Artikel erschienen am 07.11.2012
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Die Ehe – Güterstand & Unterhalt

Von Peter Krolopp, Magdeburg

Mit Eingehung der Ehe werden für die Ehegatten viele Ansprüche und Pflichten begründet. Da die gesetzlich geregelten Folgen nicht immer mit den konkreten Lebensumständen und Vorstellungen übereinstimmen, können diese durch einen notariellen Ehevertrag angepasst, geändert oder ergänzt werden.

Ob der Abschluss eines Ehevertrages im Einzelfall notwendig oder sinnvoll ist, sollte in einer sachkundigen und unparteiischen Beratung geklärt werden.

Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass sich die individuellen Verhältnisse im Laufe der Zeit, z. B. durch die Geburt gemeinsamer Kinder oder berufliche Entwicklungen, ändern können. Damit ausgewogene Lösungen gefunden werden, sollten die Lebensplanung und mögliche Änderungen der Lebensumstände mit einbezogen werden.

Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Dieser gilt, wenn durch Ehevertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde. Danach bleibt das jeweilige Vermögen der Ehepartner getrennt. Vermögen eines Ehegatten wird nicht gemeinschaftliches Eigentum, auch nicht wenn es nach der Eheschließung erworben wird. Ein Ehepartner haftet auch nicht von Gesetzes wegen für die Verbindlichkeiten des anderen Partners, sondern nur, wenn er sich vertraglich dazu verpflichtet, also beispielsweise einen Darlehensvertrag als Kreditnehmer oder auch als Bürge mitunterzeichnet.

In der Zugewinngemeinschaft wird lediglich bei Beendigung des Güterstandes der Zugewinn ausgeglichen, den die Ehepartner während der Ehe erzielt haben. Der Gesetzgeber ist dabei davon ausgegangen, dass während der Ehe erworbenes Vermögen auf gemeinsamen Leistungen der Ehepartner beruht. Zwar ist ein Ehepartner nicht unmittelbar am Vermögen des anderen beteiligt, am Schluss der Ehe soll ihm aber gegebenenfalls ein finanzieller Ausgleich zustehen.

Seit der Gesetzesänderung im Jahr 2009 werden auch Verbindlichkeiten eines Ehegatten, die vor der Eheschließung vorhanden waren und während der Ehe getilgt wurden, bei der Ermittlung des Zugewinns berücksichtigt.

Beispiel:

Der Ehemann hatte bei der Eheschließung Schulden in Höhe von 20 000 Euro, die Ehefrau dagegen ein Vermögen von 30 000 Euro. Bei Beendigung der Ehe hatte der Mann seine Schulden getilgt und ein Guthaben von 10 000 Euro angespart. Die Frau hatte zu ihrem Anfangsvermögen zusätzlich noch 20 000 Euro hinzuerworben.

Als Zugewinn des Ehemannes wird nicht mehr nur das positive Vermögen von 10 000 Euro berücksichtigt, sondern auch die Tilgung der Schulden in Höhe von 20 000 Euro, sodass der Zugewinn des Ehemannes insgesamt 30 000 Euro beträgt. Vergleicht man nun die Beträge, ist der Zugewinn des Mannes 10 000 Euro höher als der Zugewinn der Ehefrau. Den hälftigen Wert, also 5 000 Euro, hat er deshalb an sie als Ausgleich zu zahlen.

Die Ausgleichspflicht ist auf das tatsächlich vorhandene Vermögen beschränkt. Seit der Gesetzesänderung wird zur Bemessung des vorhandenen Vermögens auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages abgestellt. Zuvor war hingegen die rechtskräftige Scheidung maßgeblich. Dabei bestand die Gefahr, dass der ausgleichspflichtige Ehepartner sein Vermögen zulasten des anderen beiseiteschafft, da von der Zustellung des Scheidungsantrages bis zum Ausspruch der Scheidung meist noch viel Zeit vergeht.

Ehegattenunterhalt

Ehegatten tragen füreinander unterhaltsrechtlich Verantwortung. Das gilt nach der Konzeption des Gesetzgebers nicht nur während des glücklichen Zusammenlebens (sog. Familienunterhalt), sondern auch für die Zeit des Getrenntlebens (sog. Trennungsunterhalt) und – unter gewissen Voraussetzungen – sogar nach einer rechtskräftigen Scheidung (sog. nachehelicher Unterhalt).

Während der Ehezeit schulden sich Ehegatten gegenseitig ohne weitere Voraussetzungen Unterhalt – auch in der Zeit des Getrenntlebens. Die Höhe des Unterhaltes richtet sich dabei nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Vereinbarungen über den Familien- oder Trennungsunterhalt sind dabei nur bedingt möglich.

Für die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung geht der Gesetzgeber mittlerweile grundsätzlich von der Eigenverantwortung der Ehegatten aus. Ein Unterhaltsanspruch unter Geschiedenen besteht demnach nur, wenn zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt einer der im Gesetz verankerten Unterhaltstatbestände erfüllt ist. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen verschiedenen Unterhaltstatbeständen, z. B. wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder, wegen Krankheit oder wegen Erwerbslosigkeit.

Ausdruck der Eigenverantwortung jedes Ehegatten ist die im Gesetz ausdrücklich als solche verankerte Verpflichtung zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach der Scheidung. Den ehelichen Lebensverhältnissen kommt für die Beurteilung der Angemessenheit einer Beschäftigung nur noch nachrangige Bedeutung zu. Der früher geprägte Satz: „Einmal Chefarzt, immer Chefarztgattin!“ dürfte dementsprechend nicht mehr uneingeschränkt gelten. Außerdem ist der Unterhaltsanspruch inzwischen zwingend auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit eine Bemessung nach den ehelichen Verhältnissen oder eine unbefristete Gewährung unbillig ist.

Vereinbarung möglich, aber…

Der nacheheliche Unterhalt ist einer Vereinbarung der Ehegatten grundsätzlich zugänglich. Möglich ist beispielsweise die Regelung einer bestimmten Unterhaltshöhe und/oder einer zeitlichen Begrenzung. Auch vollständige Verzichte sind denkbar, wenngleich diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im krassen Widerspruch zu den ehelichen Verhältnissen stehen und keinen Ehegatten einseitig und unangemessen benachteiligen dürfen. Ein Verzicht auf Betreuungsunterhalt ist problematisch, da er sich mittelbar zulasten der gemeinsamen Kinder auswirkt. Unterhaltsvereinbarungen können zum einen vorsorglich in einem Ehevertrag oder aber auch im Falle einer bevorstehenden Scheidung im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen werden. In beiden Fällen bedürfen die Vereinbarungen zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Dies bietet die Gewähr für eine unabhängige Beratung der Beteiligten, sie sorgt für Regelungen, die auch im Streitfall Bestand haben und berücksichtigt auch die weiteren im Zuge einer Scheidung eintretenden Rechtsfolgen (z. B. Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich).

Übrigens:

Wird ein gemeinsames Kind geboren, bestehen gesetzliche Unterhaltspflichten ausnahmsweise auch zwischen nicht verheirateten Eltern. Das Gesetz billigt dem betreuenden Elternteil in dieser Konstellation für mindestens drei Jahre einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil zu.

Panthermedia/Yulia Koltyrina, Dmitry Kovalenko

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