Der Generalplaner – die „bessere“ Lösung für den Auftraggeber?
Von Dipl.-Ing. Jan Laubach, BraunschweigDie vertragliche Situation
Bei der Einbindung des Generalplaners geht der Bauherr ein Vertragswerk ein. Sofern der Generalplaner sich für bestimmte Teilaufgaben anderer Subunternehmer bedient, hat der Bauherr keine Vertragsbeziehung mit den Subunternehmern. Er kann auch – wenn überhaupt – nur eingeschränkt bei der Auswahl oder dem Tausch von Subunternehmern des Generalplaners mitwirken. Je mehr der Generalplaner an Subunternehmer vergibt, umso größer ist die Ungewissheit über die jeweiligen Planungspartner. Der Bauherr sollte hier zwingend vor Vertragsabschluss mit dem Generalplaner die wesentlichen Subunternehmer im Vertrag mit aufnehmen lassen und sich ein Mitspracherecht beim ggf. notwendigen Austausch der Subunternehmer des Generalplaners einräumen lassen. Bei größeren Projekten sollte der Generalplaner dem Auftraggeber eine Verfügbarkeitserklärung der angefragten Subunternehmer vorlegen, damit diese zum Projektstart auch tatsächlich die zugeteilten Leistungen erbringen können. Da der Bauherr nur ein Vertragswerk eingeht, muss eine hohe Vertrauensbasis zum Generalplaner bestehen, da dieser alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers ist.
10 Gewerke parallel – Schnittstellen minimieren durch Generalplaner
Koordination in der Planungs- und Ausführungsphase
Ein klarer Vorteil des Einsatzes eines Generalplaners ist der deutlich geringere Koordinationsaufwand seitens des Auftraggebers. Bereits im vorvertraglichen Stadium ist der Aufwand der Angebotseinholung, der Bietergespräche und der Vertragsverhandlung deutlich geringer. Der Auftraggeber muss einen und nicht eine Vielzahl von Einzelverträgen für sein Bauvorhaben schließen! Auch während der Planungsphase hat er einen Ansprechpartner – den Generalplaner. Der Auftraggeber muss nicht den Planungsprozess zwischen den Planungsbeteiligten aufwendig koordinieren; dies ist alleinige Aufgabe des Generalplaners. Insbesondere Planungsverzögerungen durch zwischen den Planungsbeteiligten nicht rechtzeitig weitergeleiteten Plangrundlagen gehen ausschließlich zu Lasten des Generalplaners. Im Umkehrschluss hat jedoch der Auftraggeber in der Planungsphase geringere Mitwirkungsmöglichkeiten, da er meist bei internen Planungsbesprechungen des Generalplaners nicht anwesend ist. In der Ausführungsphase sind eine Vielzahl von Gewerken zu koordinieren. Auch hier werden oftmals Bauverzögerungen durch verspätete Planlieferungen oder nicht abgestimmte Anweisungen auf der Baustelle zwischen den Planungsbeteiligten zu Lasten des Auftraggebers hin- und her- geschoben. Auch diese Schnittstelle entfällt bei der Einbindung eines Generalplaners. Der Auftraggeber wird in seiner Koordinationspflicht massiv entlastet.
Qualitätsverbesserung und Kostensicherheit
Bei der Einzelvergabe von Planungsleistungen – oft nur über den Preis entschieden – werden verschiedene, oftmals bisher noch nicht gemeinsam erfahrene Planungspartner, für ein Projekt zusammengeführt. Schnittstellen in der Planung müssen häufig miteinander neu gefunden und erneut definiert werden. Die verschiedenen Software-Programme sind für den Datenaustausch – insbesondere bei der Planerstellung – zu synchronisieren. Arbeitsroutinen sind zwischen den neuen Planungspartnern abzustimmen. Diese Prozesse sind zeitaufwendig und fehleranfällig. Ein erfahrener Generalplaner kann einen Großteil der angefragten Leistungen mit eigenem Personal und bereits synchronisierten Werkzeugen und Arbeitsroutinen erfüllen. Im Bedarfsfall bedient er sich zur Unterstützung Partnern, mit denen er langjährig und erfolgreich zusammengearbeitet hat. Der Generalplaner ist verantwortlich für die vollumfängliche Planungsleistung. Dies betrifft auch eine umfängliche, lückenlose Kostenermittlung und Fortschreibung der Kosten – über alle Gewerke hinweg.
Haftung
Wo gehobelt wird, fallen Späne. Tritt ein Schaden auf, wird dies i. d. R. auch über die Planungshaftpflichtversicherungen der Planungsbeteiligten reguliert. Das Problem: In vielen Fällen sind Schäden nicht eindeutig den einzelnen Beteiligten zuzuordnen. In der Folge streiten sich die Versicherungen der Planungsbeteiligten, ohne dass dem Auftraggeber eine Lösung zugeführt wird. Im Fall einer Generalplanung hat der Auftraggeber den Generalplaner als alleinigen Haftungspartner.
Fazit
- Ein guter Generalplaner reduziert den Koordinationsaufwand auf Auftraggeberseite erheblich.
- Der Auftraggeber hat jedoch weniger Einflussmöglichkeiten auf den Planungsprozess und die Auswahl der Planungsbeteiligten.
- Auch im Haftungsfall hat der Auftraggeber einen Ansprechpartner und reduziert Abgrenzungsprobleme.
- Die Einbindung eines geübten Generalplaners bringt Zeit- und Qualitätsvorteile für den Auftraggeber durch interdisziplinär eingespielte Planungsteams.
- Zum Erreichen dieser Ziele sollte der Generalplaner einen Großteil der Leistungen mit eigenen und ihm vertrauten Mitarbeitern erbringen.
- Insbesondere bei technisch unerfahrenen oder im Management schlank aufgestellten Auftraggebern ist die Einbindung eines Generalplaners vorteilhaft.
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