Artikel erschienen am 01.12.2015
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Die „richtige“ Stiftungsform

Von Dr. iur. Dirk Beddies, Braunschweig | Dr. iur. Jörg-Rainer Hens, LL.M., Braunschweig

I. Die Bedeutung des Stiftungswesens

Die allgemeine Bedeutung des Stiftungswesens nimmt zu. Zum Teil wird von einer Renaissance der Institution Stiftung gesprochen. Stiftungen fördern den Zusammenhalt der Gesellschaft und werden deshalb auch positiv wahrgenommen und wertgeschätzt. Stiftungen können mit ihren finanziellen und personellen Mitteln helfen, gesellschaftliche Aufgaben zu erfüllen, unter Umständen sogar besser als staatliche Stellen.

In heutiger Zeit stößt der (Wohlfahrts-)Staat vielfach an Grenzen. Damit einher geht erfreulicherweise die wachsende Bereitschaft unter anderem von Privaten, in bestimmten gesellschaftlichen Bereichen selbst aktiv zu werden. Dazu trägt bei, dass Deutschland ein reiches Land ist, in dem viele wohlhabende Bürger leben. Ein – in seiner Bedeutung wachsendes – Mittel zur Erreichung der jeweils verfolgten Ziele ist die Errichtung einer Stiftung. Das führt zu der Frage, welche Stiftungsform für eine stiftungswillige Privatperson wohl die „richtige“ ist. In Deutschland existieren zurzeit ca. 40 000 Stiftungen auf dem privaten Sektor. Das lässt erahnen, dass die Beantwortung der Frage nach der richtigen Stiftungsform nicht einfach ist.

II. Die Stiftungsvielfalt

Wenn die Idee eines Privaten, eine Stiftung zu errichten, sich konkretisiert, führt schon ein erster Blick in die Stiftungslandschaft zu der Erkenntnis, dass es „die Stiftung“ gar nicht gibt. Vielmehr bietet sich ein buntes Bild. Das reicht von kirchlichen Stiftungen, die kirchliche Zwecke verfolgen, bis hin zu kommunalen Stiftungen, die öffentliche Aufgaben im regionalen oder lokalen Bereich der Städte und Gemeinden erfüllen. Darüber hinaus gibt es Ersatzformen, wie z. B. Stiftungen der politischen Parteien, die tatsächlich als Vereine organisiert sind oder Stiftungen, die zwar in ihrem Namen den Begriff Stiftung führen, rechtlich jedoch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind. Wesentlich geprägt wird das Bild aber auch von Stiftungen, die Private oder Unternehmen errichtet haben.

III. Die privatrechtlichen Stiftungen

Für eine Privatperson, die eine Stiftung errichten will, ist die privatrechtliche Stiftung in der Regel das Mittel der Wahl. Zu derartigen privatrechtlichen rechtsfähigen Stiftungen finden sich rudimentäre Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und in den Landesstiftungsgesetzen.

Bestimmt wird das Bild der Stiftungen zu guten Teilen von gemeinnützigen privatrechtlichen Stiftungen. Sie werden staatlicherseits mit Steuervorteilen bedacht. Die Abgabenordnung regelt, welche gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke zur Steuerbegünstigung führen. Darunter fallen sehr unterschiedliche Bereiche, so z. B. die Förderung der Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe oder auch die Förderung des Sports.

Kommt es der Privatperson aber nicht auf die Gewährung von Steuervorteilen an, ist der Kreis der zulässigen Stiftungszwecke deutlich weiter. Rechtlich zugelassen sind vielmehr alle Stiftungszwecke, die das Gemeinwohl nicht gefährden. Das bedeutet, dass der Stiftungszweck weder gegen ein gesetzliches Verbot, noch gegen die Sitten verstoßen darf und Verfassungsrechtsgüter nicht gefährdet werden dürfen. Mit anderen Worten: Der Stifter darf mit „seiner“ Stiftung jeden Zweck verfolgen, der in Einklang mit unserer Rechtsordnung steht.

Die Stiftung stellt sich unter diesem Aspekt damit als eine durchaus vielseitige Rechtsform dar, die in der Regel unter dem Aspekt der Stiftungszwecke keine unüberwindbaren Hürden aufbaut.

IV. Die Vermögensausstattung und die Stiftungsform

An dieser Stelle seien unter dem Aspekt der Vermögens­ausstattung der Stiftung zwei Stiftungszwecke beispielhaft herausgehoben, zum einen die sog. Familienstiftung, zum anderen die sog. unternehmensverbundene Stiftung. Es handelt sich dabei nicht um eigenständige Stiftungsformen, sondern um Anwendungsvarianten der Stiftung.

Bei einer Familienstiftung handelt es sich um eine Stiftung, die es Familienmitgliedern ermöglichen soll, das Stiftungsvermögen zu nutzen und die Erträge, die aus dem Vermögen fließen, einzuziehen. Familienstiftungen werden z. B. errichtet, um die Versorgung der Familienmitglieder zu gewährleisten. In der Praxis relevant ist zudem nicht selten der Wunsch des Stifters, die Zersplitterung des Familienvermögens durch die Stiftungserrichtung zu vermeiden.

Unternehmensverbundene Stiftungen bewegen sich demgegenüber auf einem Feld, das die Unternehmensnachfolge – im weitesten Sinne – betrifft. Das kann auf unterschiedliche Weise geschehen. Eine Stiftung kann z. B. das Unternehmen des privaten Stifters selbst betreiben. Denkbar ist aber auch, dass die Stiftung lediglich eine Beteiligung an dem Unternehmen des Stifters erhält, wobei der Stifter entscheidet, in welchem Umfang die Stiftung mit einer Beteiligung an seinem Unternehmen ausgestattet wird.

Die mit Familienstiftungen und unternehmensverbundenen Stiftungen verfolgten Zwecke können in der Praxis durchaus miteinander verbunden werden.

Für den Stifter stellt sich die Frage, in welchem Umfang er der Stiftung Vermögen überträgt. Die Beantwortung dieser Frage hat Auswirkungen auf die Stiftungsform.

Soll eine rechtsfähige Stiftung errichtet werden, so ist es rechtlich erforderlich, dass die Stiftung die in ihrer Satzung verankerten Zwecke sowohl dauernd als auch nachhaltig verfolgen kann. Das Stiftungsvermögen ist dabei grundsätzlich zu erhalten. Die Stiftungszwecke werden aus den Erträgen des Vermögens verfolgt. Es gibt zwar keine gesetzliche Vorgabe, die eine Mindestvermögensausstattung vorsieht. Im Ergebnis ist es aber so, dass das Stiftungsvermögen einen gewissen Umfang erreichen muss. Das Stiftungsvermögen muss so groß sein, dass die Erträge aus dem Vermögen der Stiftung ausreichen, um die Stiftungszwecke zu erfüllen. Das führt nicht selten, gerade in Zeiten einer Niedrigzinsphase zu Problemen. Vermögensanlagen werfen nur geringere Erträge ab. Das erschwert die Verfolgung der Stiftungszwecke. Stiftungen, die über große Vermögen verfügen, können solche Phasen eher überstehen als Stiftungen mit geringer Vermögensausstattung.

Stellt sich heraus, dass das Vermögen, das ein Stifter der zu errichtenden Stiftung zukommen lassen will, zu klein ist, um dauerhaft ausreichende Erträge zu erwirtschaften, gibt es durchaus Stiftungsformen, die gleichwohl eine Stiftungslösung ermöglichen. Es handelt sich dabei zum einen um die – rechtsfähige – sog. Verbrauchsstiftung, die darauf ausgerichtet ist, dass das Stiftungsvermögen zur Erreichung der Stiftungszwecke verbraucht wird. Für diese Stiftungsform gilt mithin der Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsvermögens nicht. Zum anderen bieten sich treuhänderische Stiftungen an, die keine eigene Rechtsfähigkeit besitzen. Bei treuhänderischen Stiftungen wird das Stiftungsvermögen auf einen Treuhänder übertragen, der es auf der Basis insbesondere schuldrechtlicher Verträge für die vom Stifter festgelegten Zwecke zu verwenden hat.

Auf beiden Wegen ist es möglich, auch mit kleinerem Vermögen eine Stiftung zu errichten und deren Zwecke zu verfolgen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bürgerstiftungen oder andere seriöse und häufig regionale Rechtsträger zu verweisen, bei denen typischerweise eine Vielzahl von Stiftern in der Regel eher kleinere Vermögensbeträge zur Verfügung stellen. Darüber hinaus bringen diese Stifter aber Zeit, Arbeitskraft und Engagement, kurz: aktive Mitwirkung im Sinne ehrenamtlichen Engagements ein.

Es bleibt festzuhalten, dass eine Stiftungserrichtung nicht ausgeschlossen ist, wenn ein Stifter lediglich über ein kleineres Vermögen verfügen kann. Es ist mithin keinesfalls so, dass die Rechtsform der Stiftung Reichen und Wohlhabenden vorbehalten ist.

V. Die Stiftungserrichtung zu Lebzeiten und von Todes wegen

Einzugehen ist auf den zeitlichen Aspekt der Stiftungserrichtung. Ein Stifter kann bereits zu Lebzeiten eine rechtsfähige oder treuhänderische Stiftung errichten. Er erlebt dann „seine“ Stiftung mit und kann selbst – z. B. als Stiftungsvorstand – maßgeblich die Stiftungsarbeit prägen. Zwingend ist eine Errichtung der Stiftung zu Lebzeiten aber nicht. Ist ein Stifter – aus welchen Gründen auch immer – nicht in der Lage oder nicht bereit, eine Stiftung bereits zu Lebzeiten zu errichten, so kann er alternativ auch von der Möglichkeit, die Stiftung von Todes wegen zu errichten, Gebrauch machen. Die Stiftung entsteht dann mit dem Versterben des Stifters. Der Stifter errichtet z. B. ein Testament, in dem er die für die Stiftung maßgeblichen Regelungen festlegt und ihr sein Vermögen oder einen Teil davon zukommen lässt. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die gesetzlichen Formvorschriften, die das Erbrecht vorsieht, zu beachten sind. Denkbar ist im Übrigen auch, dass der Stifter schon zu Lebzeiten eine rechtsfähige Stiftung errichtet und ihr nur einen Teil seines Vermögens als Stiftungsvermögen zukommen lässt. Testamentarisch kann er dann festlegen, dass die rechtsfähige Stiftung im Falle seines Todes einen weiteren Teil seines Vermögens oder sein gesamtes Vermögen erhält.

Fazit

Dieser erste – holzschnittartige – Überblick über die verschiedenen Stiftungsformen zeigt, dass das deutsche Stiftungsrecht sehr unterschiedliche Stiftungen zulässt. Das eröffnet einerseits große Gestaltungsspielräume, verlangt von dem Stifter andererseits aber auch eine Entscheidung dazu, welche der verschiedenen Möglichkeiten er wählen will. Patentrezepte gibt es insoweit nicht. Vielmehr wird man versuchen, für jeden Einzelfall die passende Lösung zu finden.

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