Artikel erschienen am 01.03.2014
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Technik und Recht – Besonderheiten der baurechtlichen Beratung

Die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen Sachverständigen und Anwalt

Von Bernhard Motzkus, Braunschweig
Bernhard Motzkus
Bernhard Motzkus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Wesentlich häufiger als in vielen anderen Rechtsgebieten stehen in der baurechtlichen Beratung für den Juristen fachfremde Fragen, nämlich die Klärung technischer Sachverhalte, im Raum. Dies erfordert in der Regel die Zusammenarbeit mit Fachleuten anderer Fachgebieten.

Diese technischen Fragen sind vielfältiger Natur. Im klassischen Bauprozess betreffen sie in der Regel Mängel, um die die Parteien streiten. Hierbei gilt es für den Kläger nicht nur, den Mangel zu beschreiben. Wesentlich ist auch, die Höhe der Mangelbeseitigungskosten und der Folgeschäden richtig einzuschätzen, um die Klagforderung möglichst genau beziffern zu können. Zudem ist die Frage der möglichen Verantwortlichen zu klären, um hier den oder die richtigen Beklagten in Anspruch nehmen zu können.

Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die Geltendmachung von Mängelrechten die Beschreibung des Mangels nach seinen äußeren Symptomen ausreichend ist, ist alleine hierfür die Hinzuziehung eines Sachverständigen häufig nicht erforderlich. Allerdings ist die Höhe von Mangelbeseitigungskosten, für deren Ermittlung die erforderlichen Mangelbeseitigungsarbeiten zusammengestellt werden müssen, aus technischer Sicht zu klären. Die Frage, welche Baubeteiligten für einen Mangel haften, ist zwar grundsätzlich eine Rechtsfrage. Diese kann allerdings nur nach Ermittlung des technischen Sachverhaltes beantwortet werden.

Zwar besteht die Möglichkeit, derartige Fragen in einem förmlichen gerichtlichen Verfahren, dem selbstständigen Beweisverfahren, in das auch die potenziellen Verantwortlichen einbezogen werden, zu klären. Allerdings beantwortet der vom Gericht bestellte Gutachter nur die an ihn gestellten Fragen. Aufgrund seiner Unparteilichkeit trifft er weder allgemeine Feststellungen, noch berät er eine der Parteien. Aus diesem Grund ist in der Regel die Hinzuziehung eines eigenen technischen Beraters ohnehin erforderlich.

Je nach Mangel kann schon die Hinzuziehung verschiedener technischer Sachverständiger erforderlich sein (z. B. neben dem Sachverständigen für Schäden an Gebäuden auch ein Statiker). In rechtlicher Hinsicht ist die fachanwaltliche Beratung notwendig, um festzustellen, welche Ansprüche dem Eigentümer zustehen und wie diese erfolgreich durchgesetzt werden können. Schließlich stellen sich auch weitere Fragen, insbesondere, ob die Durchsetzung von Ansprüchen in Anbetracht langwieriger gerichtlicher Bauprozesse und des damit verbundenen Kapital- und Personaleinsatzes beim Bauherrn wirtschaftlich sinnvoll ist. Auch die Auswirkungen von Mängeln auf den Wert des Grundstückes sind ggfs. für die Entscheidung über die Vorgehensweise von Bedeutung

Entsprechende – ggfs. weit komplexere – Probleme ergeben sich bei Verzögerungen und Störungen des Bauablaufes. Hier sind häufig umfangreiche baubetriebliche Gutachten erforderlich.

Bei der Durchsetzung von Ansprüchen ist daher die Hinzuziehung von Beratern aus verschiedenen Bereichen – insbesondere wenn es sich um technisch und rechtlich komplexe Sachverhalte handelt – unerlässlich. Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erfordert eine enge Zusammenarbeit der technischen, juristischen und sonstigen Fachleute und zwar lange bevor ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird. Aufgrund des mit einem Prozess verbundenen Risikos im Allgemeinen und der üblichen Länge eines Bauprozesses im Besonderen ist die Vermeidung eines Gerichtsverfahrens ohnehin häufig zweckmäßig.

Für den Bauherren stellt die frühzeitige Beauftragung eines Beraterteams daher in jedem Fall einen Vorteil dar. Dabei muss die Kommunikation zwischen den einzelnen Fachleuten auch direkt erfolgen, um die wesentlichen Fragen kurzfristig und zielgerichtet beantworten zu können. Voraussetzung für eine erfolgreiche interdisziplinäre Zusammenarbeit ist, dass die jeweiligen Berater nicht nur über Fachkenntnisse ihres eigenen Aufgabenbereiches verfügen, sondern aufgrund Ihrer Ausbildung und/oder Erfahrung ein Problembewusstsein für die Besonderheiten der jeweils anderen Fachgebiete haben.

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