Artikel erschienen am 01.06.2011
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Wie errichte ich eine Stiftung?

Die ersten Schritte sind die wichtigsten.

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I. Die (gemeinnützige) Stiftung nach bürgerlichem Recht (BGB-Stiftung)

Die BGB-Stiftung ist eine von vielen Stiftungstypen. Es gibt daneben z. B. noch kirchliche, öffentlich-rechtliche, kommunale, unselbstständige (Treuhand-) Stiftungen, Familienstiftungen, Unterstiftungen u. v. m. In der Praxis sind die BGB-Stiftungen fast ausschließlich gemeinnützig.

Alle Stiftungen sind ein rechtlich verselbständigtes Sondervermögen, das auf Dauer, für einen bestimmten Zweck und durch den Willen des Stifters gewidmet ist. In der Stiftung gibt es keine „Gesellschafter“, die das Schicksal der Institution bestimmen. Die Stiftung gehört sich selbst, und das auf Ewigkeit. Einfluss kann der Stifter nach Errichtung nur über die Besetzung der Stiftungsorgane nehmen. Für jede Stiftung gilt ferner der Grundsatz der Vermögensstockerhaltung. Für die Stiftungszwecke steht also oft nur der Ertrag des Stiftungskapitals (abzüglich Verwaltungskosten) zur Verfügung.

II. Stiftungsgeschäft

Das Stiftungsgeschäft ist der Rechtsakt, mit dem die Stiftung „aus der Taufe gehoben“ wird.

Es ist das schriftliche Versprechen, wertmäßig bestimmtes Vermögen auf die künftige Stiftung zu übertragen. Eine Beurkundungspflicht durch den Notar gibt es grundsätzlich nicht, außer die Stiftung wird mit Grundstücken oder GmbH-Anteilen ausgestattet. Die Stiftungssatzung sollte ausdrücklich als Anlage und Bestandteil des Stiftungsgeschäftes beigefügt sein. Im Stiftungsgeschäft benennt der Stifter oft schon die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und Stiftungsrates (oft werden deren Annahmeerklärungen bereits als Anlage beigefügt).

Nicht selten wird die Möglichkeit einer „Anstiftung“ genutzt. Der Stifter stattet zu Lebzeiten die Stiftung mit einem „Anfangskapital“ aus. Im Folgezeitraum beeinflusst und beobachtet der Stifter, gegebenenfalls als Vorsitzender im Stiftungsvorstand, das Gedeihen der Stiftung. Ist der Stifter von der Stiftung „überzeugt“, wird er später das Stiftungsvermögen durch eine Zustiftung aufstocken. Interessant ist auch die Stiftung auf den Todesfall. In einer letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) ist das Stiftungsgeschäft dann enthalten, ferner die künftige Stiftungssatzung. Wegen der erheblichen rechtlichen und steuerlichen Probleme ist hier zwingend spezialisierter Rat einzuholen.

III. Stiftungssatzung

Die Stiftungssatzung ist das „Grundgesetz“ der Stiftung, sie ist kaum noch abänderbar; insbesondere kein Stiftungszweck. Bei der Abfassung muss sich der Stifter also tiefgehende Gedanken machen. Letztlich ist es der in der Stiftungssatzung dokumentierte Stifterwille, der bei allen zukünftigen Entscheidungen (auch der Finanzverwaltung und Stiftungsaufsicht) maßgeblich ist.

Grundsätzlich besteht sehr große Gestaltungsfreiheit. Eine Ausnahme besteht für die Formulierungen, die das Gemeinnützigkeitsrecht zwingend und wortwörtlich erfordert. Immer enthalten sein muss Name und Sitz der Stiftung, der Stiftungszweck sowie Angaben darüber, wie der Zweck konkret verwirklicht werden soll. Große Bedeutung kommt den Bestimmungen über den Stiftungsvorstand und den Stiftungsrat zu. Grundsätzlich ist der Stiftungsvorstand das operative Organ, während der Stiftungsrat regelmäßig Funktionen des „Aufsichtsrats“ hat. Die Stiftungssatzung sollte eine Geschäftsordnung sowohl für den Vorstand als auch für den Stiftungsrat vorsehen. Der Stifter sollte beachten, dass die Stiftungsorgane „handlungsfähig“ bleiben. Deswegen sollte die Anzahl insbesondere der Vorstandsmitglieder „überschaubar“ und ungerade sein.

IV. Anerkennung durch Stiftungsbehörde

Stiftungsbehörde in Niedersachsen ist das Ministerium für Inneres und Sport. Ansprechpartner ist die örtliche Regierungsvertretung. Auf Antrag, dem das Stiftungsgeschäft, die Stiftungssatzung und sonstige wesentliche Unterlagen beizufügen sind, prüft die Stiftungsbehörde, ob die Stiftung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Regelmäßig gibt die Regierungsvertretung während des Prüfungsverfahrens wertvolle Hinweise und Anregungen. Die Regierungsvertretung kann durchaus als „Partner“ des Gründungsprozesses angesehen werden und nicht als „Hürde“, die zu überwinden ist. Das Gleiche gilt für die Finanzverwaltung bei den Fragen der Gemeinnützigkeit.

Die Anerkennung der Stiftung erfolgt durch Anerkennung im Amtsblatt, erst dadurch erlangt die Stiftung Rechtsfähigkeit als juristische Person. Danach überwacht die Stiftungsaufsicht von Amts wegen, dass die Stiftungen ordnungsgemäß geführt werden. Sie prüft insbesondere den Erhalt des Stammkapitals und den Umgang mit den Stiftungsgeldern, aber auch alle sonstigen gesetzlichen Anforderungen.

V. Praxisempfehlungen

Grundsätzlich sollten sämtliche Stiftungsdokumente (einschließlich etwaig schon bestehender Entwürfe für Geschäftsordnung, Förderrichtlinien pp.) vor Errichtung der Stiftung sowohl mit dem zuständigen Finanzamt als auch mit der Stiftungsbehörde verbindlich abgestimmt werden.

Zu denken ist an eine D & O-Versicherung für die Mitglieder der Stiftungsorgane, ferner an eine Haftungsbegrenzung in der Stiftungssatzung. Zu empfehlen ist der Beitritt in einen der Stiftungsverbände, damit man an regelmäßige Informationen „herankommt“.

Bei größeren Stiftungen kommt die satzungsmäßige Verpflichtung in Betracht, den Jahresabschluss vom Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen, einschließlich der Erfüllung der Anforderungen an die steuerliche Gemeinnützigkeit (ordnungsgemäße Geschäftsführung). Nebeneffekt ist, dass die Stiftungsbehörde bei Vorliegen eines Wirtschaftsprüfertestats eine eigene Prüfung nicht mehr vornimmt.

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