Energiewende im Steuerrecht
Erneuerbare Energien und deren Einordnung im deutschen Steuerrecht
Von Ingo Berg, BraunschweigWir möchten nachfolgend aus der Vielzahl von Möglichkeiten auf dem Gebiet der erneuerbaren bzw. alternativen Energien, die Bereiche Photovoltaikanlagen, Solarthermie und Blockheizkraftwerke und deren Einordnung im deutschen Steuerrecht darstellen.
Photovoltaikanlagen: Strom, Sonne, Steuer
Bei der Investition in eine Photovoltaikanlage ist zu unterscheiden, ob der Strom gegen eine Einspeisevergütung über einen langen Zeitraum in das Stromnetz eingespeist oder vom Betreiber der Photovoltaikanlage selbst verwendet wird.
Die Einspeisung in das Stromnetz hat zur Folge, dass Privatpersonen durch die Investition in eine Photovoltaikanlage steuerrechtlich zum Gewerbetreibenden werden. Die Stromerzeugung und Lieferung in das Stromnetz ist eine gewerbliche Tätigkeit und führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Einkommensteuergesetz (EStG). In den häufigsten Fällen wird über die Abschreibungsdauer von 20 Jahren der Anschaffungskosten der Gewinn unter dem gewerbesteuerlichen Freibetrag von 24 500 Euro liegen. Eine evtl. Gewerbesteuerbelastung wird in der Einkommensteuer gem. § 35 EStG bei der Einkommensteuerfestsetzung berücksichtigt. Weitere Betriebsausgaben ergeben sich aus der Finanzierung der Investition und deren laufendem Betrieb. Der Gewinn wird in der Regel durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Dies ermöglicht es unter Umständen, über den Jahreswechsel einen Progressionsvorteil in Anspruch zu nehmen. Wenn die Photovoltaikanlage Ende des Kalenderjahres installiert wird, so ist die abziehbare Vorsteuer bereits im Investitionsjahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Die Erstattung des Vorsteuerguthabens erfolgt sodann erst im Folgejahr nach dem 10.01. und ist dort als Betriebseinnahme zu besteuern. Für die Investition kann unter Umständen auch im Vorjahr der Investition ein Investitionsabzugsbetrag bis zu 40 % und im Folgejahr eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % der Anschaffungskosten steuermindernd berücksichtigt werden.
Abschließend geklärt ist, dass sowohl auf dem Dach aufgesetzte Anlagen sowie dachintegrierte Anlagen bewegliche Wirtschaftsgüter sind. Anfallende Dachsanierungen für die Installation einer Photovoltaikanlage sind entweder als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gebäudes oder als Erhaltungsaufwendungen zu berücksichtigen. Für die selbst genutzten Häuser können die Arbeitsleistung der Dachsanierung im Rahmen des § 35a EStG mit max. 6 000 Euro (20 % Abzug von der Einkommensteuer) geltend gemacht werden.
Im Umsatzsteuerrecht wird mit der Investition die Privatperson zum Unternehmer. Die Optionsmöglichkeit, bei Umsätzen (Einnahmen aus der Stromerzeugung) jährlich unter 17 500 Euro die Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG in Anspruch zu nehmen, ist in der Regel finanziell nicht attraktiv. Die Wahl der Regelbesteuerung hat die positive Folge, dass aus den Investitionskosten für die Photovoltaikanlage die Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet wird. Die Umsatzsteuer aus den Stromlieferungen ist an das Finanzamt abzuführen.
Die Investition einer Photovoltaikanlage durch einen Unternehmer ist hinsichtlich der Zuordnung in den bestehenden Betrieb bzw. die Begründung eines weiteren Betriebes zu prüfen. Der Bundesfinanzhof hat in seinen Urteilen vom 15.9.2010 (Az. X R 21/08 und Az. X R 22/08) entschieden, unter welchen Voraussetzungen das Betreiben eines Unternehmens und einer Photovoltaikanlage einen einheitlichen Gewerbebetrieb bildet. Die Stromerzeugung und entgeltliche Einspeisung in das Stromnetz kann unter Umständen zu einem gesonderten geführten Betrieb führen. In den Fällen, wo der Unternehmer den erzeugten Strom für seinen eigenen Betrieb verwendet, liegt ein einheitlicher Betrieb vor. Die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages im Jahr vor der Investition und Sonderabschreibungen besteht im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des § 7g EStG.
Die umsatzsteuerlichen Sachverhalte sind im Rahmen des bereits bestehenden Unternehmens zu berücksichtigen.
Solarthermische Anlagen: Wärme, Sonne, Steuer
Solarthermische Anlagen zur Erzeugung von Warmwasser werden in Privathaushalten steuerlich nicht gefördert. Für vermietete Häuser hingegen sind die Investitionen in solarthermische Anlagen entsprechend einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 14.7.2004 (Az. IX R 52/02) als Erhaltungsaufwendungen sofort zu berücksichtigen.
Die Investition im Rahmen bestehender Unternehmen ist auf die Nutzungsdauer (zehn Jahre) linear über die Abschreibung zu verteilen. Unter den Voraussetzungen des § 7g EStG können ggfs. die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags bzw. einer Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden.
Blockheizkraftwerke: Wärme, Strom, Steuer
Blockheizkraftwerke sind bewegliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren. Der Betrieb eines Blockheizkraftwerkes führt zu Wärme- und Stromerzeugung, die entweder selbst genutzt, der Strom eingespeist oder die Wärme und der Strom an den Mieter geliefert werden. Die entgeltliche Einspeisung von Strom führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb und der Umsatzsteuerpflicht entsprechend den Ausführungen zu den Photovoltaikanlagen. Die Wärme- und Stromlieferungen sind Nebenleistungen zur Wohnungsvermietung (Abschn. 4.12.1 Abs. 5 Satz 3 UStAE) und somit umsatzsteuerfrei. Zu der umsatzsteuerlichen Behandlung von Blockheizkraftwerken ist das BMF-Schreiben vom 14.3.2011 zu beachten.
Die ohne Frage sinnvolle Investition in erneuerbare bzw. alternative Energien kann unter günstigen Voraussetzungen durch einige attraktive steuerliche Nebeneffekte flankiert werden.
Info
Im noch nicht endgültig verabschiedeten Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an vermieteten oder selbst genutzten Wohngebäuden (Baujahr älter als 1995) ist vorgesehen, die Investitionsaufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen über einen Zeitraum von zehn Jahren steuermindernd zu berücksichtigen. Es ist ratsam, mit dem Beginn der Sanierung noch bis zur Verabschiedung des Gesetzes zu warten.
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