Artikel erschienen am 05.01.2018
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Das Investmentsteuergesetz

Auswirkungen für gemeinnützige Stiftungen

Von Dipl.-Finanzw. (FH) Steffen Stötzel, LL.M., Bielefeld

Das Investmentsteuerreformgesetz tritt mit Wirkung zum 01.01.2018 in Kraft. Die grundlegenden Änderungen – teilweise wird von einem Paradigmenwechsel gesprochen – haben auch Auswirkungen auf die Vermögensverwaltung und generelle Verwaltung von gemeinnützigen Stiftungen. Hierauf soll nachstehend eingegangen werden.

Bisherige Rechtslage

Bislang galt bei Investmentfonds das sog. Transparenzprinzip. Danach war der jeweilige Fonds selbst von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit, die Fondserträge wurden hingegen ausschließlich auf der Ebene der jeweiligen Fondsbeteiligten besteuert. Für die Höhe des Steuersatzes und auch für mögliche Steuerfreistellungen waren daher die Verhältnisse der Beteiligten maßgebend, also ob es sich um eine steuerpflichtige Körperschaft, eine einkommensteuerpflichtige Privatperson oder um eine steuerbefreite (gemeinnützige) Stiftung oder ähnliches handelte.

Für gemeinnützige Stiftungen oder GmbHs, die von der Steuer befreit waren, bedeutete dies, dass Erträge aus Investmentfonds unversteuert blieben und somit die Bruttoerträge zur Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke zur Verfügung standen.

Rechtslage ab 01.01.2018

Ab dem 01.01.2018 gelten zwei unterschiedliche Besteuerungssysteme bei der Besteuerung von Fonds. Generell findet für den Großteil der Fonds – daher Publikumsfonds genannt – statt des Transparenzprinzips das sogenannte Trennungsprinzip mit Teilfreistellung Anwendung. Für sog. Spezial-Investmentfonds wird ein dem bisherigen System vergleichbares Transparenzprinzip gelten.

Publikumsfonds

Zukünftig wird bei Publikumsfonds bereits auf der Fondsebene Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % erhoben. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, erfolgt auf der Ebene der Fondsbeteiligten eine Teilfreistellung der Fondserträge, das heißt, dass nur Teile der Erträge der Besteuerung unterliegen. Dadurch soll die Steuervorbelastung auf Ebene des Investmentfonds kompensiert werden.

Die Höhe der Teilfreistellung hängt von der Art des Fonds (Aktienfonds, Mischfonds oder Immobilienfonds) und der Qualifikation des Beteiligten (Privatanleger, Fondsbeteiligung im Betriebsvermögen, Körperschaften) ab und beträgt zwischen 30 % und 80 %.

Für gemeinnützige Stiftungen ist die Teilfreistellung nicht von Bedeutung, da diesbezüglich der Transparenzgedanke und die vollständige Steuerbefreiung greift.

Vorabpauschale

Neben der Besteuerung der laufenden Erträge des Fonds auf Fondsebene und auf Beteiligtenebene mit Teilfreistellung findet zukünftig eine fiktive Besteuerung bei nicht ausschüttenden (thesaurierenden) Fonds statt. Hierdurch wird der bisherige Begriff der „ausschüttungsgleichen Erträge“ ersetzt. Ziel der Regelung ist die Vermeidung einer dauerhaften Steuerstundung durch die Thesaurierung. Durch eine komplizierte Berechnungsmethode wird eine „risikolose Marktverzinsung“ unterstellt und fiktive Erträge – ohne tatsächlichen Zufluss – als erwirtschaftet unterstellt.

Spezialfonds

Spezialinvestmentfonds unterscheiden sich von Publikums-Investmentfonds dadurch, dass

  • der Fonds bzw. seine Verwalter einer besonderen Aufsicht unterstehen müssen,
  • ein jährliches Rückgaberecht für die Anleger besteht,
  • eine spezielle Risikomischung gegeben sein muss,
  • nur bestimmte Anlageformen zulässig sind und
  • maximal 100 Anleger zulässig sind.

Liegt ein Spezialinvestmentfonds vor, kann auf Antrag der Fondsverwalter zur transparenten Besteuerung optiert werden. Die Besteuerung erfolgt dann nicht auf Ebene des Fonds, sondern wird bei den Anlegern vorgenommen.

Gemeinnützige Stiftungen können durch Beteiligungen an Spezialfonds daher wieder die vollständige Steuerfreistellung erlangen.

Bei Spezialinvestmentfonds liegt das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zur Ausübung der Option zur transparenten Besteuerung beim Fondsanbieter. Die Anleger können dies nicht erzwingen.

Folgen der Besteuerung auf Fondsebene für gemeinnützige Stiftungen

Da zukünftig der Investmentfonds – Publikumsfonds oder Spezialfonds ohne Antrag auf transparente Behandlung – selbst besteuert wird, werden aufgrund der definitiven steuerlichen Vorbelastung geringere Erträge bei den Fondsbeteiligten ankommen. Dies gilt auch für gemeinnützige und steuerbefreite Beteiligte, sodass die unmittelbare Ertragssituation sich um 15 % verschlechtern wird, soweit das Stiftungsvermögen in vorgenannte Investmentfonds investiert worden ist.

Die aktuell ohnehin schon häufig problematische Ertragssituation aufgrund allgemein niedriger Zinsen wird dadurch noch zusätzlich beeinträchtigt.

Reaktionsmöglichkeiten für gemeinnützige Stiftungen

Das Investmentsteuergesetz sieht vor, dass für steuerbefreite Anleger die teilweise Befreiung des Fonds von der Steuerpflicht beantragt werden kann. Der Antrag auf Steuerbefreiung wird jedoch durch den Fonds selbst gestellt und es besteht kein Rechtsanspruch der Anleger, dass das Antragsrecht tatsächlich genutzt wird.

Für die Fondsanbieter ergibt sich dadurch ein erheblicher Verwaltungsaufwand, weil regelmäßig nicht alle Anleger steuerbefreit sind. Die Antragstellung und infolgedessen die Abgrenzung von Netto-Auszahlungen an regelbesteuerte Fondsbeteiligte bzw. die Brutto-Auszahlung an steuerbefreite Anleger wird erheblichen Aufwand bedeuten und daher regelmäßig nicht durch die Fondsanbieter durchgeführt werden.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass eine Erstattung der steuerlichen Vorbelastung auf Fondsebene beantragt wird, soweit steuerbefreite Fondsbeteiligte vorhanden sind. Hier muss allerdings ebenfalls der Fondsanbieter das Erstattungsverfahren für die steuerbefreiten Anleger durchführen. Die Erstattung erfolgt hingegen nicht auf der Ebene der steuerbefreiten Beteiligten.

Es ist zu erwarten, dass Investmentfonds aufgelegt werden, an denen sich ausschließlich steuerbefreite Rechtsträger beteiligen können. Bei solchen Fonds stellt das Steuerbefreiungs- oder Steuererstattungsverfahren auf der Fondsebene keinen hohen Verwaltungsaufwand dar.

Empfehlung

Die Vorstände gemeinnütziger Stiftungen/steuerbefreiter Rechtsträger oder sonstige für die Vermögensverwaltung zuständige Personen sollten die Vermögensverwaltung der Stiftungen genau auf ihre Anlagen und Beteiligungen prüfen. Sofern sich Investmentfonds im Portfolio der Stiftung befinden, sollte kurzfristig geprüft werden, unter welche Kategorie (Publikumsfonds oder Spezialfonds) die jeweiligen Investmentfonds fallen. Es sollte der Kontakt zu den verwahrenden Banken bzw. dem Fondsanbieter gesucht werden, um abzuklären, ob die transparente Besteuerung auf Anlegerebene (Spezialfonds) weiterhin möglich ist oder ob der Fondsanbieter die steuerliche Vorbelastung auf Fondsebene durch Anträge auf Steuerfreistellung für steuerbefreite Anleger oder auf Steuererstattung durchführen wird.

Sollte eine definitive Steuerbelastung i. H. v. 15 % auch für den steuerbefreiten Anleger verbleiben, sollte über eine Vermögensumschichtung zumindest nachgedacht werden. Selbstverständlich dürfen hier keine voreiligen Schlüsse gezogen werden. In Umschichtungsüberlegungen sollte aufgenommen werden, dass in Investmentfonds, die ausschließlich steuerbefreite Anleger zulassen, investiert werden kann.

Bild: Fotolia/tom_nulens

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