Artikel erschienen am 29.10.2014
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Rund um die Baustelle

Gesetzgeber justiert notgedrungen bei Bauleistungen nach

Von Thomas Rettig, Leipzig

Seit 10 Jahren sollen Steuerausfälle im Baugewerbe durch Überwälzung der Umsatzsteuer für Bauleistungen auf Leistungsempfänger, die selbst Bauleistungen erbringen, wirksamer bekämpft werden. In der Praxis begegnen betroffenen Unternehmen – vor allem Bauträgern und deren Vertragspartnern – durch zu unbestimmte gesetzliche Regelungen in Verbindung mit fraglichen Verwaltungsanweisungen immer wieder Stolpersteine mit hohem Risikopotenzial. Ein BFH-Urteil zugunsten von Bauträgern brachte zuletzt auch den Fiskus in Bedrängnis. Nun zog der Gesetzgeber erst einmal die Notbremse.

Entwicklung der Rechtslage

Eigentlich besitzt das Grundkonzept des Reverse-Charge-Verfahrens viel Charme. Eine zutreffende Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) vermeidet bekannte systembedingte Nachteile beim leistenden Unternehmer (z. B. keine Vorfinanzierung der Umsatzsteuer) und beim Leistungsempfänger (z. B. geringere formale Anforderungen für den Vorsteuerabzug). Für den Fiskus vereinfacht sich die Administrierung des Steueraufkommens durch Zusammenfallen von Umsatzsteuer und Vorsteuer in der Person eines Steuerpflichtigen.

Aus Sicht der meisten Unternehmen kann von praktischer Anwendungssicherheit aber bisher kaum die Rede sein. Knackpunkt sind die Fragen, ob ein konkreter Umsatz tatsächlich eine Bauleistung darstellt und wenn ja, ob der jeweilige Auftraggeber selbst als Bauunternehmer zu qualifizieren ist.

Das BMF hatte die Finanzverwaltung angewiesen, Leistungsempfänger als Bauunternehmer einzustufen, wenn sie mindestens 10 % ihrer steuerbaren Umsätze in Bauleistungen erbringen oder dem Auftragnehmer eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorgelegt haben. Davon wurde in der Vergangenheit soweit möglich Gebrauch gemacht, um die Fakturierung zum Nettobetrag ohne Umsatzsteuer abzusichern – oft vorsorglich in gegenseitiger Abstimmung.

Bauträger, die eigenen Grund und Boden bebauen und später steuerfrei oder per Option steuerpflichtig verkaufen, waren nicht betroffen. Ab dem Jahr 2011 ordnete das BMF aber plötzlich an, Bauträger in vollem Umfang als Bauunternehmer zu behandeln, wenn diese mindestens 10 % ihrer Leistungen durch Werklieferungen (§ 3 Abs. 4 UStG) erbringen. In den Fokus gerieten neben der Errichtung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden auch Grundstückslieferungen, wenn Verträge mit Kunden bereits in der Bauphase geschlossen wurden und Kunden noch Einfluss auf Bauausführung und Baugestaltung nehmen konnten. Nach der pauschalen „Infektionstheorie“ schuldeten Bauträger ggf. Umsatzsteuer für bezogene Bauleistungen, wenn sie im konkreten Einzelfall gar keine echte Bauleistung erbracht haben und ihr Vorsteuerabzug wegen einer steuerfreien Grundstückslieferung ausgeschlossen war.

BFH kippt Verwaltungsanweisung

Mit Urteil vom 22.08.2013 (Az. V R 37/10, BStBl. II 2014, S. 233) erklärte der BFH diese Verwaltungspraxis für rechtswidrig. Er kam zu dem Ergebnis, dass der gesetzliche Übergang der Steuerschuldnerschaft davon abhängt, ob der Auftraggeber einer Bauleistung diese wiederum selbst zur Erbringung einer Bauleistung verwendet. Der BFH erachtete es für irrelevant, ob ein Leistungsempfänger ggf. anderweitig Bauleistungen erbringt oder sich Vertragspartner auf das Reverse-Charge-Verfahren geeinigt haben. Er machte deutlich, dass Verwaltungsanweisungen – und seien sie zur Vereinfachung gedacht – im Ergebnis nicht über das Gesetz hinausschießen dürfen.

Unter Zugzwang änderte das BMF mit Schreiben vom 05.02.2014 (BStBl. I 2014, S. 233) und 08.05.2014 (BStBl. I 2014, S. 823) die Verwaltungsanweisungen. Ab 15.02.2014 durften Unternehmer, die bezogenen Bauleistungen z. B. für Grundstückslieferungen oder Vermietungen verwenden, nicht mehr das Reverse-Charge-Verfahren anwenden. Betroffen waren in erster Linie Bauträger und Projektentwickler, ggf. auch Immobilienunternehmen, Handwerker und Montageunternehmen und deren Vertragspartner, die mit Prüfungs- und Umstellungsaufwand konfrontiert wurden.

Gesetzesänderung zum 01.10.2014

Im Steueränderungs- und Anpassungsgesetz Kroatien hat der Gesetzgeber auf seine Art und Weise reagiert und die vom BFH verworfene Verwaltungsanweisung fast vollständig gesetzlich normiert. Es wurde geregelt, dass Bauleistungen unabhängig von ihrer konkreten Verwendung den Übergang der Steuerschuldnerschaft nach sich ziehen, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist und nachhaltig Bauleistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 UStG).

Mit der flankierenden Einführung einer Bescheinigungspraxis verspricht der Gesetzgeber den Unternehmen aber jetzt mehr Rechtssicherheit: Die Finanzämter sind verpflichtet, betroffenen Unternehmen, die selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen, auf Antrag eine verbindliche Bescheinigung für umsatzsteuerliche Zwecke auszustellen. Die Bescheinigung ist längstens auf 3 Jahre zu befristen und kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Für die Bescheinigung hat das BMF inzwischen ein Vordruckmuster USt 1 TG veröffentlicht. Ergänzend ist angeordnet, dass die Voraussetzungen vom Antragsteller in geeigneter Weise glaubhaft zu machen sind. Ein Unternehmer erbringt nachhaltig Bauleistungen, wenn er mindestens 10 % seines „Weltumsatzes“ (Summe der im Inland und nicht im Inland steuerbaren Umsätze) in Bauleistungen erbringt. Die 10 %-Grenze ist jedoch gesetzlich nicht normiert, da eine Absicherung durch die Bescheinigung als ausreichend erachtet wird.

In Bezug auf Bauträger hat das BMF klargestellt, dass die Bebauung eigener Grundstücke zum Zwecke des Verkaufs eine bloße Grundstückslieferung (keine Werklieferung) darstellt – und zwar explizit auch dann, wenn Kaufverträge bereits zu einem Zeitpunkt abgeschlossen werden, zu dem der Kunde noch Einfluss auf Bauausführung und Baugestaltung nehmen kann.

Fazit und Empfehlung

Betroffene Unternehmen sollten die Bescheinigung USt 1 TG umgehend bei ihrem Finanzamt beantragen. Dies gilt auch dann, wenn bisher eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG verwendet wurde. Nur wenn der Auftraggeber von Bauleistungen dem Vertragspartner eine gültige Bescheinigung vorlegt, kommt es für beide Seiten rechtssicher zum Übergang der Steuerschuldnerschaft. Soweit keine gültige Bescheinigung vorgelegt wird, kann auch bei Leistungsbezug für ein eigenes Bauprojekt nicht automatisch vom Reverse-Charge-Verfahren ausgegangen werden. In dem Fall sind weitere Prüfschritte und Nachweise erforderlich. Im Zweifel ist dem Auftragnehmer eine Fakturierung mit Umsatzsteuer zu empfehlen.

Klassische Bauträger fallen auch zukünftig nicht unter das Reverse-Charge-Verfahren. Etwas anderes kann bei Auftraggebern gelten, die neben klassischer Bauträgertätigkeit nachhaltig echte Bauleistungen erbringen (Mischunternehmer). Hier kommt es für bezogene Bauleistungen zum Übergang der Steuerschuldnerschaft, wenn eine gültige Bescheinigung USt 1 TG vorgelegt wird.

Kein Vertrauensschutz für Altfälle – aber (theoretische) Abtretungslösung

Für die Vergangenheit droht dem Fiskus oder leistenden Unternehmern durch das BFH-Urteil vom 22.08.2013 jedoch eine umsatzsteuerliche Schieflage. Zwar enthalten die geänderten Verwaltungsanweisungen für Altfälle (vor dem 15.02.2014 ausgeführte Bauleistungen) eine Nichtbeanstandungsregelung, wenn sich Vertragspartner seinerzeit im Vertrauen auf die verworfene Verwaltungsanweisung über das Reverse-Charge-Verfahren einig waren. Hieran ist im ersten Schritt aber nur die Finanzverwaltung gebunden.

Die Rechtsprechung ist nämlich grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Damit besteht insbesondere für zahlreiche Bauträger ohne bzw. mit eingeschränktem Vorsteuerabzug die Möglichkeit, zu Unrecht abgeführte Umsatzsteuer für bezogene Bauleistungen vom Finanzamt zurückzufordern. Betroffene Unternehmen sollten steuerliche Verjährungsfristen prüfen und unbedingt aktiv werden, wenn Finanzämter für Vorjahre den Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) aufheben. Beruft sich ein Leistungsempfänger erfolgreich auf die Rechtsprechung, werden Umsatzsteuer-Erstattungen zuzüglich Zinsen fällig.

Um fiskalischen Schaden abzuwenden, wurde gesetzlich geregelt, dass in diesem Fall für den leistenden Unternehmer kein Vertrauensschutz mehr besteht und ein Rückgriff zulässig ist. Voraussetzung ist aber, dass die Umsatzsteuer-Festsetzung verfahrensrechtlich noch geändert werden kann. Gleichzeitig wird die Möglichkeit eingeräumt, zur Begleichung der Umsatzsteuer einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den Auftraggeber an das Finanzamt abzutreten (§ 27 Abs. 19 UStG). Mit der Abtretungslösung wird versucht, Schäden beim leistenden Unternehmer zu begrenzen.

Ob der angenommene zivilrechtliche Anspruch überhaupt besteht, dürfte Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten werden. Wird ein leistender Unternehmer vom Finanzamt für Umsatzsteuer nachträglich in Anspruch genommen, beurteilt sich dessen Möglichkeit, den Auftraggeber in Regress zu nehmen, nur nach den zugrunde liegenden Verträgen und deren Durchsetzung. Dabei sind je nach individueller Interessenlage zivilrechtliche und steuerrechtliche Fragen zu klären und in Einklang zu bringen.

Information

Die Rechtsprechung des BFH hatte mittelbar auch Auswirkungen auf das Reverse-Charge-Verfahren bei Gebäudereinigungsleistungen. Auch hier wurden entsprechende gesetzliche Regelungen normiert, die am 01.10.2014 in Kraft getreten sind. Die Steuerschuldnerschaft geht auf den Auftraggeber über, wenn dieser selbst nachhaltig solche Leistungen erbringt. Davon ist bei Vorlage der Bescheinigung USt 1 TG gegenüber dem leistenden Gebäudereiniger rechtssicher auszugehen.

Foto: Panthermedia/Simone Voigt

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