann die Grenze von 600 Euro überschritten werden, wenn eine besondere Notfallsituation eintrifft.

 

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