Artikel erschienen am 11.01.2015
E-Paper

Firmenwagen richtig versteuern

Von Dipl.-oec. Marco Reimann, Salzgitter
Marco Reimann
Dipl.-oec. Marco Reimann
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Geschäftsführer

Wer einen Firmenwagen fährt, muss den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung versteuern. Zur Berechnung gibt es zwei zulässige Verfahren. Entweder Sie führen ein Fahrtenbuch mit einer detaillierten Auflistung der privaten und betrieblichen Nutzung. Oder Sie wählen die Pauschalbesteuerung. Danach wird monatlich 1 % vom Bruttolistenpreis des Autos versteuert.

Streitpunkt Bemessungsgrundlage

Der Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage ist vielen ein Dorn im Auge. Die Gegner argumentieren, dass dabei die in der Praxis üblichen – und mitunter sogar 20–25 % betragenden – Rabatte unberücksichtigt bleiben und Steuerpflichtige an sich zu viel bezahlen. Die Befürworter argumentieren, dass die Bruttolistenpreise Ungleichbehandlungen von kleinen und großen, mit Marktmacht ausgestatteten Unternehmen vermeiden.

Die künstliche Anhebung der Bemessungsgrenze spült auf jeden Fall weiterhin Geld in die öffentlichen Kassen. Das mag auch ein wesentlicher Grund dafür sein, dass die Bundesregierung diese Regelung bisher nicht geändert hat. Auch die Finanzgerichte haben in unzähligen Streitfällen immer wieder zuungunsten der Steuerpflichtigen geurteilt.

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit

Wenn Sie die 1-%-Pauschalmethode anwenden, müssen Sie zusätzlich einen geldwerten Vorteil für Ihre Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und Arbeitsstätte versteuern. Der liegt bei 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer. Berechnet werden nur die tatsächlichen Fahrten, maximal 180 Tage pro Jahr. Sie können die kürzeste Verbindung zwischen Ihrer Wohnung und Arbeitsstätte ansetzen.

Wenn Sie plausibel nachweisen können, dass Sie Ihr Firmenfahrzeug als Selbstständiger nur dienstlich nutzen (z. B. weil Sie zuhause noch andere Fahrzeuge haben), entfällt die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung. Nach Auffassung des Finanzgerichts Hessen ist zum Beweis hierfür auch nicht notwendigerweise ein Fahrtenbuch zu führen (Urt. v. 10.02.2011 – Az. 3 K 1679/10).

Die Versteuerung des geldwerten Vorteils für Privatfahrten entfällt nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Finanzgerichtes zudem, wenn Arbeitnehmer in Rufbereitschaft in der Nacht, an Feiertagen oder an Wochenenden einen Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit nutzen müssen (Urt. v. 24.08.2007 – Az. 1 K 11553/04).

Die Nutzung eines Firmenwagens sollte bei GmbH-Geschäftsführern, die gleichzeitig Gesellschafter sind, klar im Anstellungsvertrag geregelt sein. Bei vertragswidriger Nutzung liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Die sonst übliche 1-%-Regelung kann nicht angewendet werden.

Fotos: panthermedia/kitchener

Ähnliche Artikel

Finanzen Steuern Recht

Erweiterte steuerliche Dokumentationspflichten bei Auslandsgeschäftstätigkeit

Die bestehenden Dokumentationsvorschriften für internationale Geschäftsbeziehungen werden die Empfehlungen der G20/OECD angepasst. In diesem Zusammenhang wird bereits ab Geschäftsjahren, die im Jahr 2016 beginnen, ein dreistufiger Dokumentationsansatz eingeführt – für viele Unternehmen akuter Handlungsbedarf.

Ostwestfalen/Lippe 2017 | Dr. iur. Uwe Hohage, Bielefeld | Prof. Dr. rer. pol. Cornelia Kraft, Bielefeld

Finanzen Steuern Recht

Steuersparmodell: Denkmalschutz

Nutzen und Risiken genau abwägen!

Wer sich für die Investition in denkmalgeschützte Gebäude entscheidet, kann seine Steuerlast erheblich „drücken“. Renovierte Altbauten haben ihren eigenen Reiz und erfreuen sich steigender Beliebtheit. Die Gebäude lassen sich in der Regel ohne nennenswerte Probleme gut vermieten. Ein weiteres Plus ist die mögliche Reduzierung der Einkommensteuerbelastung des Bauherrn.

Ostwestfalen/Lippe 2014 | Martin Schrahe, Herford