Artikel erschienen am 03.08.2019
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Lebensphasenorientierte Arbeitszeit

Raus aus der Teilzeitfalle?

Von Roberta Meyer, Braunschweig

Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen, berufsbegleitende Weiterbildung oder einfach mehr Freizeit: Die Möglichkeit, nach Bedarf/Wunsch flexibel zwischen einer Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung zu wechseln, ist eines der zentralsten Elemente der Lebensphasengestaltung.

Gesetzlicher Anspruch auf Teilzeitarbeit

So sehen verschiedene Gesetze auch zahlreiche Optionen (Elternteilzeit, Pflegeteilzeit etc.) vor. Es kann aber auch Anlässe geben, die einer Veränderung der Arbeitszeit bedürfen und die nicht (spezial-)gesetzlich geregelt sind. In diesen Fällen kommt die Vereinbarung von Teilzeitarbeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in Betracht. Im TzBfG ist ein grundsätzlicher Anspruch auf Teilzeitarbeit für Arbeitnehmer geregelt.

Doch längst nicht alle Arbeitnehmer wollen ihre Arbeitszeit auf Dauer verkürzen. Das Problem: Wer bisher den Schritt in die Teilzeit wagte, begab sich damit in eine „Teilzeitfalle“. Einen rechtlichen Anspruch darauf, die Arbeitszeit zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzustocken, gab es nicht. Wollte ein Arbeitnehmer die Stunden wieder aufstocken, war er auf das freiwillige Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen. Hatte sich der Arbeitgeber in der Zwischenzeit personellen Ersatz beschafft, um den mit der reduzierten Arbeitszeit verbundenen Arbeitsausfall zu kompensieren, hatte der Arbeitnehmer später häufig das Nachsehen.

(Schöne) neue Teilzeitwelt?

Das hat der Gesetzgeber mit Einführung der sog. „Brückenteilzeit“ zum 01.01.2019 geändert. Seitdem besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit. Mit der „Brückenteilzeit“ wird für die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer, die zeitlich begrenzt ihre Arbeitszeit verringern, sichergestellt, dass sie nach der Teilzeitphase automatisch wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren.

Allerdings werden nicht alle Arbeitnehmer davon profitieren. Der Anspruch auf „Brückenteilzeit“ besteht nur für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht und deren Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Anspruch knüpft an den Begriff des „Arbeitgebers“ an. Maßgebend sind daher das Unternehmen bzw. die Anstellungskörperschaft, nicht der Betrieb oder die Dienststelle. Letztere Voraussetzung lässt die Neuregelung nicht kritiklos. Arbeitnehmer in kleineren Betrieben können das Rückkehrrecht nicht nutzen.

Alle anderen, die ihre Arbeitszeit wieder auf eine Vollzeitstelle aufstocken möchten, sind zukünftig jedoch nicht mehr auf das Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen.

Ein bestimmter Grund ist für den Anspruch auf Brückenteilzeit nicht erforderlich. Der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer in Teilzeit arbeiten möchte, muss im Voraus bestimmt werden. Er muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen. Anträge können seit dem 01.01.2019 gestellt werden und müssen dem Arbeitgeber (wie beim allgemeinen Teilzeitanspruch) spätestens drei Monate vorher in Textform zugehen.

Für die Umsetzung des Anspruchs auf Brückenteilzeit gelten die gleichen Grundsätze wie bei der zeitlich unbegrenzten Teilzeit. Das Gesetz geht von einem partnerschaftlichen Verhältnis aus. Arbeitgeber haben mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Zwar können Arbeitgeber, wie bei der zeitlich unbegrenzten Teilzeit, die Verringerung der Arbeitszeit oder deren Verteilung aus betrieblichen Gründen ablehnen. Diese Hürden sind allerdings sehr hoch.

Daneben hat der Arbeitgeber allerdings ein weiteres Ablehnungsrecht: Er muss – sofern er zwischen 45 und 200 Arbeitnehmer beschäftigt – pro 15 Beschäftigten lediglich einem Arbeitnehmer einen Verringerungsanspruch zugestehen. Arbeitgeber, die mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigen, können sich auf diesen Überforderungsschutz nicht berufen.

Fazit

Zwar ist der Gesetzgeber mit der Neuregelung einen weiteren Schritt in Richtung Arbeitszeitenflexibilisierung gegangen, der einigen Arbeitnehmern die lebensphasenorientierte Arbeitszeitplanung erleichtern wird. Arbeitnehmer kleinerer Betriebe sind allerdings nach wie vor auf einvernehmliche Lösungen mit ihrem Arbeitgeber angewiesen. Ausnahmslos „schön“ ist die neue Teilzeitwelt damit noch nicht.

Bild: Fotolia/Korn V.

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