Artikel erschienen am 06.02.2019
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Aktuelles zur Geschäftsführerhaftung

Wann haften Geschäftsführer und Vorstände persönlich?

Von LL.M. Hans Olof Wölber, Braunschweig

Diese Frage ist Gegenstand einer umfangreichen Rechtsprechung, die aber immer klarere Konturen erhält und gleichzeitig auch die aktuelle Tendenz offenbart: Wir steuern auf eine Verschärfung der Haftung zu. Die Anforderungen an Reglementierung und Dokumentation von Arbeitsprozessen nehmen stetig zu. Das Thema hat eine hohe Relevanz, da es Geschäftsführer von GmbHs und UGs, Vorstände von Aktiengesellschaften und Vereinsvorstände grundsätzlich gleichermaßen trifft.

I. Direkte und indirekte Haftung

Wenn ein Geschäftsführer seine Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, bedeutet dies regelmäßig, dass die Gesellschaft, für die er handelt, ihre Pflichten verletzt. In aller Regel haftet daher die Gesellschaft primär gegenüber den Gläubigern und kann gegebenenfalls anschließend Regress beim Geschäftsführer nehmen (indirekte Haftung). In bestimmten Fällen hält der Gesetzgeber dies aber nicht für ausreichend und hat daher eine direkte persönliche Haftung des Geschäftsführers statuiert. Dies ist allerdings die Ausnahme und dient im Wesentlichen dem Schutz öffentlich-rechtlicher Interessen, wie z. B. im Bereich der Steuererklärungspflicht (direkte Haftung).

II. Indirekte Haftung

Der Geschäftsführer ist organschaftlicher Vertreter der GmbH. Nur durch ihn handelt sie. Wie die Geschäftsführer dies zu tun haben, regelt § 43 Abs. 1 GmbHG: „Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.“ Halten sie sich nicht an diesen Maßstab, haften sie nach § 43 Abs. 2 GmbHG mit ihrem privaten Vermögen.

Die Durchsetzung solcher Ansprüche war früher die Ausnahme. Dies ist inzwischen anders: Besteht ein Aufsichtsrat, macht dieser sich nach den Vorgaben der Rechtsprechung schadensersatzpflichtig, wenn er die Ansprüche gegen den Geschäftsführer nicht verfolgt. Auch wenn kein Aufsichtsrat besteht, ist der Verzicht der Gesellschafter auf die Durchsetzung dieser Ansprüche gegen den Geschäftsführer problematisch. Strafrechtlich kann dies eine Untreue zu Lasten der Gesellschaft darstellen. Steuerlich ist dies eine Schenkung und kann gegebenenfalls eine (verdeckte) Gewinnausschüttung sein.

Diese Fälle werden insbesondere dann virulent, wenn die Gesellschaft die Forderungen der Gläubiger nicht mehr bedienen kann: Dann können die Gläubiger die Ansprüche der Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer pfänden und damit faktisch unmittelbar gegen den Geschäftsführer vorgehen. Kommt es gar zur Insolvenz der Gesellschaft, wird der Insolvenzverwalter alle denkbaren Forderungen gegen die Geschäftsführung verfolgen.

1. Generalklausel § 43 Abs. 2 GmbHG

Die offene Formulierung des § 43 Abs. 2 GmbHG wurde vom Gesetzgeber für die Aktiengesellschaft in § 93 Abs. 1 S. 1, 2 AktG in Form der „Business Judgement Rule“ konkretisiert:

„Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Ge­schäfts­führung die Sorgfalt eines ordentlichen und ge­wis­sen­haften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflicht­verletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstands-mitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünft­iger­weise annehmen durfte, auf der Grundlage ange­mes­sener Informationen zum Wohl der Gesellschaft zu handeln.“

Nach der Rechtsprechung gelten diese Regeln grundsätzlich in vollem Umfang auch für die GmbH und – mit gewissen Einschränkungen – für Vereine. Klassische Haftungsfälle sind:

  • die leichtfertige Vergabe von Waren auf Kredit an unsichere Kunden,
  • die Verursachung eines Kassen- oder Warenfehlbestandes durch mangelhafte Aufsicht,
  • die verspätete Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern,
  • die Vornahme von Auszahlungen an Gesellschafter, obwohl hierdurch das Stammkapital angegriffen wird,
  • das Versäumen der rechtzeitigen Einberufung der Gesellschafterversammlung bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,
  • die verspätete Stellung eines Insolvenzantrages.

Ist einer dieser beispielhaften Tatbestände erfüllt, wird vom Gesetz vermutet, dass der Geschäftsführer dies auch verschuldet hat. Er muss dann beweisen, dass ihn keine Ver-antwortung trifft. Dies gelingt in der Praxis fast nie.

Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, haften diese übrigens solidarisch als Gesamt-schuldner, d. h. jeder kann für den vollen Schadensbetrag in Anspruch genommen werden.

Die Haftung des Geschäftsführers entfällt freilich dann, wenn er auf Weisung der Gesellschaft gehandelt hat.

2. Beispielsfall zur Business Judgement Rule: Vertragsverschlechterung

Schon die Verschlechterung eines bestehenden Vertrages der GmbH mit einem Geschäftspartner kann zur persönlichen Haftung des Geschäftsf-ührers führen, wenn mit dieser Verschlechterung im Gegenzug keine erheblichen wirtschaftlichen Vorteile für die GmbH verbunden sind. Dieser Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 08.02.2018 – Az. 23 U 2913/17) lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die klagende GmbH vermittelte Immobilien als Kapitalanlage. Sie arbeitete mit einem Geschäftspartner zusammen, mit dem eine Kundenschutzklausel vereinbart war. Der Geschäftspartner drohte den Vertrag zu beenden, wenn die Kundenschutzklausel nicht entfiele. Daraufhin wurde die Kundenschutz­klausel aus dem Vertrag gestrichen. Die GmbH verlor ihre Kunden an den Geschäftspartner. Der Geschäftsführer wurde abberufen und von der GmbH verklagt. Das OLG München gab der GmbH Recht: Zwar sei der Handlungs­spielraum des Geschäftsführers im Bereich der unternehmerischen Tätigkeit sehr weit. Im vorliegenden Fall war das unternehmerische Ermessen aber weit überschritten. Das Risiko, die Kunden zu verlieren, war von vornherein sichtbar und auch hoch. Ein wirtschaftlicher Vorteil war hiermit nicht verbunden. Die Androhung des Geschäftspartners, die Geschäftsbeziehung anderenfalls zu beenden, rechtfertigt die Streichung der Kundenschutz­klausel nicht: Der konkrete Vertrag war auch nach Streichung der Kundenschutzklausel für den Geschäftspartner kündbar.

III. Direkte Haftung

Die direkte Haftung gegenüber den Gläubigern ist die Ausnahme. Die wesentlichen Sonder-tatbestände sind die folgenden:

1. Masseschmälerung gemäß § 64 GmbHG

Ein äußerst scharfes Schwert bei verspäteter Stellung von Insolvenzanträgen ist die persönliche Haftung des Geschäftsführers für Masseschmälerungen nach § 64 GmbHG. Zweck dieser Vorschrift ist es, zu verhindern, dass nach Eintritt von Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit bestimmte Gläubiger begünstigt werden. Der Tatbestand ist einfach gestrickt:

Ab dem Eintritt der Insolvenzreife haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft für (nahezu) alle Zahlungen persönlich! Dabei spielt es keine Rolle, ob er von der Überschuldung und Zahlungs-unfähigkeit tatsächlich wusste. Nach dem Gesetz muss er die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft kennen, denn deren Überwachung ist eine seiner wichtigsten Pflichten. Diese Vermutung zu entkräften, gelingt regelmäßig nicht.

2. Deliktsrecht

Der Geschäftsführer haftet Dritten gegenüber natürlich für Schäden, die er schuldhaft durch unerlaubte Handlungen verursacht. Dies können beispielsweise Verkehrsunfälle im Rahmen einer dienstlichen Fahrt oder auch die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten im Bereich des Unternehmens sein. Diese Fälle sind aber in der Regel unkritisch, weil sie gut zu versichern sind und die Gesellschaft neben dem Geschäftsführer haftet.

3. Haftung für Steuerschulden

Nach § 34 AO ist der Geschäftsführer zur Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen der Gesellschaft verpflichtet. Erfüllt er diese Pflicht nicht, haftet er dem Fiskus gegenüber gem. § 69 AO für die Entrichtung der Steuer persönlich. Freilich ist diese Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt, doch die Schwelle zur grobe Fahrlässigkeit ist niedrig. Selbst bei ehrenamtlichen Vereinsvorständen, die insoweit von den gleichen steuerlichen Normen betroffen sind wie Geschäftsführer, geht der Bundesfinanzhof davon aus, dass die Verletzung steuerlicher Pflichten im Allgemeinen grobe Fahrlässigkeit indiziert!

IV. Fazit

Grundsätzlich haftet die Gesellschaft für die Handlungen des Geschäftsführers. Zur Vermeidung der persönlichen Haftung des Geschäftsführers ist aber auf Folgendes zu achten:

  • Geschäftsführer haben bei unternehmerischen Entscheidungen einen weiten Handlungsspiel-raum. Je höher aber das wirtschaftliche Risiko ist, desto besser sollte die Entscheidungsfindung ausgewogen sein und dokumentiert werden.
  • Die im Unternehmen geltenden Prozesse sollten gut dokumentiert werden. Gegebenenfalls muss ein Compliance-System errichtet werden.
  • Im Bereich der Steuern und Sozialversicherungs-abgaben muss der Geschäftsführer sachkundig sein oder sich gut ausgewählte und sorgfältige überwachte Hilfe einkaufen.
  • Wenn die Gesellschaft in den Bereich der Insolvenzreife gerät, wird es kritisch: Hier ist der Geschäftsführer gefordert, sich durch geeignete Frühwarnsysteme zu informieren und im kritischen Fall kurzfristig rettende Maßnahmen zu ergreifen oder rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen.

Bild: Fotolia/Nomad_Soul

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