Artikel erschienen am 01.06.2011
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Stiftungssteuerrecht

Grundzüge der Besteuerung von Stiftungen

Von WP/StB Dipl.-Oec. Frank Mühlnickel, Braunschweig

Der Stiftungsboom ist auch auf die damit verbundenen Steuervergünstigungen zurückzuführen. Der Gesetzgeber fördert steuerlich den Stifter und die Stiftung.

Grundsätzlich unterscheiden sich Stiftungen in gemeinnützige und nicht gemeinnützige Stiftungen. Gemeinnützig ist eine Stiftung dann, wenn sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) verfolgt. Die damit verbundenen Steuervergünstigungen gewähren sowohl für den Stifter als auch für die Stiftung erhebliche finanzielle Vorteile. Gemeinnützige Zwecke entsprechend § 52 AO können z. B. die Förderung der Bereiche Wissenschaft, Kunst, Kultur, Bildung, Erziehung, Sport, Gesundheit, Umwelt und Soziales sein.

Die Übertragung des Vermögens ist erbschaftsteuerbefreit und auch die Übertragung von Betriebsvermögen kann zu Buchwerten und damit ohne ertragsteuerliche Aufdeckung von stillen Reserven erfolgen. Weiter entfällt die Erbschaftsteuer bei Einbringung des geerbten Vermögens in eine gemeinnützige Stiftung innerhalb von zwei Jahren nach Entstehung der Steuer. Das einer gemeinnützigen Stiftung in ihrer Gründungsphase eingebrachte Vermögen kann bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro im Jahr der Übertragung oder verteilt über zehn Jahre vom Stifter (natürliche Person, Einzel- und Personengesellschaften) als Spende abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit besteht für den Stifter einmal alle 10 Jahre und kann anlässlich einer Neugründung oder für Zustiftungen in bereits bestehende Stiftungen in Anspruch genommen werden.

Spenden, die der Stifter und auch Dritte an die Stiftung leisten, können jährlich zusätzlich im Rahmen der allgemeinen Regelungen des Spendenrechts bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Darüber hinausgehende Beträge können im Rahmen dieser Regelungen in den folgenden Jahren steuerlich geltend gemacht werden.

Ein durchaus interessanter und bei einer gemeinnützigen Stiftung überraschender Aspekt ist die Möglichkeit, steuerunschädlich Unterhaltsleistungen an den Stifter oder dessen nähere Angehörige in Höhe bis zu einem Drittel des Einkommens der Stiftung zu gewähren (§ 58 Nr. 5 AO). Bei dem Empfänger der Unterhaltsleistungen sind diese grundsätzlich steuerpflichtig.Für die Stiftung selbst bedeutet die Anerkennung der Gemeinnützigkeit fast die volle Steuerfreiheit (Körperschaft- und Gewerbesteuer). Lediglich ein eventueller wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist partiell steuerpflichtig.

Die gemeinnützige Stiftung muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Abweichend von diesem Grundsatz gewährt der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Erhöhung des Stiftungsvermögens, um auf diese Weise die Stiftung zu stärken. Im Jahr der Errichtung der Stiftung und in den zwei folgenden Kalenderjahren kann die Stiftung ihre gesamten Überschüsse aus der Vermögensverwaltung dem Stiftungskapital zuführen. Daneben wird die Rücklagenbildung in der Stiftung gefördert. Beispielsweise können nach Errichtung der Stiftung in der Folgezeit bis zu einem Drittel der Überschüsse aus der Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zugeführt werden.

Stiftungen, die die in §§ 51 ff. AO genannten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke nicht verfolgen, sind damit nicht gemeinnützig. Beispiele für solche Stiftungen sind z. B. die Familienstiftungen und unternehmensverbundenen Stiftungen. Für diese Stiftungen gelten die Steuerbefreiungen nicht. Die Übertragung von Vermögen auf die Stiftung unterliegt der Erbschaftsteuer, Spenden können nicht abgezogen werden und die Stiftung hat ihr erwirtschaftetes Einkommen zu versteuern.

Bei Familienstiftungen, das sind Stiftungen, die wesentlich im Interesse einer Familie errichtet sind und bei denen die Stiftungserträge für private Zwecke nutzbar sind, wird alle 30 Jahre eine Erbersatzbesteuerung durchgeführt. Die unternehmensverbundenen Stiftungen betreiben entweder selbst ein Unternehmen oder halten Anteile an Unternehmen. Solche Stiftungen sind dann interessant, wenn aus dem Kreis der Familie kein oder kein geeigneter Nachfolger vorhanden ist, gleichzeitig das Familienvermögen aber zusammengehalten werden soll. Für Unternehmer bietet sich möglicherweise auch eine Kombination, auch sogenannte Doppelstiftung genannt, von einer unternehmensverbundenen Stiftung oder Familienstiftung mit einer gemeinnützigen Stiftung an.

Bei Unternehmern ohne Kinder mit dem Wunsch der dauerhaften Unternehmensfortführung eignet sich auch die gemeinnützige Stiftung im Sinne einer Holding, welche Anteile am Unternehmen hält.

Eine neue Stiftungsform ist die sogenannte Bürgerstiftung, bei der sich eine Vielzahl von Personen in einer Stiftung zusammenschließen, um mit größeren oder kleineren Beträgen ein gemeinsames Projekt zu fördern. Bei Bürgerstiftungen handelt es sich im Regelfall um gemeinnützige Stiftungen.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass steuerliche Aspekte nicht das Hauptmotiv der Stiftungsgestaltung sein sollten. Aber der Gesetzgeber fördert den Stifter und die Stiftung mit zahlreichen Vorschriften und trägt so zum Stiftungsboom bei. Insbesondere für Unternehmer bieten sich hier zahlreiche interessante Gestaltungsformen an.

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