Finanzen Steuern Recht
Wichtige Ergänzungen bringen einige Veränderungen mit sich
Dieses Gesetz gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt und knüpft dabei an das bisherige Vergaberecht und weiter geltende Gesetze des Bundes an (§ 99 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB). Die Schwellenwerte des Landesvergabegesetzes weichen von den Schwellenwerten des Bundesrechtes ab.
Magdeburg 2013/2014 | Dr. iur. Michael Moeskes, Magdeburg