Artikel erschienen am 11.11.2011
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Insolvenzrecht – Sanierung

Insolvenzrechtsreform – Wege zur erleichterten Sanierung von Unternehmen

Von Guido Kutscher, Halle (Salle

Mit der zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung sollte die Grundlage für eine erleichterte Unternehmenssanierung im Insolvenzverfahren geschaffen werden. Seither hat die Insolvenzordnung eine ganze Reihe von Änderungen erfahren. Nun soll mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) eine weitere Reform folgen.

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung lag bereits dem Bundesrat und in erster Lesung dem Deutschen Bundestag vor. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sollen nach Abschluss der Beratungen im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages die zweite und dritte Lesung im Parlament erfolgen. Geplant ist, das ESUG dem Bundesrat am 04.11.2011 erneut vorzulegen, sodass es zum 01.01.2012 bereits in Kraft treten könnte. Ob dieser Zeitplan einzuhalten ist, bleibt abzuwarten. Sicher scheint, dass das ESUG in jedem Fall kommt.

Schwerpunkte der Reform

Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) soll Änderungen mit folgenden Schwerpunkten bewirken: Die Gläubiger­beteiligung im Insolvenz­antrags­verfahren soll deutlich erweitert werden, die Regelungen zur Auswahl des Insolvenz­verwalters werden modifiziert, das Insolvenz­plan­verfahren wird weiter ausgebaut und gestrafft, die Einbeziehung der Anteilseigner/​Gesellschafter wird ermöglicht, der Zugang zum Verfahren der Eigenverwaltung wird vereinfacht, ein vorbereitendes Sanierungsverfahren, das sogenannte „Schutz­schirmverfahren“ wird eingeführt.

Vorläufiger Gläubigerausschuss im Eröffnungsverfahren

Der Gesetzentwurf sieht eine stärkere Gläubigerbeteiligung im Insolvenz­eröffnungs­verfahren durch die Einsetzung eines obligatorischen Gläubiger­ausschusses bereits in diesem Verfahrens­stadium vor. Voraus­setzungen sind eine Bilanzsumme von mind. 2 Mio. Euro, Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschluss­stichtag von mindestens 2 Mio. Euro und die Beschäftigung von mindestens zehn Arbeitnehmern im Jahresdurchschnitt sowie ein noch nicht eingestellter Geschäfts­betrieb. Für den vorläufigen Gläubigerausschuss im Eröffnungs­verfahren gelten die Regelungen des eröffneten Verfahrens entsprechend. In Betracht kommende Personen hat das schuldnerische Unternehmen auf Aufforderung des Gerichts zu benennen. Die Auswahl liegt im pflicht­gemäßen Ermessen des Gerichts.

Nach der Gesetzes­begründung soll die Beteiligung des vorläufigen Gläubiger­aus­schusses einen frühzeitigen Einfluss der Gläubiger auf Entscheidungen des Gerichts (etwa die Auswahl des Insolvenz­verwalters) sicherstellen.

Der Regierungs­entwurf sieht die verpflichtende Einsetzung eines vorläufigen Gläubiger­ausschusses bereits ab geringen Schwellen­werten vor. Dies scheint wenig praxistauglich. Es dürfte bereits schwierig sein, eine ausreichende Anzahl geeigneter Mitglieder zu finden. Der Bearbeitungsaufwand auf der Gläubigerseite erhöht sich erheblich. Da auch die Einsetzung eines solchen vorläufigen Gläubiger­ausschusses einige Zeit erfordert, könnten hiermit auch Verzögerungen bei der Anordnung von Sicherungs­maßnahmen einhergehen. Mit Blick auf die im Anhörungs­verfahren geäußerten Bedenken ist im weiteren Gesetzgebungs­verfahren mit einer deutlichen Erhöhung der Schwellenwerte zu rechnen.

Bestellung des Insolvenzverwalters

Dem vorläufigen Gläubigerausschuss soll zukünftig ein bestimmendes Vorschlags­recht für die Person des zu bestellenden Insolvenz­verwalters zustehen. Darüber hinaus sieht der Gesetz­entwurf weniger starke Restriktionen bezogen auf die Unabhängigkeit des Insolvenz­verwalters vor. Eine Bestellung ist danach nicht ausgeschlossen, nur weil die Person durch Schuldner oder Gläubiger vorgeschlagen wurde, eine allgemeine Beratung des Schuldners über den Ablauf eines Insolvenz­verfahrens und dessen Folgen erfolgt war oder eine Einbindung bei der Erstellung eines Insolvenz­plans vorlag.

Durch die geplante Änderung scheint die Unabhängigkeit des Insolvenz­verwalters gefährdet. So ist auch bei Großgläubigern vermehrt die Vorsprache von Insolvenz­verwaltern festzustellen. Um entsprechenden Gefahren vorzubeugen, bleibt zu hoffen, dass im weiteren Gesetz­gebungs­verfahren deutliche Änderungen erfolgen.

Debt-Equity-Swap

Die bisherige Sanierungspraxis hat gezeigt, dass eine erfolgreiche Unter­nehmens­sanierung in einer Vielzahl von Fällen einen Eingriff in die Rechte der Anteils­inhaber/​Gesellschafter erfordert. Bisher sind solche Änderungen nur mit Zustimmung der Betroffenen und auf gesellschafts­rechtlicher Ebene möglich. Zur Förderung von Sanierungs­möglich­keiten soll künftig die Regelung von Kapital­maßnahmen im Insolvenz­plan zulässig sein. Im Insolvenz­plan kann danach die Umwandlung von Gläubiger­forder­ungen in Anteils- oder Mitglied­schafts­rechte am schuldnerischen Unter­nehmen (sog. Debt-Equity-Swap) geregelt werden. Der Plan kann insbesondere eine Kapital­herab­setzung oder -erhöhung, die Leistung von Sach­einlagen, den Ausschluss von Bezugs­rechten oder die Zahlung von Abfindungen an ausscheidende Anteils­inhaber vorsehen.

Mit diesen Regelungen sollen die notwendigen Gesellschafterbeschlüsse in den Insolvenz­plan integriert werden. Der Beschluss des Gerichts, der diesen Plan bestätigt, ersetzt dann die notwendigen Gesellschafterbeschlüsse. Künftig werden die Anteilseigner/​Gesellschafter im Verfahren über den Insolvenz­plan beteiligt. Allerdings kann deren Zustimmung ersetzt werden, wenn eine Verweigerung rechtsmissbräuchlich ist und sie nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne den Insolvenz­plan stünden.

Eigenverwaltung

Der Gesetzgeber hat zur Kenntnis genommen, dass vom Institut der Eigenverwaltung in der bisherigen Praxis wenig Gebrauch gemacht wurde. Er hat aber auch festgestellt, dass sich dieses Ins­trument bei Durchführung bewährt hat. Mit dem ESUG werden deshalb Änderungen bei der Anordnung der Eigenverwaltung vorgenommen. Einem vorläufigen Gläubiger­ausschuss ist nach dem Gesetz­entwurf Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Eigen­verwaltung ist anzuordnen, wenn der Antrag nicht offensichtlich aussichtslos ist und die bekannten Umstände Nachteile für die Gläubiger nicht erwarten lassen. Der Gesetz­entwurf sieht weiter vor, dass dem antrag­stellenden Schuldner Bedenken mitgeteilt werden sollen, wenn die Voraus­setzungen der Eigen­verwaltung nicht gegeben sind und der Insolvenz­antrag mit Antrag auf Eigen­verwaltung bei drohender Zahlungs­unfähigkeit gestellt wurde.

Nach den vorgesehenen Änderungen hat das Gericht lediglich die offensichtliche Aussichtslosigkeit zu prüfen. Damit werden insgesamt Anreize für frühzeitige Insolvenz­anträge wegen drohender Zahlungsunfähigkeit geschaffen, die eine Sanierung in Eigenverwaltung begünstigen.

„Schutzschirmverfahren“

Die Konzeption des Schutz­schirm­verfahrens im Gesetz­entwurf bildet den Rahmen zur Vorbereitung einer Sanierung bei Nutzung der Instrumente der Eigen­verwaltung und des Insolvenz­plans. Ist ein Unter­nehmen drohend zahlungs­unfähig oder überschuldet, kann ein Insolvenz­antrag und ein Antrag auf Anordnung der Eigen­verwaltung gestellt werden. Eine Zahlungs­unfähigkeit darf nicht eingetreten sein. Ist die angestrebte Sanierung nicht offen­sichtlich aussichtslos, bestimmt das Gericht auf Antrag des Unter­nehmens eine höchstens dreimonatige Frist zur Vorlage eines Insolvenz­plans.

Mit dem Gesetzentwurf wird so die Möglichkeit geschaffen, in der Phase zwischen Eröffnungsantrag und Eröffnung einen Insolvenz­plan auszuarbeiten. Dem Unternehmen wird ein von ihm selbst vorgeschlagener vorläufiger Sachwalter zur Seite gestellt. Diese Konzeption bietet Unternehmen, die sich in einer Krisensituation befinden, aber nicht zahlungsunfähig sind, die Möglichkeit, einen Insolvenz­plan im Eröffnungsverfahren zu erarbeiten. Häufig führt bei derzeitiger Rechtslage die Stellung des Insolvenz­antrags – auch bei nur drohender Zahlungs­unfähigkeit – zum Eintritt der Zahlungs­unfähigkeit, da insbesondere Banken bestehende Kreditlinien kündigen. Mit der geplanten Neuregelung besteht die Aussicht, dass durch Absprachen mit Banken zur Vorbereitung des Insolvenzplans der Eintritt der Zahlungs­unfähigkeit vermieden werden kann.

Voraussetzung für das Schutzschirmverfahren ist die Vorlage einer Bescheinigung eines in Insolvenz­sachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschafts­prüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungs­unfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungs­unfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. In dieser Anforderung könnte ein praktisches Problem liegen, da der Aussteller einer solchen Bescheinigung für darin enthaltene Fehler haftet. Allerdings ist die vorzulegende Bescheinigung auch bewusst abgegrenzt vom Standard der Wirtschafts­prüfer für Sanierungs­gutachten. Ein solches Gutachten ist nicht gefordert.

Tritt vor Ablauf der Frist zur Vorlage des Insolvenzplans Zahlungs­unfähigkeit ein, hebt das Gericht die Anordnung zur Vorlage eines Plans auf. Das Gericht entscheidet dann über die Eröffnung des Insol­venz­verfahrens (wie bisher).

Fazit

Es bleibt abzuwarten, welche Ausgestaltung das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen schlussendlich erfährt. Zu begrüßen ist in jedem Fall die Bestrebung, weitere Anreize zur Unternehmens­sanierung im Insolvenz­verfahren zu schaffen. Aber auch das ESUG wird nicht die letzte Insolvenz­rechtsreform bleiben.

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