Artikel erschienen am 01.01.2012
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§ 37b EStG: Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen

Von Heike Kleine-Tebbe, Bielefeld

Im allgemeinen Wirtschaftsleben werden zur Pflege der Geschäftsbeziehungen zu Kunden, des Arbeitsklimas oder zur Belohnung bzw. zum Anreiz der Arbeitnehmer für erbrachte oder zu erbringende Leistungen zahlreiche freiwillige Sachzuwendungen hingegeben. Typisch für Sachzuwendungen an Kunden sind Geschenke i. S. v. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG oder Incentives (Reisen oder sonstige Sachpreise etc.). Derartige nicht in Geld erbrachte Zuwendungen sind beim Empfänger grundsätzlich als Einnahme zu versteuern. In der Vergangenheit warf die steuerliche Erfassung des geldwerten Vorteils beim Empfänger jedoch häufig Probleme auf.

Um diesem Problem zu begegnen, ermöglicht die – für den Empfänger – abgeltende Regelung des § 37b EStG seit 2007 dem Zuwen­denden, die Steuer auf Sach­zu­wen­dungen pauschal mit 30 % des Zu­wen­dungs­wertes zu erheben. Dennoch hat es seit Einführung der Regelung des § 37b EStG verschiedene Anwendungs­probleme in der Praxis gegeben.

Umfang der Bemessungsgrundlage

Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass bei der Bemessungs­grundlage für die Pauschalierung i. S. v. § 37b EStG sämtliche Zuwendungen einzubeziehen sind und zwar unabhängig davon, ob diese beim Empfänger zu steuer­pflichtigen Einnahmen führen (BMF-Schreiben vom 29.04.2008).

Dagegen hat sich jüngst das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem Urteil vom 06.10.2011 (Az. 8 K 4098/10 L) gewandt. Danach sind im Rahmen der Pauscha­lierungs­vorschrift des § 37b EStG nur Sach­zuwen­dungen zu erfassen, die in Deutschland steuer­pflichtigen Empfängern gewährt werden. Folglich liegt nunmehr eine erste Entscheidung vor, die der Verwaltungs­meinung zu § 37b EStG widerspricht, auch wenn die Finanz­verwaltung inzwischen gegen das Urteil des FG Düsseldorf Revision eingelegt hat.

Hinweis

Für Unternehmen, die von der Rechtsprechung des FG betroffen sind, ist die bisherige Versteuerung – gerade im Hinblick auf nicht im Inland ansässige beschenkte Kunden – auf den Prüfstand zu stellen und etwaige Änderungen bei der Bestimmung der Bemessungs­grundlage für § 37b EStG vorzunehmen.

Bestimmung des Zuwendenden bei konzernübergreifenden Zuwendungen

Bei Zuwendungen durch mehrere Konzern­unternehmen ist fraglich, wer jeweils als Zuwendender i. S. v. § 37b EStG anzusehen ist. Häufig liegen Zuwendungen (z. B. in Gestalt von Veranstaltungen, Events anlässlich Konzernjubiläen o. Ä.) durch mehrere rechtlich selbstständige Konzerneinheiten vor, die z. B. einheitlich als Einladender auftreten und bei denen Dritte (z. B. Geschäftspartner) eingeladen sind, die ihrerseits zu einem oder zu mehreren der Konzern­unternehmen in Geschäfts­verbindung stehen.

Nicht selten übernimmt in diesen Fällen eines der Konzern­unternehmen die Koordination und ist Empfänger sämtlicher Rechnungen für die Aufwendungen der jeweiligen Zuwendungen. Häufig erfolgt anschließend eine Verteilung der Aufwendungen auf die beteiligten Konzern­unternehmen. Fraglich ist daher, wer in derartigen Fällen als Zuwendender anzusehen ist.

Ein Konzernunternehmen sollte prinzipiell als Zuwendender in Betracht kommen, soweit es – gegebenenfalls anteilig – Aufwendungen für „gemeinsame Konzern­zuwen­dungen“ trägt und insoweit von einem Interesse des Konzern­unter­nehmens an einer Zuwendung ausgegangen werden kann.

Hinweis

Laut o. a. BMF-Schreiben bestehen zwar grundsätzlich keine besonderen Aufzeichnungspflichten. Aus unserer Erfahrung heraus ist es jedoch ratsam, eine frühzeitige Prüfung und Dokumentation der Aufwendungen für die beteiligten Konzern­unternehmen vorzunehmen. Hierbei sind die Kosten verur­sachungs­gerecht aufzuteilen und die Ausübung der Pauschal­versteuerung mit Benennung der beschenkten Personen und den jeweils angefallenen Kosten in Abstimmung mit der Buchführung darzustellen.

Bild: Panthermedia

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