Artikel erschienen am 11.11.2011
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Der insolvenzreife Auftraggeber

Insolvenzen gehören zum geschäftlichen Alltag – ihre Folgen sind weitreichend.

Von Dr. iur. Jörn Heitmann, Halle (Saale

Für den Schuldner können sich aus einem Insolvenzverfahren neue Chancen ergeben; Gläubigern bringt es oft spürbare Nachteile, die sich nicht allein auf den Ausfall von Forderungen beschränken. Nicht selten werden Gläubiger vom Insolvenzverwalter sogar mit (Rück-) Zahlungsansprüchen kon­frontiert. Vor diesem Hintergrund müssen Gläubiger, sobald sich Anhaltspunkte für eine Krise bei ihrem Vertragspartner ergeben, rechtzeitig entscheiden, wie sich diese insolvenzrechtlichen Risiken vermeiden bzw. wenigstens abmildern lassen. Dazu ist es unabdingbar, sich in Grundzügen mit der Anfechtungssystematik vertraut zu machen.

I. Insolvenzrechtliche Anfechtung

Anfechtungs­maßnahmen des Insolvenz­ver­walters treffen besonders die unge­sicherten Gläubiger. Da Anfech­tungs­an­sprüche der gewöhnlichen Verjährung unter­liegen, hat der Insolvenz­verwalter ab Ver­fahrens­eröffnung mindestens drei Jahre für die Anfechtungs­erklärung und für die gericht­liche Geltend­machung der sich daraus ergebenden Rechte. Aus diesem Grund bleibt für Gläubiger, die in zeitlicher Nähe zum Er­öffnungs­antrag Zahlungen auf ihre Forder­ungen erhalten, lange ungewiss, ob sie diese Leistungen tatsächlich behalten dürfen.

Das muss berücksichtigt werden, wenn es für den Gläubiger um die Frage geht, ob er seine geschäftlichen Beziehungen zu einem säumigen Schuldner fortsetzen soll. Erweisen sich dessen überfällige (Teil-)Zahlungen später als anfechtbar, hat der Gläubiger sie zurückzugewähren. Seine eigenen Forderungen – auch für die weiter erbrachten Leistungen – sind zumeist nicht werthaltig.

II. Anfechtungszeitraum und -voraussetzungen

Sieht man von den Fällen der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung ab, beschränkt sich der Anfechtungszeitraum auf die letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 129 ff. InsO). Entscheidende Bedeutung kommt dabei der Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zur Zeit der Erfüllungs- bzw. Sicherungshandlung zu.

III. Kenntnis von der Zahlungsunfähig­keit

Wann eine solche Kenntnis vorliegt, ist gesetzlich nicht im Einzelnen geregelt. Heran­ziehen lassen sich § 17 Abs. 2 InsO, wonach Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat sowie § 130 Abs. 2 InsO, der die Kenntnis von Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gleichstellt.

Um die aufgezeigten Risiken sachgerecht ausloten zu können, muss sich ein Gläubiger stets fragen, ob seine säumigen Schuldner noch zahlungsfähig sind. Das lässt sich naturgemäß nicht abstrakt beantworten, sondern ist stets eine Frage des Einzelfalls.

Die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit hat nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Voraussetzung, dass der Gläubiger die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Dann vermag er sich nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass er den an sich zwingenden Schluss von den Tatsachen auf den Rechtsbegriff selbst nicht gezogen habe. Die Kenntnis einzelner Tatsachen, die für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit sprechen, genügt nicht, wenn sie nur die ungewisse Möglichkeit einer Zahlungsunfähigkeit befürchten lassen. Der zwingende Schluss aus den Indiztatsachen auf die Zahlungsunfähigkeit kann nur gezogen werden, wenn sich ein redlich Denkender angesichts der ihm bekannten Tatsachen nicht der Einsicht verschließen kann, der Schuldner sei zahlungsunfähig (BGH, Urt. v. 19.02.2009 – IX ZR 62/08).

Als Indiztatsachen in Betracht kommen können beispielsweise regelmäßige Zahlungsrückstände des Schuldners, monatelange unpünktliche Zahlungen, die Bitte um Gewährung von Stundung bzw. von Ratenzahlungen usw. Stets geht es darum, zwingende Rückschlüsse auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners abzugrenzen von Schlussfolgerungen lediglich allgemeiner Art wie diejenige auf Zahlungsschwierigkeiten, Zahlungsstockungen oder eine Tendenz zum Vermögensverfall.

Soweit Anfechtungsrechte also die Kenntnis von Tatsachen verlangen, die für eine Zahlungsunfähigkeit sprechen, erfordert das Kenntnisse von den konkreten Umständen, die ein eindeutiges Urteil über die Liquiditätsgesamtlage des Unternehmens ermöglichen. Nur wenn der Gläubiger weiß, dass der Schuldner von seinen als fällig eingeforderten Verbindlichkeiten einen nicht unwesentlichen Teil derzeit nicht erfüllen kann und auch keine konkreten Aussichten hat, hierfür ausreichende und verwendbare Geldmittel in den nächsten drei Wochen zu erlangen, unterliegen dessen Zahlungen der Anfechtung nach § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO.

Vom Grundsatz her ist es Sache des Insolvenzverwalters, im Anfechtungsprozess darzulegen und zu beweisen, dass dem Gläubiger derartige Kenntnisse vorlagen. Die Rechtsprechung billigt ihm Beweis­erleichterungen zu, indem sie den Gläubigern Beobachtungs- und Erkundigungspflichten auferlegt. Derartige Pflichten beschränken sich allerdings auf Großgläubiger bzw. institutionelle Gläubiger wie das Finanzamt oder die Sozialkassen. Kleingläubiger unterliegen derartigen Erkundigungspflichten nicht. Sie dürfen sich andererseits aber nicht dem versperren, was jedermann sichtbar ist.

IV. Fazit

Auftragnehmer sollten alle Handlungsalternativen sorgfältig abwägen, sobald es zu Unregelmäßigkeiten beim Zahlungsverhalten eines ihrer Kunden kommt. Im Hinblick auf noch ausstehende Leistungen und die Begründung neuer Leistungspflichten bieten sich ausreichende Möglichkeiten, z. B. die Unsicherheitseinrede des § 321 BGB oder die Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Auftraggebers. Um Nachteile möglichst gering zu halten, müssen sie schnell und rechtssicher genutzt werden.

Foto: Panthermedia

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