Artikel erschienen am 28.02.2020
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Alles zum Unternehmensverkauf

Worauf es wirklich ankommt!

Von Dr. iur. Hendrik Ott, Braunschweig | Karin Kutz, Braunschweig | Andreas Janßen, LL.M., Braunschweig

Jede dieser Phasen benötigt Zeit und muss sorgfältig vorbereitet werden. Unter Einbeziehung steuerlicher Gesichtspunkte kann es sinnvoll sein, bereits mehrere Jahre vor dem angedachten Veräußerungsprozess die Weichen zu stellen. In vielen Fällen beginnt der Verkäufer zu spät, sich um eine geeignete Unternehmensnachfolge zu kümmern. Die aktuellen Fragen des Tagesgeschäfts sind dringender und man ist ja noch jung. Doch wann ist der optimale Zeitpunkt? Und welche Fragen sind zu bedenken? Der typische Unternehmensverkauf durchläuft mehrere Phasen. Jede dieser Phasen benötigt Zeit und muss sorgfältig vorbereitet werden. Unter Einbeziehung steuerlicher Gesichtspunkte kann es sinnvoll sein, bereits mehrere Jahre vor dem angedachten Veräußerungsprozess die Weichen zu stellen.

In unserer Fortsetzungsreihe geben wir Ihnen praktische Tipps für die einzelnen Stadien des Unternehmensverkaufs.

Typische Stadien eines Unternehmensverkaufs

In der Vorbereitungsphase ist der Verkäufer gut beraten, eine Vendor-Due-Diligence durchzuführen (siehe Service-Seiten, Ausgabe 2019, S. 32f.), um die Braut „aufzuhübschen“ und etwaige rechtliche und steuerliche Stolpersteine bereits im Vorfeld zu beseitigen. In dieser Phase werden Geschäftsprozesse vereinheitlicht und Verträge mit Dritten angepasst (z. B. Auslagerung von Versorgungszusagen für Geschäftsführer, Abbau von Personalüberhängen, bilanztechnische Maßnahmen). Auch ein Rechtsformwechsel des Unternehmens, etwa von der GmbH in eine GmbH & Co. KG, kann aus steuerlichen Erwägungen sinnvoll sein. Im Anschluss sind allerdings „Stillhaltefristen“ zu beachten, die im Einzelfall fünf bis sieben Jahre betragen können.

In der sich anschließenden Suchphase werden potenzielle Unternehmenskäufer erfasst und ggf. unter Zuhilfenahme von M&A-Beratern angesprochen. Diese geben sodann ein erstes Kaufangebot ab, das sich zumeist am EBIT der Zielgesellschaft – multipliziert mit einem bestimmten Branchenfaktor – orientiert.

In der nachfolgenden Verhandlungsphase mit einem oder mehreren Interessenten erhält der Käufer Zugriff auf sensible Unternehmensdaten der Zielgesellschaft. Abgesichert wird dieser Vertrauensvorschuss regelmäßig durch eine Geheimhaltungsvereinbarung (Non-Disclosure- Agreement), in welcher sich der Käufer vertragsstrafenbewehrt zur Verschwiegenheit verpflichten muss. Gegenstand einer solchen Regelung sollte auch das Verbot sein, Mitarbeiter der Zielgesellschaft abzuwerben. Erfahrene Käufer werden auf den Abschluss einer Exklusivitätsvereinbarung drängen, um ihr Kostenrisiko zu minimieren.

Üblicherweise unternimmt der Käufer sodann eine prospektive Risikoprüfung (Due Diligence), mittels derer er das Zielunternehmen auf Herz und Nieren überprüft und sein ursprüngliches Kaufangebot ggfs. anpasst. Die Due Diligence steht damit im Zentrum eines jeden Unternehmenskaufs. Wird sie vom Käufer unterlassen, kann dies zu einer Enthaftung des Verkäufers in einem späteren Streitfall führen. Vielfach werden erst jetzt – und damit meist zu spät – spezialisierte Berater hinzugezogen.

Die Verhandlungsphase endet mit dem eigentlichen Vertragsabschluss (Signing). Der Unternehmenskaufvertrag begründet dabei die Verpflichtung des Verkäufers, die Zielgesellschaft an den Käufer in der ihm vertraglich zugesagten Beschaffenheit zu übertragen. Die zum Vollzug dieser Verpflichtung erforderlichen Rechtshandlungen bzw. die Erfüllung weiterer Bedingungen leiten sodann über in die Phase des Closing.

Asset Deal oder Share Deal?

Der Verkauf eines Unternehmens lässt sich grds. auf zwei unterschiedliche Arten herbeiführen:

Bei einem Asset Deal erwirbt der Käufer die Gesamtheit der einzelnen materiellen (z. B. Fuhrpark, Maschinen, Vorräte, Forderungen, Schutzrechte) und immateriellen Wirtschaftsgüter (z. B. Kundenstamm, Know-how) der Zielgesellschaft im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Dies hat zur Folge, dass sämtliche Vermögensgegenstände einzeln unter Beachtung der jeweils geltenden Formvorschriften und des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes zu übertragen sind. Ist die Zielgesellschaft z. B. Eigentümerin eines Grundstücks, bedarf wegen des Grundsatzes der Gesamtbeurkundung der Verkauf zwingend der notariellen Form. Gleiches gilt, wenn der Kaufvertrag eine umfassende Auffangklausel hinsichtlich sämtlicher Aktiva enthält, weil dies eine Gesamtvermögensübertragung i. S. d. § 311 BGB darstellt.

Der Kaufvertrag muss bei einem Asset Deal zudem eindeutige Regelungen darüber enthalten, in welche Verträge des Verkäufers mit Dritten (z. B. Kunden, Lieferanten) der Käufer eintreten soll. Hierfür bedarf es der Zustimmung des Dritten, dem durch einen Unternehmensverkauf kein neuer Vertragspartner aufgedrängt werden darf. Soweit dies tunlich ist, sollte der Dritte bei wesentlichen Verträgen vorab um Zustimmung gebeten werden. Andernfalls muss der Vertrag dezidiert regeln, welche Rechte dem Käufer zustehen sollen, wenn eine Vertragsüberleitung nicht gelingt. Eine Besonderheit gilt für Arbeitsverträge, die auch bei einem Asset Deal nach § 613a BGB automatisch auf den Käufer übergehen. Den Mitarbeitern steht jedoch ein Widerspruchsrecht zu.

Bei einem Share Deal werden demgegenüber nur die Gesellschaftsanteile auf den Käufer übertragen. Die Zielgesellschaft selbst mit ihren gesamten Außenrechtsbeziehungen bleibt unverändert bestehen. Der dingliche Vollzug ist hier also deutlich einfacher als beim Asset Deal, weil die lästige Einzelrechtsübertragung und das Erfordernis einer Zustimmung Dritter entfallen.

Steuerliche Auswirkungen

Die steuerlichen Konsequenzen eines Unternehmenskaufs können an dieser Stelle nicht umfassend erläutert werden. Als Faustregel gilt für Unternehmen in der Rechtsform der GmbH Folgendes:

In steuerlicher Hinsicht ist der Asset Deal regelmäßig günstiger für den Käufer. Er kann über den Kaufpreis den zukünftigen Gewinn minderndes AfA-Volumen generieren.

Ist der Verkäufer der Wirtschaftsgüter eine Kapitalgesellschaft, unterliegt ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der Wirtschaftsgüter der Körperschaftsteuer von 15 % und, je nach gewerblichem Hebesatz der Gemeinde, einer Gewerbesteuerbelastung von rund 15-17 %. Im Falle der Ausschüttung des Veräußerungsgewinns an den Inhaber des Geschäftsanteils ist zu unterscheiden: Hält der Verkäufer den Geschäftsanteil im Privatvermögen, unterliegt eine Ausschüttung des Veräußerungsgewinns der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ev. Kirchensteuer. Hält der Verkäufer den Geschäftsanteil demgegenüber im Betriebsvermögen, führt die Ausschüttung zu gewerblichen Einkünften, die im Teileinkünfteverfahren besteuert werden. Dabei bleiben 40 % der Dividende steuerfrei, der verbleibende Betrag unterliegt der allgemeinen Besteuerung. Ist der Gesellschafter seinerseits eine Kapitalgesellschaft, ist die Ausschüttung sogar zu 95 % steuerfrei.

In steuerlicher Hinsicht ist der Share Deal regelmäßig günstiger für den Verkäufer, wie am praxisrelevanten Beispiel des Verkaufs von Geschäftsanteilen einer Kapitalgesellschaft aufgezeigt werden soll. Die Veräußerung von Geschäftsanteilen von mehr als 1 % unterliegt auch hier der Versteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren, d. h. 40 % des Veräußerungsgewinns bleiben steuerfrei.

Fazit

Ein Unternehmensverkauf ist unter Einbeziehung der steuerlichen Belastung komplex. Es ist keineswegs so, dass ein höherer Kaufpreis stets gut für den Verkäufer ist. Umgekehrt ist ein niedriger Kaufpreis nicht immer die beste Option für den Käufer. Die Kunst der Berater besteht darin, die gegenläufigen Interessen der Vertragsparteien zum Ausgleich zu bringen. Hierfür ist genügend Zeit einzuplanen, damit es am Ende langwieriger Verhandlungen nicht heißt: Der Weg war das Ziel.

Bild: Adobestock

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