Artikel erschienen am 01.11.2012
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Die Entzauberung der Gütertrennung

Von Dr. iur. Barbara Lilie, Halle (Saale

Als Zaubermittel zum Schutz von Privat- und Firmenvermögen gilt allgemein die Gütertrennung. Zu Unrecht. Vor deren ungeprüfter Anwendung kann nur gewarnt werden. Der folgende Beitrag soll die beinahe magische Wirkung der Gütertrennung aufheben und bessere Wege zum Vermögensschutz aufzeigen.

Selten liegen die tatsächliche Rechtslage und die Vorstellungen der Beteiligten so weit auseinander wie bei der Gütertrennung. Schließen die Eheleute nach ihrer Heirat keinen notariellen Ehevertrag, so leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Diese bewirkt weder eine „Vergemeinschaftung“ des Vermögens noch der Verbindlichkeiten der Ehegatten. Im gesetzlichen Güterstand behält jeder Ehegatte sein Vermögen und verwaltet es grundsätzlich auch allein. Das heißt, ein Ehegatte haftet nur dann für Verbindlichkeiten des anderen, wenn er die Haftung ausdrücklich durch Rechtsgeschäft übernommen hat. Gibt etwa ein Ehegatte sein Vermögen als Sicherheit für einen Kredit des anderen Ehegatten oder bürgt er für ihn, so haftet er, aber nicht kraft Gesetzes als Ehegatte, sondern als Sicherungsgeber. Als Schutz vor einer Mithaftung ist die Gütertrennung also nicht erforderlich und nicht geeignet.

Bei der Gütertrennung (§ 1414 BGB) entstehen zwei Gütermassen, die der Ehefrau und die des Ehemannes. Die Trennung schafft Klarheit, was wem gehört. Sie bedarf aber beständiger Beachtung, damit sich nicht in der Hand des einen gewollt oder ungewollt Vermögenswerte anhäufen, während der andere kein ausreichendes Vermögen erwirbt, denn ein Ausgleich findet bei Beendigung des Güterstandes nicht statt. Eine ständige Aktualisierung der Übersicht über beide Vermögensmassen ist also unerlässlich. Allerdings werden die Eheleute bei der Gütertrennung nicht wie Unverheiratete behandelt. Die allgemeinen Vorschriften über die Ehewirkungen gelten ebenso wie bei der Zu­gewinn­gemein­schaft. Dazu gehört insbesondere die Unterhaltsverpflichtung.

Eine wenn auch geringe Schutzwirkung hat die Gütertrennung bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen. Hier kann die Vermutung, dass der zu pfändende Gegenstand dem Schuldner gehört, durch einen Ehevertrag zerstört werden (§ 1362 BGB, § 739 ZPO). Um Vermögensgegenstände der Zwangsvollstreckung zu entziehen, ist die Vereinbarung der Gütertrennung aber nicht erforderlich. Vielmehr stehen andere Möglichkeiten zur Verfügung, beispielsweise die Erstellung eines notariellen Vermögensverzeichnisses. Da-rüber hinaus sind ohnehin nur wenige Gegenstände des beweglichen Vermögens, jedenfalls soweit es sich um Hausrat handelt, pfändbar.

Die Auswirkungen der Gütertrennung liegen im Wesentlichen im Bereich des Familien­rechts. Ver­fügt ein Ehe­gatte, der im Güter­stand der Zugewinngemeinschaft verheiratet ist, zum Beispiel beim Hausverkauf über sein (nahezu) ganzes Vermögen, so ist hierzu die Zustimmung des anderen Ehegatten er­forder­lich (§ 1365 BGB). Einer der Gründe hier­für ist, dass eine solche Verfügung dazu führen kann, dass der Zu­gewinn­aus­gleichs­an­spruch des Ehe­gatten ausgehöhlt wird. Im Fall der Scheidung hat ein Ehegatte gegenüber dem anderen einen Anspruch auf Zugewinnausgleich. Hat ein Ehepartner während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen als der andere, so hat er diesem die Hälfte der Differenz auszugleichen. Ist aber kein Vermögen mehr vorhanden, so geht die Ausgleichspflicht ins Leere. Diese Ausgleichsverpflichtung entfällt im Fall der Vereinbarung der Gütertrennung.

Eine Zugewinnausgleichsforderung kann nicht nur unerwünscht sein, sondern bei Selbstständigen wegen des Abflusses von liquiden Mitteln sogar den Bestand des Unternehmens gefährden. Aus diesem Grund wird zum Teil von Mitgesellschaftern oder vor allem von Kreditinstituten die Vereinbarung einer Gütertrennung verlangt, obwohl längst bekannt ist, dass sich die Gütertrennung für diesen Zweck wenig eignet. Zum Schutz von Gesellschafts- oder Privatvermögen stehen andere Regelungsmöglichkeiten zur Verfügung, wie beispielsweise der modifizierte Zugewinnausgleich.

Beim modifizierten Zugewinnausgleich, der ebenfalls notariell beurkundet wird, steht eine große Bandbreite von Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die Vereinbarungen können passgenau auf die spezielle Situation zugeschnitten werden. So können be­stim­mte Vermögensgegenstände vom Ausgleich ausgenommen werden. Dabei kann es sich beispielsweise um die Beteiligung an einer Kapital- oder Personengesellschaft, ein einzelkaufmännisches Unternehmen, die Praxis eines Freiberuflers oder andere Ver­mögens­gegen­stände handeln, wie etwa Grundbesitz oder Nachlässe, die in der Familie bleiben sollen. Der Ausgleich von Wertsteigerungen von nichtausgleichspflichtigem, während der Ehe geerbtem oder durch Schenkung erworbenem Vermögen kann ebenfalls ausgeschlossen werden.

So kann z. B. die freiberufliche Praxis eines Ehemannes aus der Berechnung des Zugewinns ausgeschlossen werden; geregelt würden in diesem Zusammenhang etwa, wie entnommene oder noch nicht entnommene Gewinne oder auch ein Mittelzufluss durch den anderen Ehegatten zu behandeln sind.

Das Gesetz lässt ausdrücklich zu, durch Vereinbarung auf die Zugewinnermittlung nach den gesetzlichen Regelungen Einfluss zu nehmen. So können die Eheleute die im Gesetz vorgesehenen zeitlichen Grenzen verschieben, Befristungen oder Bedingungen sowie ein bestimmtes Anfangs- oder Endvermögen vereinbaren. Schließlich ist die Vereinbarung einer abweichenden Quote, einer Höchstgrenze, die Änderung der Fälligkeit der Aus­gleichs­zahl­ung und sogar die Vereinbarung des Ausgleichs in anderer Weise als durch Geld möglich. Es gilt also, in jedem Einzelfall die richtige Gestaltung zu finden.

Eine wichtige, meist unerwünschte Auswirkung hat die Gütertrennung auch im Bereich des Erbrechts. Sind die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, so erhöht sich der Erbteil des Ehegatten nach § 1371 BGB auf die Hälfte des Nachlasses, sofern der erbende Ehepartner den Zugewinn nicht konkret ermittelt und geltend macht. Anders als bei der Zugewinngemeinschaft tritt bei der Gütertrennung nicht eine pauschale Erhöhung des Ehegattenerbrechts um ein Viertel ein. Durch den geringeren gesetzlichen Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht sich der Pflichtteil anderen Pflichtteilsberechtigten (z. B. „ungeliebten“ Kindern) gegenüber, was ins­besond­ere dann nachteilig ist, wenn diese so wenig wie möglich erhalten sollen. Schon aus diesem Grund ist bei Vereinbarung der Gütertrennung ein Testament meist unerlässlich. Schließlich gehen durch die Gütertrennungsvereinbarung erb­schaft­steuer­liche Vorteile verloren, da der Freibetrag nach § 5 ErbStG entfällt.

Bei jedem Ehevertrag, auch bei der Vereinbarung eines modifizierten Zugewinnausgleichs, müssen die Regelungen in der Waage bleiben, da im Fall einer gerichtlichen Aus­ein­ander­setz­ung stets mit einer umfassenden richterlichen Inhaltskontrolle zu rechnen ist. Selbst dann, wenn der Inhalt des Vertrages bei seinem Abschluss zulässig ist, kann bei späterer gravierender Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse die Berufung auf vertragliche Regelungen versagt sein.

Eheverträge sollten nicht nur auf einer fundierten fachkundigen Beratung beruhen, sie sind gemäß § 1408 BGB auch beurkundungspflichtig. Die Beratung durch eine Notarin oder einen Notar löst dann keine zusätzlichen Kosten aus, wenn der Vertrag später notariell beurkundet wird. Wichtig ist, mit den geschäftlichen und persönlichen Regelungen keinen Flickenteppich zu produzieren (siehe Service- Seiten, Ausgabe 2011/12), sondern sie in das Gesamtkonzept einzufügen, das aus gesellschaftsrechtlichen Beziehungen, Verträgen, Vollmachten, Testamenten u. Ä. bestehen kann. Wer passgenau einfügen will, muss auch Maß nehmen.

Bild: Panthermedia

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