Stiften für die Gesundheit
Mit Stiftungserträgen langfristig Gesundheitswesen und Forschung fördern
Von Tina Ziegenhorn, BraunschweigWas ist eine Stiftung?
Eine Stiftung ist in ihrer Grundform eine rechtsfähige juristische Person. Sie besteht allein aus ihrem Vermögen, das von einem oder mehreren Stiftern einem oder mehreren Zwecken auf Dauer gewidmet ist. Die Stiftung hat also keine Mitglieder, sondern nur Nutznießer. Ihr Vermögen darf in seiner Substanz grundsätzlich nicht angegriffen werden und ist in seinem Bestand zu erhalten, denn die Stiftung besteht eben nur aus diesem Vermögen. Sie ist auf ewig angelegt.
Stiftungswesen in Deutschland
Jahr um Jahr vermeldet das deutsche Stiftungswesen neue Rekordzahlen von Stiftungsgründungen. Die Gründe für die Errichtung einer Stiftung sind vielseitig, z. B. möchten einige Stifter gesellschaftliche Anliegen, mit denen sie sich identifizieren, fördern. Ausschlaggebend hierfür können persönliche Erlebnisse, Schicksale oder Interessen sein. Die meisten Stiftungen werden heutzutage „zu Lebzeiten“ gegründet, da die Stifter so ihr Engagement aktiv gestalten und sich persönlich in die Stiftungsarbeit einbringen können. Bei der Errichtung der Stiftung kann der Stifter zwischen zwei Rechtsformen wählen: der selbstständigen (rechtsfähigen) und der unselbstständigen (nicht rechtsfähigen) Stiftung. Die selbstständige gemeinnützige Stiftung ist als juristische Person voll handlungsfähig und untersteht einer staatlichen Aufsicht. Die unselbständige gemeinnützige Stiftung ist keine juristische Person und steht in der Verwaltung eines Treuhänders. Sie wird lediglich durch das Finanzamt kontrolliert. Stifter mit kleinem Vermögen wählen meist diese Form der Stiftung. Beim Stiftungsgeschäft „von Todes wegen“ verfügt der Stifter testamentarisch oder mittels Erbvertrag über seinen Nachlass zugunsten einer erst nach seinem Tod zu errichtenden Stiftung.
Ziele und Zweck einer Stiftung
Nahezu alle Stiftungen in Deutschland sind gemeinnützig, d. h., sie verwenden ihre Mittel ausschließlich für solche Zwecke, die dem Gemeinwohl zugutekommen § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) benennt diese gemeinnützigen Zwecke. Bei einer gemeinnützigen Stiftung handelt es sich nicht um eine besondere Rechtsform, sondern vielmehr um eine Stiftung, der Steuerbefreiungen gewährt werden.
Unterstützung des Gesundheitswesens
Wo eine Unterstützung des Gesundheitswesens und der medizinischen Forschung ansetzen kann, regelt die Abgabenordnung in § 52 Abs. 2 AO mit den folgenden Zwecken:
- Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege,
- Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten sowie
- Förderung von Wissenschaft und Forschung.
Diese aufgeführten gemeinnützigen Zwecke ermöglichen es dem Stifter, z. B. Krankenhäuser, Hospize, aber auch die Forschung gegen Krankheiten (MS, Krebs etc.) langfristig und dauerhaft zu unterstützen. Die Stiftungserträge können vom Stifter dabei direkt für die von ihm benannten Förderschwerpunkte und Destinatäre (Personen und Institutionen) verwendet werden. Sowohl selbstständige als auch Treuhandstiftungen können so mit ihren Erträgen das Gesundheitswesen und die Forschung unterstützen.