Artikel erschienen am 01.06.2011
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Stifter – Stiftung – Steuervorteil

Bei Vermögensübertragungen Steuern sparen!

Von Dipl.-Kfm. Jörg Bode, Braunschweig

Im Jahr 2010 wurden allein 824 Stiftungen neu errichtet, sodass zum Jahresende 2010 insgesamt 18 162 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts in Deutschland existieren.

In einer Statistik zeigt der Bundesverband Deutscher Stiftungen eine „Top 50“-Liste der Stiftungsdichte in Großstädten. Dort finden wir Braunschweig im vorderen Mittelfeld auf dem 22. Platz mit 40,4 Stiftungen je 100 000 Einwohner. Dies zeigt, wie aktuell in unserer Region der Stiftungsgedanke ist.

Es ist inzwischen unbestritten, dass die Stiftung sowohl in der Form der Familienstiftung als auch der gemeinnützigen Stiftung als alternative Rechtsform für die Vermögensübertragung im Rahmen der Nachfolgeplanung bestens geeignet ist. Ziel ist es, die Gesamtsteuerbelastung der Vermögensübertragung an die Nachfolger auch über mehrere Generationen zu minimieren.

Heutzutage werden etwa 95 % aller Stiftungen als gemeinnützige Stiftungen errichtet, daher werde ich im Rahmen dieses Artikels auch hier den Schwerpunkt setzen. Die Abgabenordnung (AO) regelt in den §§ 51 ff. die steuerbegünstigen Zwecke, die Stiftungen erfüllen müssen, um „gemeinnützige Stiftungen“ zu sein, die im weitesten Umfang steuerbefreit sind.

Die Grundprinzipien des Gemeinnützigkeitsrechts sind die Selbstlosigkeit (§ 55 AO), die Ausschließlichkeit (§ 56 AO) und die Unmittelbarkeit (§ 57 AO).

Schenkungsteuerbefreiung

Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen an eine gemeinnützige Stiftung im Sinne der Abgabenordnung sind gem. § 13 Abs. 1 Nr. 16 b ErbStG von der Schenkung- und Erbschaftsteuer befreit. Die Befreiung gilt für Zuwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung der Stiftung ebenso wie für Zuwendungen während des Bestehens der Stiftung. Die Voraussetzung für die Steuerbefreiung der Zuwendung müssen zum Zeitpunkt der Zuwendung erfüllt sein und auch grundsätzlich zehn Jahre nach der Zuwendung erfüllt bleiben.

Grunderwerbsteuerbefreiung

Von der Grunderwerbsteuer sind nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG Grundstückserwerbe einer gemeinnützigen Stiftung ausgenommen, soweit es sich um einen Grundstückserwerb von Todes wegen oder im Rahmen einer Schenkung unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes handelt.

Laufende Besteuerung

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ist die laufende Tätigkeit einer gemeinnützigen Stiftung von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStG auch von der Gewerbesteuer befreit. Erzielt die gemeinnützige Stiftung Kapitalerträge, werden diese weder mit Kapitalertragsteuer noch mit dem Zinsabschlag besteuert. Dies ergibt sich aus § 44 a Abs. 4 EStG.

  Schenkung Familienstiftung Gemeinnützige Stiftung
Wert der Schenkung 3 000 000,- 3 000 000,- 3 000 000,-
pers. Freibetrag 400 000,- 400 000,- 3 000 000,-
Stpfl. Erwerb 2 600 000,- 2 600 000,-
x Steuersatz 19% 494 000,- 494 000,- 0,-

Diese Steuerbefreiungen gelten jedoch immer nur dann, wenn die gemeinnützige Stiftung in ihrem ideellen Bereich (Erfüllung des Stiftungszweckes) Einkünfte erzielt. Im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erzielte Einkünfte dagegen sind voll steuerpflichtig, soweit diese 35 000 Euro übersteigen (§ 64 Abs. 3 AO). Eine Gegenüberstellung der steuerlichen Belastungen der drei Vermögensübertragungen Schenkung, Familienstiftung und gemeinnützige Stiftung kann wie folgt aussehen:

Beispiel

Der steuerliche Wert der Bereicherung sei mit 3 Mio. Euro angenommen, das Kind des Schenkers ist über 30 Jahre alt (kein besonderer Versorgungsfreibetrag) und hat Steuerklasse I.

Bei einer Familienstiftung ist weiterhin zu bedenken, dass alle 30 Jahre die sogenannte Erbersatzsteuer anfällt. Dieses Beispiel zeigt deutlich, dass die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung unter dem Aspekt der Steuerersparnis deutlich günstiger abschneidet als eine Familienstiftung. Auch wenn gewünscht wird, dass aus der Stiftung heraus der Lebensunterhalt der Familie des Stifters (Destinatär) gewährleistet werden soll, ist dies bei einer gemeinnützigen Stiftung möglich, denn Zahlungen an den Stifter und seine nächsten Angehörigen können gem. § 58 Nr. 5 AO bis zu einem Drittel des Einkommens einer gemeinnützigen Stiftung geleistet werden, ohne die Gemeinnützigkeit zu gefährden. Dies sind bei dem Destinatär dann sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 1 EStG, die der normalen tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

Allerdings ist zu beachten, dass je nach Motiv des Stifters auch eine Familienstiftung durchaus Vorteile haben kann. Da die gemeinnützige Stiftung nur dem Gemeinwohl der Gesellschaft dienen soll, ist sie für eine langfristige Vermögensabsicherung einer Familie im Gegensatz zu einer Familienstiftung, die nur zum Wohle der eigenen Familie errichtet wird, denkbar ungeeignet. Im Gegensatz dazu kommt die Stifterfamilie komplett in den Genuss der durch die Stiftung erwirtschafteten Gewinne. Der Destinatär muss die Gewinne versteuern.

Da neben den steuerlichen Aspekten auch die Motive des Stifters bedacht sein wollen, ist es auf jeden Fall sinnvoll, strategisch zu planen, sich ausgiebig steuerlich und auch rechtlich beraten zu lassen und ausführliche Beispielsrechnungen mit den tatsächlichen Zahlen und Fakten durchzuführen, ehe eine Entscheidung gefällt wird.

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