Artikel erschienen am 14.01.2013
E-Paper

Auslandsmontagen

Fallstricke und „wie man es richtig macht“

Von Arnold Chr. Stange, Bielefeld | Alexander Schallock, Bielefeld

Wesentlicher Bestandteil der deutschen Exportwirtschaft ist die Lieferung und Montage von Anlagen. Anders als bei einer reinen Exportlieferung führt der Montagebestandteil, der im Ausland ausgeführt werden muss, zu teilweise komplexen Herausforderungen und Konsequenzen, sowohl im rechtlichen als auch im steuerlichen Bereich. Diese lassen sich meist nur mit einer soliden Planung beherrschen.

I. Beispielsfall

Die Bielefelder Motorenwerke GmbH (BiMW) haben im November 2012 von einem britischen Kunden den Auftrag für den Bau und die Lieferung einer Großturbine einschließlich Montage in Manchester erhalten. BiMW beginnt im Januar 2013 mit den Planungen und dem Bau in Deutschland. Im November 2013 wird ein Testlauf im Werk durchgeführt. Anschließend wird die Anlage zerlegt und nach Manchester transportiert, wo sie durch eigene Arbeitnehmer montiert wird. BiMW hat im Vorfeld englische Subunternehmer beauftragt, die zusammen mit Arbeitnehmern von BiMW ab März 2013 die Bettungen vor Ort vorbereiten. Im Februar 2014 wird die Anlage vom Kunden abgenommen.

II. Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Lieferung erfolgt in unserem Fall nach deutschem Recht im Rahmen eines Werkvertrages, der die Lieferung und Montage einschließt. Bei den Vertragsverhandlungen mit einem ausländischen Kunden stellen sich ganz grundsätzliche Herausforderungen, indem zunächst die Fragen der Rechtsformwahl mit den damit einhergehenden Rechtskonstellationen für Haftung, Gewährleistung und Garantie, Geltung der jeweiligen AGB, Besicherung sowie Konfliktlösungsverfahren einvernehmlich beantwortet werden müssen. Hier gilt es, die direkte und offene Aussprache zu suchen, wenn man nicht im Nachhinein – häufig unter Zeit- wie auch Kostendruck und unter konkretem Schadensrisiko – Unklarheiten beseitigen möchte.

III. Vorbereitungsmaßnahmen

BiMW muss sicherstellen, dass die Arbeiten vor Ort geleistet werden können – häufig wird mangels eigener Präsenz ein Partner vor Ort erforderlich sein. Ziel für BiMW muss es daher sein, die infrastrukturellen und organisatorischen Voraussetzungen, die man sich im Vertrag vom Auftraggeber hat zusichern lassen, vor Ort zu überprüfen, um den Einsatz vor Ort zeit- und damit entsprechend kostenreduziert gestalten zu können.

Wahl der Rechtsform

Im Vorfeld muss zudem abgewogen werden, ob ein eigener Rechtsmantel in Form einer Projektgesellschaft nach britischem Recht (z. B. einer Limited) begründet werden oder die BiMW unmittelbar vor Ort auftreten soll.

Eine Projektgesellschaft bietet den Vorteil, dass bei Anwendung von britischem Zivilrecht für alle Beteiligten mehr Rechtssicherheit besteht, weil auf einen umfangreichen Fundus an Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Hinzu kommt teilweise eine Abschirmfunktion. Aus ertragsteuerlicher Sicht bildet die Projektgesellschaft ein eigenständiges Steuersubjekt in Großbritannien.

BiMW möchte den damit verbundenen Verwaltungsaufwand einsparen und beabsichtigt, selber tätig zu werden. Allerdings könnte hierdurch eine sogenannte Montagebetriebsstätte in Großbritannien begründet werden. Eine Montagebetriebsstätte liegt dort vor, wenn u. a. einzelne Bauausführungen oder Montagen mindestens ein Jahr andauern. Eine Betriebsstätte stellt aus steuerlicher Sicht ein eigenständiges Steuersubjekt dar, das Steuererklärungs- und Buchführungsverpflichtungen in Großbritannien erfüllen muss.

Beginn der Montagebetriebstätte

Die einjährige Frist beginnt, wenn die ersten vorbereitenden Tätigkeiten am Ort der Montage in Großbritannien aufgenommen werden. Im vorliegenden Fall ist der Beginn der Betriebsstätte März 2013, weil zu diesem Zeitpunkt die ersten Tätigkeiten der Subunternehmer zusammen mit den Arbeitnehmern der BiMW stattfinden. Es gilt dabei, ausreichende Beweisvorsorge für den genauen Zeitpunkt zu betreiben.

Steuerliche Periodeneffekte berücksichtigen!

Fallen Beginn und Ende der Tätigkeit in zwei verschiedene Wirtschaftsjahre, kann dies aus steuerlicher Sicht nachteilige Periodeneffekte haben, wenn es zur Begründung einer Betriebsstätte kommt. Im ersten Wirtschaftsjahr können sich Anlaufverluste in Großbritannien ergeben, die in Deutschland nicht mit Gewinnen aus anderen Projekten verrechnet werden können. Erst im Folgejahr können diese Anlaufverluste mit den beim Projekt entstandenen Gewinnen verrechnet werden. Durch vorherige Vereinbarung von Teilleistungen können die Risiken für Anlaufverluste vermindert werden. In Großbritannien gibt es zudem die Besonderheit eines abweichenden Steuerjahres (06.04. bis 05.04.), was ebenfalls bei der steuerlichen Optimierung Berücksichtigung finden sollte.

IV. Umsetzung

Einsatz von Subunternehmern und eigenen Mitarbeitern

Sind die vorbereitenden Maßnahmen getroffen, stellt sich die Frage, ob für die Arbeiten vor Ort Subunternehmer oder eigene Mitarbeiter eingesetzt werden sollen. Der Einsatz von eigenen Mitarbeitern ist häufig für die Qualitätskontrolle und bei spezialisierten Fertigkeiten unerlässlich. Die eigenen Mitarbeiter können hierdurch aber in Großbritannien lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig werden (Stichwort: 183-Tage-Regelung). Dies gilt es arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlich zu prüfen und umzusetzen.

Ertragsteuern und Betriebstättengewinnermittlung

Bei Unsicherheiten über die genaue Dauer der Montagearbeiten sollte von vornherein eine Betriebsstättenbuchhaltung geführt werden, um ggf. den Gewinn zwischen Stammhaus und Betriebsstätte aufteilen zu können. Zudem ist eine Prüfung der lokalen Anforderungen an elektronische Buchführungssysteme geboten. Für die Gewinnaufteilung sind mehrere Alternativen denkbar; Leitbild ist dabei die Betriebsstätte als eigenständiges Unternehmen.

Umsatzsteuerliche Besonderheiten

Ausgangsleistungen: Die Errichtung der Anlage stellt eine in Großbritannien umsatzsteuerpflichtige Leistung dar. Grundsätzlich schuldet der britische Abnehmer die Umsatzsteuer. In Großbritannien greifen aber Besonderheiten bei Montagearbeiten, die eine umsatzsteuerliche Registrierung von BiMW erforderlichen machen können. Dies gilt es vorab abzustimmen.

Eingangsleistungen: Soweit die Subunternehmer sogenannte grundstücksbezogene Leistungen bzw. Materiallieferungen erbringen (z. B. Errichtung des Fundaments), sind diese in Großbritannien umsatzsteuerpflichtig. Weitere Dienstleistungen durch britische Unternehmen unterliegen dagegen regelmäßig dem sogenannten Reverse-Charge-Verfahren. Abweichendes kann aber gelten, wenn BiMW eine Betriebsstätte in Großbritannien begründet.

V. Abschluss der Montage

Bei der Frage, wann die Betriebsstätte beendet wird, kommt dem Zeitpunkt der Abnahme des fertigen Werkes durch den Kunden entscheidende Bedeutung zu. Hier ist eine schriftliche Dokumentation dringend zu empfehlen. BiMW hat aufgrund der soliden Vorbereitungsmaßnahmen das Thema „Begründung einer Betriebsstätte“ im Blick gehabt und die ursprünglich anvisierte Abnahme im Februar 2014 eingehalten, so- dass seit dem Beginn der Arbeiten im März 2013 weniger als ein Jahr vergangen ist und keine Betriebsstätte begründet wurde. Vorsicht ist allerdings bei nachlaufenden Arbeiten geboten: Das Betriebsstättenrisiko könnte durch die Arbeiten wieder aufleben! Deshalb ist genau zwischen Nachbesserungsarbeiten und Gewährleistung zu trennen.

VI. Fazit

Angesichts der Komplexität und der teilweise substanziellen Auswirkungen im steuerlichen und bilanziellen Bereich bedürfen grenzüberschreitende Montagelieferungen in der Regel einer ganzheitlichen Planung. Die Verzahnung rechtlicher, steuerlicher und bilanzieller Effekte erfordert erhöhte Aufmerksamkeit der beteiligten Unternehmensbereiche sowie ein effektives Projektmanagement, das sich auf koordinierte Berater daheim und vor Ort stützen kann.

Foto: Panthermedia/Andrii Mykhailov

Ähnliche Artikel

Finanzen Steuern Recht

Die stille Gesellschaft: ein Update

Strategische Investitionsvorhaben, wie die Errichtung neuer Produktionsstätten, die Erschließung neuer Märkte oder die Übernahme ganzer Betriebe, erfordern auch von gut kapitalisierten und ertragsstarken Unternehmen regelmäßig die Aufnahme externer Finanzierungsmittel. Folglich stellt sich die ganz handfeste Frage nach der passenden Finanzierungsstruktur einschließlich des Mix an geeigneten Instrumenten.

Hannover 2015/2016 | Dr. rer. pol. Tobias Priesing, Hannover

Finanzen Steuern Recht

Unternehmen vor exotischen Steuern schützen

Emerging Markets erheben hohe Steuern auf Leistungsbeziehungen zu Gruppengesellschaften

Sie sind unter dem Begriff „Emerging Markets“, BRIC oder SMIT bekannt und werden als Märkte der Zukunft bezeichnet. Doch der Markteintritt und die Gestaltung der Leistungsbeziehungen zu Tochtergesellschaften in diesen Ländern muss gut geplant werden. Ansonsten drohen hohe Steuern, die sogar zu einem Verlust führen können.

Ostwestfalen/Lippe 2013 | Dr. iur. Andreas Ball, Bielefeld | Stephan Hielscher, Bielefeld