… damit die Freude am Geschenk bleibt
§ 37b EStG: Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen
Von Heike Kleine-Tebbe, BielefeldUm diesem Problem zu begegnen, ermöglicht die – für den Empfänger – abgeltende Regelung des § 37b EStG seit 2007 dem Zuwendenden, die Steuer auf Sachzuwendungen pauschal mit 30 % des Zuwendungswertes zu erheben. Dennoch hat es seit Einführung der Regelung des § 37b EStG verschiedene Anwendungsprobleme in der Praxis gegeben.
Umfang der Bemessungsgrundlage
Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass bei der Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung i. S. v. § 37b EStG sämtliche Zuwendungen einzubeziehen sind und zwar unabhängig davon, ob diese beim Empfänger zu steuerpflichtigen Einnahmen führen (BMF-Schreiben vom 29.04.2008).
Dagegen hat sich jüngst das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem Urteil vom 06.10.2011 (Az. 8 K 4098/10 L) gewandt. Danach sind im Rahmen der Pauschalierungsvorschrift des § 37b EStG nur Sachzuwendungen zu erfassen, die in Deutschland steuerpflichtigen Empfängern gewährt werden. Folglich liegt nunmehr eine erste Entscheidung vor, die der Verwaltungsmeinung zu § 37b EStG widerspricht, auch wenn die Finanzverwaltung inzwischen gegen das Urteil des FG Düsseldorf Revision eingelegt hat.
Hinweis
Für Unternehmen, die von der Rechtsprechung des FG betroffen sind, ist die bisherige Versteuerung – gerade im Hinblick auf nicht im Inland ansässige beschenkte Kunden – auf den Prüfstand zu stellen und etwaige Änderungen bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für § 37b EStG vorzunehmen.
Bestimmung des Zuwendenden bei konzernübergreifenden Zuwendungen
Bei Zuwendungen durch mehrere Konzernunternehmen ist fraglich, wer jeweils als Zuwendender i. S. v. § 37b EStG anzusehen ist. Häufig liegen Zuwendungen (z. B. in Gestalt von Veranstaltungen, Events anlässlich Konzernjubiläen o. Ä.) durch mehrere rechtlich selbstständige Konzerneinheiten vor, die z. B. einheitlich als Einladender auftreten und bei denen Dritte (z. B. Geschäftspartner) eingeladen sind, die ihrerseits zu einem oder zu mehreren der Konzernunternehmen in Geschäftsverbindung stehen.
Nicht selten übernimmt in diesen Fällen eines der Konzernunternehmen die Koordination und ist Empfänger sämtlicher Rechnungen für die Aufwendungen der jeweiligen Zuwendungen. Häufig erfolgt anschließend eine Verteilung der Aufwendungen auf die beteiligten Konzernunternehmen. Fraglich ist daher, wer in derartigen Fällen als Zuwendender anzusehen ist.
Ein Konzernunternehmen sollte prinzipiell als Zuwendender in Betracht kommen, soweit es – gegebenenfalls anteilig – Aufwendungen für „gemeinsame Konzernzuwendungen“ trägt und insoweit von einem Interesse des Konzernunternehmens an einer Zuwendung ausgegangen werden kann.
Hinweis
Laut o. a. BMF-Schreiben bestehen zwar grundsätzlich keine besonderen Aufzeichnungspflichten. Aus unserer Erfahrung heraus ist es jedoch ratsam, eine frühzeitige Prüfung und Dokumentation der Aufwendungen für die beteiligten Konzernunternehmen vorzunehmen. Hierbei sind die Kosten verursachungsgerecht aufzuteilen und die Ausübung der Pauschalversteuerung mit Benennung der beschenkten Personen und den jeweils angefallenen Kosten in Abstimmung mit der Buchführung darzustellen.
Bild: Panthermedia
- Schlagwörter
- Steuerrecht|
- Schenkung|
- Einkommensteuer|
- Mindmap
- Finanzen Steuern Recht
- Ostwestfalen/Lippe 2012