Artikel erschienen am 21.08.2019
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Der Notfallordner

Ein Hilfsmittel für Angehörige, Erben und Bevollmächtigte

Von Dr. iur. Dirk Beddies, Braunschweig

Wer sich – womöglich nach langem Zögern, Verdrängen sowie vielfältigen Überlegungen – damit abgefunden hat, dass es durchaus sinnvoll ist, sich mit der eigenen Sterblichkeit zu befassen und deshalb ein handschriftliches oder notariell beurkundetes Testament errichtet bzw. einen Erbvertrag vor einem Notar abschließt, wird geneigt sein, weitere Überlegungen und Anstrengungen in diesem Zusammenhang zunächst nicht anzustellen. Gleiches gilt entsprechend für diejenigen, die im Bewusstsein, dass sie – unabhängig vom erreichten Alter! – in eine Lage kommen können, in der sie zu Lebzeiten ihre eigenen Angelegenheiten zumindest zeitweise nicht mehr selbst regeln können und die sich – sinnvollerweise – entschieden haben, eine General- und Vorsorgevollmacht zu erteilen.

In der Praxis werden derartige Vollmachten in dem Bestreben erteilt, eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden. Die Überzeugung, für den Notfall vorgesorgt zu haben, wird schließlich auch derjenige haben, der eine Patientenverfügung errichtet hat. Dies erfolgt nicht selten nach mühseliger Befassung mit den vielfältigen Textmustern, die es für Patientenverfügungen gibt. Unter Umständen fand im Vorfeld sogar ein Gespräch mit dem Vertrauensarzt über diesen Themenkreis statt. Patientenverfügungen sind Erklärungen an den behandelnden Arzt, ob und wie man in bestimmten Krankheitskonstellationen behandelt werden möchte, wenn man selbst seinen Willen nicht mehr äußern kann.

Auch wenn man all diese Unterlagen erstellt hat, so kann es durchaus Konstellationen geben, in denen Gerichte, Erben, Vermächtnisnehmer, Bevollmächtigte und/oder Ärzte – zumindest zunächst – keine oder nur unvollständige Kenntnis von den maßgeblichen Unterlagen, den darin enthaltenden Vorgaben und den sich daraus ergebenden regelungsbedürftigen Aspekten haben. Zu Schwierigkeiten führt dies insbesondere dann, wenn schnelles Handeln geboten ist. Derartige Schwierigkeiten können letztlich auch nicht durch eine Registrierung des Testaments im Zentralen Testamentsregister oder der General- und Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister, die beide durch die Bundesnotarkammer geführt werden, vollständig vermieden werden. Zumindest hilfreich sein kann dann der sog. Notfallordner, zum Teil auch als „Notfallkoffer“ bezeichnet.

Was gehört in den Notfallordner?

Welche Inhalte sollte ein derartiger Ordner enthalten, welche Unterlagen sollten beigefügt werden? Wichtig ist zunächst, die bereits erwähnten Unterlagen wie Testamente, Erb-verträge, General- und Vorsorgevollmachten sowie Patientenverfügungen – zumindest in Kopie – einzustellen.

Daneben ist es regelmäßig hilfreich, eine Liste derjenigen Personen, die – z. B. im Falle eines Unfalls oder des Versterbens – benachrichtigt werden sollen, zu erstellen, damit diese dann soweit möglich entsprechend zuvor getroffener Vorgaben handeln können. Dies können Verwandte, Freunde aber auch Berater, wie z. B. Steuerberater oder Bankberater sein.

Sinnvoll ist es darüber hinaus, eine Aufstellung relevanter Verträge vorzunehmen, wie z. B. von Versicherungs- oder Sparverträgen. Hinzu kommen Angaben zu Bankkonten und – soweit vorhanden – Wertpapierdepots.

Auch das Familienbuch und Geburtsurkunden sollten zum Inhalt des Notfallordners gemacht werden, um eine aufwendige Suche nach diesen – im Notfall sehr hilfreichen – Unterlagen zu vermeiden.

Sofern es Wünsche bzw. Vorgaben hinsichtlich des Ortes und/oder der Art der eigenen Bestattung geben sollte, und sind diese nicht bereits in einer testamentarischen Verfügung aufgenommen wurden, können derartige Wünsche im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auch in schriftlicher Form festgehalten und in den Notfallordner aufgenommen werden.

Insbesondere der „digitale Nachlass“

Besondere Bedeutung erlangt in diesem Zu-sammenhang schließlich der sog. „digitale Nachlass“. In einer Gesellschaft, die sich zunehmend der Digitalisierung zuwendet, nimmt dies kaum Wunder. Unter dem Sammelbegriff des digitalen Nachlasses werden eine Vielzahl von Gegenständen verstanden. Eine allgemeinverbindliche Definition existiert bislang noch nicht. Auf der Ebene der Europäischen Union ist geplant, eine sog. ePrivacy-Verordnung zum Schutz der Privatsphäre und der elektronischen Kommunikation zu erlassen. Bislang steht eine solche Regelung, die europaweit einheitliche Vorgaben enthält, noch aus. Die Arbeiten an der Verordnung dauern an.

Der Begriff des digitalen Nachlasses ist bislang nirgends verbindlich definiert. In gewisser Weise ist das Wort „Nachlass“ missverständ-lich, denn zu denken ist in diesem Zusammenhang nicht nur an das Versterben eines Menschen, sondern auch an eine Situation, in der er nicht mehr selbst handeln kann. Erfasst sind u. a. E-Mail-Postfächer, das Online-Banking, die Beziehungen zu Online-Kaufhäusern und auch die Nutzung sozialer Netzwerke. Damit sind Benutzerkonten (Accounts), Benutzernamen und Passwörter Teil des digitalen Nachlasses.

Sowohl für Bevollmächtigte als auch für Erben stellt sich naturgemäß das Problem, wie sie ohne Mitwirkung des Inhabers Zugang zu den Benutzerkonten erlangen können. Ohne Kenntnis der Zugangsdaten bedarf es bspw. für E-Mail-Konten der Mithilfe des Diensteanbieters. In der Bundesrepublik war für geraume Zeit stark umstritten, ob etwa ein Erbe oder ein General- oder Vorsorgebevollmächtigter Auskunft von Diensteanbietern verlangen oder ob und inwieweit dies aus Gründen des Datenschutzes bzw. des Telekommunikationsrechtes oder des – ggf. postmortalen – Persönlichkeitsrechtes des Vollmachtgebers bzw. des Verstorbenen ausgeschlossen ist. Die Gerichte haben sehr unterschiedliche Entscheidungen gefällt. Jedoch ist es im vergangenen Jahr durch das höchste deutsche Zivilgericht, den Bundesgerichtshof, zu einer Leitentscheidung gekommen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass Bedenken gegen Auskunftsansprüche von Erben grundsätzlich nicht durchgreifen. So wurde in dem von dem BGH entschiedenen Fall den Eltern einer verstorbenen minderjährigen Tochter Zugriff auf die Inhalte des Kontos der verstorbenen Tochter bei einem sozialen Netzwerk gewährt.

Denjenigen Stimmen, die unter Berufung auf den – postmortalen – Persönlichkeitsschutz solche Zugriffsmöglichkeiten verneinen, ist damit eine deutliche Absage erteilt worden.

Allerdings wird berichtet, dass die Praxis der Diensteanbieter auch nach der Entscheidung des BGH uneinheitlich ist. Die Erwartung, dass Erben bzw. Bevollmächtigte nunmehr völlig problemfrei Zugang zu entsprechenden Benutzerdaten gewährt wird, erscheint vor diesem Hintergrund wohl verfrüht.

Will man Probleme in diesem Zusammenhang vermeiden, kann es sich durchaus empfehlen, die entsprechenden Zugangsdaten in den Notfallordner aufzunehmen. Dabei ist jedoch daran zu denken, die Daten auf aktuellem Stand zu halten. Ebenso wie Passwörter regelmäßig ausgetauscht werden sollten, muss dementsprechend auch der Notfallordner aktualisiert werden. Möchte man demgegenüber höchstpersönliche Daten Dritten, insbesondere Erben, nicht zukommen lassen, sind andere Wege zu beschreiten. Dies können z. B. entsprechende vertragliche Regelungen mit den Dienste­anbietern und/oder testamentarische Ver­fügungen sein. In einem Testament könnte z. B. ein geeigneter Testamentsvollstrecker bestellt werden, dessen Aufgabe es – u. a. – ist, bestimmte Benutzerkonten nach dem Todesfall zu löschen, damit deren Inhalte nicht bekannt werden.

Fazit

Die Erstellung eines Notfallordners ist sicherlich mit zum Teil nicht unerheblichem Aufwand verbunden. Der mögliche Nutzen eines solchen Ordners, nicht nur für Angehörige, Erben oder sonstige Dritte, sondern auch für den Vollmachtgeber bzw. Erblasser selbst, ist jedoch nicht zu unterschätzen. Letztlich handelt es sich um eines der Instrumente, die dazu beitragen, dass der eigene Wille tatsächlich umgesetzt werden kann.

Bild: Fotolia/Kovop58

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